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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: *Eikonogen; Eilbeck; Eilenburg; Eilendorf; Eilsleben; Eimsbüttel; Einbeck; *Einheitsschule

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Eikonogen - Einheitsschule

Gegnern (Sklaven), geraubten Weibern, selbsterzogenen Kindern und Haustieren sowie an selbstgepflanzten Bäumen. Hyde Clarke hat kürzlich nachgewiesen, daß in Kleinasien, Indien, China, auf Borneo, in Melanesien u. a. O. seit uralter Zeit ein Eigentumsrecht an Bäumen anerkannt wird, selbst wenn sich dieselben auf fremdem Grund und Boden befinden, und er glaubt, daß darin die ältesten Spuren eines festen Eigentums zu erkennen seien. Die Wohnung, an welche man leicht geneigt ist, den ersten Gedanken des Grundeigentums zu knüpfen, gehört nicht dahin.

Als ein bloßes Schutzdach des häuslichen Herdes ist auch die frei aufgerichtete Hütte anfangs ein bewegliches E. der Frau. Sie hat die Verpflichtung, diese Hütte aufzubauen und abzubrechen, wenn der Mann mit seinen Herden weiterzieht; ihm gehört der Reichtum der Herden und Waffen, aber in der Hütte seines Weibes weilt er gleichsam nur als Gast. Selbst wenn die Behausung schon aus einem festen und verhältnismäßig kunstvollen Steinbau besteht, wie bei den Eskimo, hütet sich der bei Jagd und Fischfang keine Anstrengung scheuende Mann, beim Hausbau auch nur die Hand zu rühren: Hausbau und Einrichtung gilt ihm als Frauensache. Es verschmolz sich dies auf das natürlichste mit der andern Thatsache, daß auch die Kinder ehmals ausschließlich der Mutter, die sie geboren und auferzogen hatte, zugehörten, der Vater galt als nicht einmal blutsverwandt mit ihnen. In spätern Zeiten freilich änderte sich dies Verhältnis vielfach vollständig, die Frau wurde geraubt oder gegen Vieh erkauft und dann mit ihren Kindern zum völligen E. des Mannes, der nun damit nach Belieben schalten und walten konnte. Aber das frühere Mutterrecht an Hütte und Kindern hat seine Spuren noch vielen spätern Rechtsverhältnissen aufgedrückt, sofern als das Haus auch dann noch vielfach der Frau verblieb, als mit dem Ackerbau der Begriff des Grundeigentums entstanden war. Noch nach dem »Sachsenspiegel« gehört der Frau das Haus zu eigen; sie baute es nicht mehr selbst, aber der Mann brachte es ihr als »Morgengabe« und sie konnte damit nach Belieben schalten und walten, obwohl ihr der Grund und Boden, auf dem das Haus stand, nicht gehörte. Starb der Mann, so konnte sie das meist aus Fachwerk bestehende Haus wegnehmen und es auf dem Grund und Boden der Ihrigen aufstellen, der Grund, auf dem es bisher gestanden, gehörte den Erben ihres Mannes. Später wurden dann, im Gegensatz zu dem Zimmer oder Gezimmer der Frau, Familien-Säle oder -Hallen gebaut, die zum Grundeigentum gehörten, und daran schloß sich allmählich Garten und Gehöft, wodurch das Frauenhaus seinerseits überflüssig wurde. Ursprünglich gehörte der Grund und Boden keinem Einzelnen, dann, indem der Wert durch Bearbeitung wuchs, dem Gemeinwesen, und aus diesem ging zuerst Hof, Feld und Garten, viel später und vielfach erst in unserm Jahrhundert die Weide und zuletzt der Wald und das Wasser in den Privatbesitz über. Die Forsten und ihre Ausnutzung gehören bekanntlich noch jetzt vielfach den ländlichen und städtischen Gemeinwesen oder dem Staate. Die Geltendmachung der Eigentumsrechte des Vaters an seine Kinder verlegt Äschylos am Schlusse seiner Orest-Trilogie) in die Heroenzeit nach dem Trojanischen Krieg, unter heftigem Widerspruch der Frauen verkündet Apoll das »neue Gesetz«. Vgl. Felix, Der Einfluß der Sitten und Gebräuche auf die Entwickelung des Eigentums (Leipz. 1886).

