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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Japan (Verkehrswesen, Staatsverfassung etc.)

abgeschlossene Handelsvertrag, welcher gegen Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit ganz J. den deutschen Unterthanen eröffnet.

Das japanische Eisenbahnnetz hat sich bis zum Sommer 1889 auf 1670 km erweitert, von denen 975 km dem Staat und 695 km verschiedenen Privatgesellschaften gehören. Die schon früher bestehen Kioto-Otsu, Tsuruga-Ogaki, Ogaki-Taketogo und Takasaki-Jokogawa erhielten eine wesentliche Ergänzung durch die Tokaidobahn, welche die Verbindung zwischen der Landeshauptstadt Tokio und den westlichen Hauptstädten Kioto und Osaka herstellt und 16. April 1889 eröffnet wurde (346 km lang). Auch die Hokkaido- oder Jesobahn (zwischen dem Hafen Otarumai, der Stadt Sapparo und den Kohlengruben von Poronai) gehört dem Staat. Unter den zahlreichen Eisenbahngesellschaften, welche sich seit 1881 und namentlich im J. 1888 gebildet haben, steht die Japanische (Nippon-Tetsu-do-Kaisha) nach Alter und Bedeutung obenan; sie hat schon die Linien Tokio. Takasaki-Maëbaschi und Sendai-Shiogama gebaut und vor wenigen Jahren den 720 km langen Bahnbau von Tokio nach Awomori an der Tzugarustraße unternommen und größtenteils beendet. Auf der Insel Shikoku sind zwei Lokalbahnen im Betrieb, und zwei Linien befinden sich auf Kiusiu im Bau. Von allen japanischen Bahnen hat nur diejenige von Tokio nach Jokohama ein zweites Geleise; sie ist zugleich die einzige, welche sich bis jetzt gut rentiert, indem sie z. B. 1886 einen Reinertrag von 11,73 Proz. brachte, während die zweitälteste Bahn von Hiogo nach Otsu nur 3,08 Proz. Ertrag lieferte. Wenn die Legierung nichtsdestoweniger den meisten Privatgesellschaften eine Zinsgarantie von 8 Proz. zugesichert hat, so ist dies vor allem dem landesüblichen hohen Zinsfuß zuzuschreiben. Die Länge der Telegraphenlinien betrug 1886: 9468 km. Der Postverkehr hatte 1887 folgenden Umfang: befördert wurden im Inlandverkehr 106 Mill. Briefe und Postkarten, 20 Mill. Drucksachen u. Warenproben, 2,9 Mill. Einschreibesendungen; im internationalen Verkehr gingen 908,000 Sendungen ab, und 773,000 kamen an. Für das Finanzjahr 1888/89 wurden die Staatseinnahmen auf 80,755,923 Jen, die Ausgaben auf 50,747,854 Jen veranschlagt. Die Staatsschuld belief sich 1887 auf 307 Mill. Jen, denen in Aktiven 54 Mill. Jen gegenüberstanden. J. besitzt (1886) eine stehende Armee von 69,388 Mann (darunter 3202 Offiziere) in Friedenszeit und an 200,000 Mann auf dem Kriegsfuß. Dazu kommt eine Flotte von 29 Schissen, worunter ein Panzerschiff und 20 Torpedoboote sich befinden.

