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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Frankreich (Heerwesen)
lHeerwescn.) Durch das neue Militärgesetz vom 15. Juli 1889 ist die Dienstzeit bei der Fahne in der Armee und bei den Marinetruppen, also auch in den Kolonien, von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt, die Dienstzeit in der Reserve beträgt 7, in der Territorialarmee6 und deren Reserve 9, im ganzen also 25 Jahre, vom 20.-45. Lebensjahr, die Gesamtdienstzeit ist demnach um 5 Jahre erhöht, von denen je ein Jahr der Feldarmee und der Landwehr 1. Aufgebots zu gute kommen. Eine gesetzliche Befreiung von der Militärpflicht ist ebenso aufgehoben wie das Institut der Einjährig Freiwilligen. Dagegen werden die Studierenden des öffentlichen Unterrichts, der Medizin, der Theologie :c. und der freien Künste nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bleiben dafür aber entsprechend länger in der Reserve. Das gleiche Vorrecht genießen die ältesten Sö'lme, insofern sie im Sinn des Gesetzes als Ernährer anzusehen sind. Diejenigen Wehrpflichtigen, die körperlicher Gebrechen wegen ihrer persönlichen Dienstpflicht nicht genügen können, sowie diejenigen, welche kürzere Zeit als 3 Jahre aktiv dienen^ Haben eine Wehrsteuer zu zahlen, welche 6 Fr. und einen kommissarisch abzuschätzenden Prozentsatz vom persönlichen Einkommen beträgt. Zur Zahlung der Wehrst^uer können auch die Eltern und Großeltern herangezogen werden, wenn der Wehrsteuerpflichtige persönlich mittellos ist. Dem Gesetz, das I. Jan. 1890 in Gültigkeit tritt, wurde rückwirkende Kraft auf alle Wehrpflichtigen beigelegt, welche das Alter von 45Iahren noch nicht überschritten haben.
Dadurch werden etwa 600,000 Mann, welche bereits ausgeschieden waren, wieder wehrpflichtig. Das Jahreskontingent beträgt mich Maßgabe des Ge'etzes etwa 200,000, die Zahl der Freiwilligen etwa 20,00» Mann; rechnet man die nach dem 1. und 2. Dienstjahr zur Entlassung Kommenten ab, so zählt die Friedensarmee in den'3 Iahresklasfen 220,000, 150,000 und 135,000 Mann, hierzu die rengagierten Unteroffiziere sowie die Angeworbenen der Kolonialarmee ^Offiziere und Gendamerie zählen im Etat nicht mit), so beträgt die Friedensstärke der Armee 545,000 Mann, also 42,000 mehr, als sie nach dem Budget betragen soll, wofür die Erträgnisse der Wehrsteuer Verwendung finden sollen. Durch ein besonderes Geietz soll die militärische Erziehung der Schüler sowie der jungen Leute von 17-2o Jahren geregelt werden. Das Rengagementsgesetz vom 18. März 1889 trifft sehr günstige Bestimmungen für die Wiederanweidung von Unteroffizieren, auch bezüglich deren Anstellung im Zivildienst und Pensionierung.
Ein Unteroffizier, welcher 15 Jahre freiwillig fortdieni, kann sich (ohne Löhnung) durch Handgelder, Prämien, Zulagen 2c. 7500 Fr. erwerben. Durch Gesetz vom 25. Juli 1887 wurden die Depotkompanien der Infanterie und Jäger (im Krieg zur Ausbildung des Ersatzes bestimmt) sowie die vierten Bataillone der 144 Infant^rieregimenter aufgelöst, dagegen wurden für deren Aufstellung bei der Mobilmachung ein Stabsoffizier, 4 Hauptleute und 4 Leutnants im Frieden als Stamm und außerdem 18 Infanterie- (Regional-) Regimenter und ^Kavallerieregimenter neu aufgestellt. Durch Gesetz vom 24. Dez. 1888 sind 12 Jägerbataillone zu Gebirgsinfanterie ä, 6 Kompanien umgewandelt und 16 neue Ge.-birgsbatterien, darunter 4 für Algerien, und zufolge Gesetzes vom 16. Juli 1889: 19 fahrende Batterien errichtet. Es bestehen hiernach: 162 Regimenter In fanterie,30 Jäger- (davon 12 Gebirgsjäger-) Bataillone, 4 Zuaven-, 4 Tiro Uleur, 2 Fremdenregimenter, 5 Bataillone leichte afrikanische Infanterie 2c.,