*Eikonogen, amidonaphtholmonosulfosaures Natron, wird nach der von Grieß angegebenen Methode dargestellt, nach welcher alle Azofarbstoffe, die durch Kombination einer Diazoverbindung mit Naphtholsulfosäure entstanden sind, bei Behandlung mit Zinnsalz Amidonaphtholmonosulfosäure abscheiden. Es bildet große farblose Kristalle, absorbiert an der Luft unter Bräunung Sauerstoff, wirkt stark reduzierend und wird in der Photographie als Entwickler benutzt.

Eilbeck, (1885) 10,857 Einw.

Eilenburg, (1885) 11,032 Einw.

Eilendorf, (1885) 4365 Einw.

Eilsleben, (1885) 2342 Einw.

Eimsbüttel, (1885) 26,022 Einw.

Einbeck, (1885) 7091 Einw.

*Einheitsschule und Deutscher Einheitsschulverein. Während in ältern Zeiten Deutschland gleich seinen Nachbarländern über der Volksschule (deutschen Schule) nur eine Art der höhern Schulen, die sogen. lateinische Schule, kannte, hat seit dem Beginn des 18. Jahrh. eine bis in die Gegenwart zunehmende Mannigfaltigkeit höherer Schulen (Mittelschulen im österreichisch-süddeutschen Sinn) sich herausgebildet. In dieser Mannigfaltigkeit sind zwei Grundgestalten zu unterscheiden, deren eine sich der ältern Form der Gelehrtenschule als Gymnasium (Humangymnasium) mit Unterricht im Lateinischen und Griechischen anschließt, während die andre als Realschule durchweg auf das Griechische verzichtet, der Mathematik, Naturkunde und den neuern Sprachen (Französisch, Englisch) den ersten Platz einräumt, dagegen das Lateinische bald beibehält (Realgymnasium), bald ausscheidet (Oberrealschule, höhere Bürgerschule). Da in jeder dieser drei Arten neben vollständigen Lehranstalten mit neunjährigem Unterrichtsgang noch unvollständige mit siebenjähriger Lehrdauer (Progymnasium, Realprogymnasium, Realschule) oder gar mit sechsjähriger höherer Bürgerschule) bestehen, so ist dem deutschen höhern Schulwesen eine gewisse, für Fernerstehende schwer übersichtliche Buntheit nicht abzusprechen. Diese macht sich um so mehr bemerkbar, als eine klare Abgrenzung der Wirkungsfelder und ein friedliches, einmütiges Zusammenwirken der verschiedenen Schularten und Lehrerkreise im großen und ganzen nicht besteht, vielmehr unter Humanisten und Realisten fast durchweg Spannung und Zwietracht herrscht, die namentlich durch die sehr verschieden begrenzten Berechtigungen der einzelnen Schulen für den Heer- und Staatsdienst genährt wird. Angesichts dieser Sachlage mußte naturgemäß das Bestreben erwachen, der Spaltung im höhern Schulwesen durch Ausgleich der Gegensätze entgegenzuwirken. Seitdem durch die »Vorläufige Instruktion« vom 8. März 1832 und die »Unterrichtsordnung« vom 6. Dez. 1859 allen vollberechtigten Realschulen (erster Ordnung) die lateinische Sprache aufgenötigt, war eine Annäherung dieser an das Gymnasium sehr leicht dadurch zu erreichen, daß man den Unterrichtsplan für die Unterklassen beider Anstalten überein faßte und so einen gemeinsamen Unterbau schuf, der Fortsetzung nach beiden Richtungen gestattete und, wie z. B. an allen größern Gymnasien der Provinz Hannover, einen gegabelten Oberbau (Bifurkation) sogar in derselben Anstalt tragen konnte. Diesen Gedanken, der 1849 und 1873 auf den in Berlin abgehaltenen Beratungen der einberufenen Sachverständigen im Vordergrund stand, haben die neuen preußischen Lehrpläne vom 31. März 1882 verwirklicht, indem bis auf Kleinigkeiten die Lehrordnung der Human- und der Realgymnasien in den dreijährigen Unterklassen nach diesen zusammenfällt. Allein neben ihm tauchte