[Verfassung.] Entsprechend dem Wahlspruch Meiji (spr. mehdschi, d. h. erleuchtete Regierung), welchen der gegenwärtige Mikado Mutsuhito für die Dauer seiner Herrschaft wählte, hatte er seit seiner Thronbesteigung den Erlaß einer Verfassung für J. im Sinn und leistete schon 6. April 1868 vor den versammelten Großen darüber ein feierliches Versprechen. Doch das Volk mußte erst zum rechten Verständnis der Rechte und der Pflichten erzogen werden, welche ihm durch eine Verfassung auferlegt werden sollten, und der Beamtenstand sich die nötigen Vorkenntnisse zur Handhabung der neuen Gesetze erwerben. Deshalb wurde die Einführung einer Verfassung hinausgeschoben, und auch nach dem Aufstand von Satsuma wurden 1878 zunächst nur Kreistage ins Leben gerufen, welche jährlich im März zur Beratung von Ken-Angelegenheiten zusammentraten. Auf die zahlreichen Petitionen um Einführung einer Verfassung versprach der Mikado 1881 die Berufung eines Parlaments für das Jahr 1890. Nach sorgfältigem Studium der politischen Systeme Deutschlands, Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten beschloß man die preußische Verfassung und die deutsche Reichsverfassung für J. zum Muster zu nehmen. Endlich erfolgte 11. Febr. 1889 die feierliche Verkündigung der Verfassung. Dieselbe enthält folgende Bestimmungen: J. ist ein erbliches Kaiserreich, in welchem die Thronfolge auf die männlichen Nachkommen des Kaisers beschränkt bleibt. Der Kaiser vereinigt in seiner geheiligten und unverletzlichen Person die Rechte des Souveräns und übt sie nach den Bestimmungen der Verfassung. Er sanktioniert die Gesetze, läßt sie verkünden und ausführen. Ihm steht das Recht zu, den Reichstag zu berufen, zu schließen oder zu vertagen und das Haus der Abgeordneten aufzulösen. Seine Erlasse bei nicht versammeltem Reichstag haben Gesetzeskraft, müssen aber dem nächsten Reichstag vorgelegt werden, der über ihre Fortdauer zu beschließen hat. Der Kaiser führt den Oberbefehl über Heer und Flotte und bestimmt deren Organisation, er erklärt Krieg, schließt Frieden und Verträge, hat das Begnadigungsrecht und verleiht Rang, Titel und Ehrenzeichen. Der Reichstag besteht aus dem Herrenhaus und dem Haus der Abgeordneten. Nach dem Wahlgesetz soll jedes von ihnen 300 Mitglieder zählen. Zum Herrenhaus gehören 1) auf Lebenszeit die männlichen Mitglieder der kaiserlichen Familie nach zurückgelegtem 20. Lebensjahr, ferner die Koshaku, nämlich 11 Fürsten und 32 Marquis; 2) ein Fünftel der Grafen, Vicomtes und Barone, gewählt auf 7 Jahre, wobei jede dieser drei Rangklassen für und aus sich wählt; 3) vom Mikado auf Vorschlag der Regierung auf Zeit oder lebenslänglich berufene Mitglieder. Die untere Altersgrenze für alle nicht dem kaiserlichen Haus angehörigen Mitglieder ist das vollendete 25. Lebens)ahr. Für das Abgeordnetenhaus ist das Wahlrecht auf Männer beschränkt, welche im Vollgenuß ihrer bürgerlichen Freiheit stehen, das 25. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens 15 Jen (ca. 50 Mk.) direkte Steuern zahlen. Wählbar sind nur solche Wahlmänner, welche das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Ausnahme der Hofbeamten, Richter, Kassen-, Steuer- und Polizeibeamten, der Priester und des Militärs. Ein Abgeordneter darf außerdem nicht gleichzeitig dem Herrenhaus oder einem Kreistag angehören. Die Einteilung der Wahlbezirke erfolgt nach der Bevölkerungszahl und der administrativen Gliederung in 3 Hauptstädte (Fu) und 42 Regierungsbezirke (Ken). Der Reichstag soll jedes Jahr einberufen werden, eine Sitzungsperiode in der Regel drei Monate dauern. Bei den Beratungen herrscht Redefreiheit, bei den Beschlüssen entscheidet einfache Majorität, zur Beschlußfähigkeit gehört wenigstens ein Drittel aller Mitglieder. Gesetzesvorlagen gehen erst an das Haus der Abgeordneten; verworfene dürfen in derselben Sitzungsperiode nicht zum zweitenmal eingebracht werden. Die Finanzen unterstehen der Kontrolle des Reichstags, dem jährlich das Budget zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Die Ausgaben des kaiserlichen Hauses, welche bereits festgesetzt sind, und alljährlich aus dem Nationalschatz bestritten werden, sollen jedoch der Zustimmung des Reichstags nur dann bedürfen, wenn eine Erhöhung derselben nötig werden sollte. Die Rechtspflege soll von den Gerichtshöfen nach den Gesetzen und im Namen des Kaisers gehandhabt werden. Die Richter dürfen