zusammen 561 Bataillone mit 2282 Kompanien und 144 Ergänzungsstämme. Die Kavallerie zählt: 12 Kürassier-, 28 Dragoner-, 21 Jäger-, 12 Husaren -, 6 afrikanische Jäger-, 4 Spahiregimenter und
8 Remontereiterkomvanien. Von den 13 Regimentern, deren Neubildung das Gesetz vom 25. Juli 1887 angeordnet, sind bis jetzt 5 errichtet, die Aufstellung von 2 Dragoner- und 6Husarenregimentern steht b'evor, davon 4 noch im I. 1889. Die Kavallerie ist in 6 selbständige Kavalleriedivisionen und 18 den europäischen Armeekorps zugeteilte Kavalleriebrigaden formiert, in Algerien stehen8, in Tongking^ Regimenter. Die Feldar'tillerie bestand nach Vermehr rung um 12 Gebirgsoatterien bisher aus 384 fahrenden, 57 reitenden und 20 Gebirgsbatterien, sie soll nach dem Gesetz vom 16. Juli 1889 bei jedem der 19 Korpsregimenter noch eine fahrende Batterie (fortan
9 fahrende, 3 reitende) erhalten, wodurch sich die Zahl der Batterien auf 480mit288<) Geschützen erhöht, von diesen sind im Frieden 2092 Geschütze (u 6 Pferde) und 1086 Munitionswagen (ü, 4 Pferde) bespannt.
Jedem Armeekorps ist ein Bataillon Genie zugeteilt, welches die Nummer des erstern führt; im Frieden sind dieselben in 4 Regimenter vereinigt, das 1. Regiment hat 4, die andern 3 je 5 Bataillone zu 4 Kompanien. Jedes Regiment hat außerdem eine Depot- und eine Fahrerkompanie. Nach dem Gesetz vom 28. Dez. 1888 ist vom Beginn der Mobilmachung ab das gesamte Eisenbahnwesen Frankreichs dem Kriegsmii nister unterstellt. Zu den Eisenbahntruppen gehören :: die technischen Eisenbahnarbeitersektionen und das Eisenbahnregiment; letzteres (i6Fiw6Nt 6 6 ^ap6Ul8 äe eti6min ä»^ t'ei') besteht aus 3 Bataillonen, ü. 4 Kompanien und einer Fahrerlomvanie, welche aus den Depot- und Eisenbahnhandwerkerkompanien der 4 Genieregimenter aufgestellt wurden. Aus dem Personal der 6 großen Bahngesellschaften und der Staatsbahnen sind im Frieden bereits 9 Sektionen Eisenbahnarbeiter mit im ganzen 11,272 Beamten und Arbeitern formiert. Jede Sektion setzt sich zu< sammen aus einer Direktion, je einer Division sür den Betrieb, den Bau und den Transport. In den Bereichen von 5 Armeekorps (1., 6., 7., 14., 16.) in Paris und Algerien sind Regional-Genielommandos, denen die Genietruppen und die Genieetadlissements unterstellt sind, erachtet. 39 Geniedirektionen sind die vorgesetzten Behörden der Fortifikationen und Bauverwaltungen. - Bei den Regimentsschulen der4 Genieregimenter und einer Anzahl Festungen der Ostgrenze sind Luftschifferparte errichtet, und je eine Kompanie der 4 Genieregimenter wird im Luftschisserdienst ausgebildet. Bei jeder Armee, den Ar. meekorps und in Festungen kommen Luftschifferparke, für Fesselballons zur Verwendung, deren jeder 2 Offiziere, 94 Mann, 35 Pferde und 7 Fahrzeuge zählt: ein Ballonwagen, ein Wagen mit Damo Nvinde zum Auflassen und Einholen des Ballons, dessen größte Steighöhe 5W m beträgt, ein Wagen für Gaserzeugung und4Verwaltungswagen. BisEndedesJahrs 1887 waren zur Retaolierung des Kriegsmaterials 2,283,833,282 Fr., davon 650 Mitt. für Festungsbauten, verausgabt; am 11. Dez. 1888 wurden abermals außeretatsmäß'g für die »nationale Verteidigung^ 77^,731,000 Fr^ bewilligt, welche auf 6 Iahro verteilt werden sollen; davon entfallen in runden Summen für Handwaffen 203, für Material der Feldartillerie 73, der Festungsartitterie 37, der Küstenartillerie 227, der Belagerungsartillerie "17, für Munition 109, für Festungsbau 84 Älill. Fr.
l Neuere Litteratur.^ Vgl. >>l>Mti8ti^no ^«li«.ol6 äo