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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

233

Deutschland (Heerwesen).

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Deutschland'

Anmerkung: Fortsetzung von [Finanzen.]

Fortdauernde AusgabenEinmalige Ausgaben
MarkMark
Reichstag383370-
Reichskanzler und Reichskanzlei147960-
Auswärtiges Amt8835515645800
Reichsamt des Innern851638425856635
Verwaltung des Reichsheers379357984235119669
Marineverwaltung3826745441483570
Reichsjustizverwaltung1860096150000
Reichsschatzamt3035092684348200
Reichseisenbahnamt299830-
Reichsschuld46622500-
Rechnungshof555048-
Allgemeiner Pensionsfonds37958563-
Reichsinvalidenfonds25837893-
Post- und Telegraphenverwaltung-7737159
Reichsdruckerei-478150
Eisenbahnverwaltung-4912500
Fehlbetrag des Etatsjahrs 1888/89-20198738
Zusammen:852151865340930421

An Einnahmen stehen den Ausgaben für 1890/91 gegenüber:

Zölle und Verbrauchssteuern537399140Mk.
Reichsstempelabgaben30279000=
Überschuß der Post- u. Telegraphenverwaltung32718056=
Reichsdruckerei1175880=
Eisenbahnverwaltung (Überschuß)20003000=
Bankwesen1383500=
Verschiedene Verwaltungseinnahmen11535483=
Aus dem Reichsinvalidenfonds25837893=
Zinsen aus belegten Reichsgeldern539000=
Vom Verkauf des ehemaligen Stettiner Festungsterrains406479=
Matrikularbeiträge265197802=
Außerordentliche Deckungsmittel266607053=
Zusammen:1193082286Mk.

Im einzelnen waren die Zölle auf 285,5. Mill., die Tabakssteuer auf 10,3 Mill., die Zuckersteuer auf 49,3 Mill., die Salzsteuer auf 41 Mill., die Branntweinsteuer auf 129,8 Mill. Mk. veranschlagt. Bei der Post- und Telegraphenverwaltung stand einer Einnahme von 218,8 Mill. Mk. eine Ausgabe von 186,1 Mill. Mk., bei der Eisenbahnverwaltung einer Einnahme von 51 Mill. Mk. eine Ausgabe von 31 Mill. Mk. gegenüber. Die Matrikularbeiträge verteilten sich auf die einzelnen Bundesstaaten:

Mark
Preußen152989952
Bayern36596550
Sachsen17185236
Württemberg13439026
Baden9672597
Hessen5168223
Mecklenb.-Schwerin3107247
Sachsen-Weimar1696087
Mecklenb.-Strelitz531448
Oldenburg1845082
Braunschweig2012164
Sachsen-Meiningen1160906
Sachsen-Altenburg872285
Sachs. Kob.-Gotha1074169
Anhalt1340712
Schwarzb.-Rudolst.452921
Schwarzb.-Sond.397653
Waldeck305647
Reuß ältere Linie302019
Reuß jüngere Linie597502
Schaumburg-Lippe200995
Lippe665650
Lübeck365521
Bremen894803
Hamburg2801834
Elsaß-Lothringen9521573
Zusammen:265197802

Zu den außerordentlichen Deckungsmitteln gehört eine Anleihe von 255,7 Mill. Mk.

Die Reichsschuld betrug Ende März 1889: 945,339,405 Mk., wovon 126,552,405 Mk. auf unverzinsliche Reichskassenscheine entfielen. Von den 818¾ Mill. Mk. Reichsanleihe werden 450 Mill. mit 4 Proz., 368¾ Mill. mit 3½ Proz. verzinst.

Veränderungen im deutschen Heerwesen.

Durch Gesetz vom 11. Febr. 1888, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, ist die Landwehr und der Landsturm in 2 Aufgebote geteilt, dagegen die ↔ Einteilung der Ersatzreserve in 2 Klassen fortgefallen. Hiernach gestaltet sich die Dienstpflicht wie folgt: 7 Jahre im stehenden Heer, in der Regel mit dem 20. Lebensjahr beginnend, davon 3 Jahre bei den Fahnen (aktiv), 4 Jahre in der Reserve, darauf 5 Jahre in der Landwehr 1. Aufgebots und nächstdem bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, in der Landwehr 2. Aufgebots. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom 1. Okt. des 1. Militärpflichtjahrs ab, dann treten die Ersatzreservisten zur Landwehr 2. Aufgebots. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zu 3 Übungen verpflichtet, von denen die erste 10, die zweite 6 und die dritte 4 Wochen dauert. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heers bei der Mobilmachung und zur Bildung von Ersatztruppenteilen. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahr. Das 1. Aufgebot des Landsturms dauert bis zum 40. Lebensjahr, dann folgt das 2. Die bisher der Ersatzreserve 2. Klasse zugewiesenen Mannschaften werden fortan dem Landsturm 1. Aufgebots zugeteilt. Der Landsturm hat die Pflicht, an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen, und kann bei außerordentlichem Bedarf zur Ergänzung des Heers und der Marine herangezogen werden. Sein 1. Aufgebot wird bei Kriegsgefahr durch die kommandierenden Generale, das 2. durch den Kaiser aufgerufen, seiner militärischen Verwendung entsprechend bewaffnet, bekleidet und ausgerüstet. Im Frieden unterliegt die Landwehr 2. Aufgebots und der Landsturm keiner militärischen Kontrolle. Während der Dauer einer Mobilmachung findet ein Übertritt in das 2. Aufgebot nicht statt. Die Ersatzreservisten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und unterliegen der militärischen Kontrolle. Für die Marineersatzreserve und Seewehr gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 11. März 1887 ist für die Zeit bis zum 31. März 1894 die Friedensstärke des Heers aus 468,409 Mann festgesetzt (ohne Offiziere), auf welche die Einjährig-Freiwilligen nicht in Anrechnung kommen. Die Infanterie ist in 534 Bataillonen zu 166 Regimentern und 21 Jägerbataillonen (15 Regimenter haben 4 Bataillone), die Kavallerie in 465 Eskadrons zu 93 Regimentern, die Feldartillerie in 366 Batterien (darunter 47 reitende u. 2 Lehrbatterien) zu 37 Regimentern, die Fußartillerie in 31 Bataillonen zu 14 Regimentern u. 3 selbständigen Bataillonen, die Pioniere in 19, der Train in 18 Bataillonen formiert; zu den Pionieren kommt 1 Eisenbahnregiment zu 4 Bataillonen à 4 Kompanien.

Durch Gesetz vom 27. Jan. 1890 ist unter Innehaltung der gegenwärtigen Friedenspräsenzstärke die Errichtung von 2 neuen Armeekorps 1. April 1890 angeordnet und sind die §3 und 5 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 dahin umgeändert, daß die gesamte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armeekorps besteht, von denen 2 von Bayern, je 1 von Sachsen und Württemberg und 16 von Preußen mit den übrigen Staaten formiert werden. Das Gebiet des Deutschen Reichs wird fortan in militärischer Beziehung in 19 Armeekorpsbezirke und diese zum Zweck der Heeresergänzung und Organisation der Landwehr in Divisions- und Brigadebezirke, letztere in Landwehr- und Kontrollbezirke (Kompaniebezirke, Bezirke der Hauptmelde- und Meldeämter) eingeteilt. Es werden neu formiert: das 16. Armeekorps für Lothringen (Generalkommando in Metz), das 17. für Westpreußen

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 234.