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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterschutzkonferenz

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Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890: Ausführung der Bestimmungen).

schlugen, auf 10 Stunden herabzugehen. Der belgische Vorschlag fand von keiner Seite eine Unterstützung. Die deutschen Delegierten führten den Nachweis, daß es in Deutschland bei den gegenwärtigen Zuständen der Industrie und der sozialen Verhältnisse unmöglich sei, auf die Zahl von 10 Stunden herabzugehen, daß man aber in der Folge vielleicht dazu gelangen könne. Für 10 Stunden stimmten in der Kommission Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Portugal, für 11 Stunden votierten 8 Staaten, 3 (Belgien, Spanien, Schweiz) enthielten sich der Abstimmung. Bei der Abstimmung, ob diese Schutzbestimmung sich nur auf die weiblichen Personen unter 21 Jahren oder auf alle erstrecken solle, stimmten für die Ausdehnung 7 Staaten (Deutschland, Österreich, Ungarn, Großbritannien, Luxemburg, Holland, Schweiz), gegen dieselbe 4 (Belgien, Spanien, Italien, Portugal), und 4 (Frankreich, Dänemark, Schweden, Norwegen) enthielten sich der Abstimmung. Die Dauer der Ruhepausen hatte Deutschland in seinem Antrag auf 1½ Stunden ermäßigt. Der Beschluß der Kommission zu 2 lautete: daß die effektive Arbeitszeit der weiblichen Arbeiter 11 Stunden täglich nicht überschreite und durch Ruhepausen in einer Gesamtdauer von mindestens 1½ Stunden unterbrochen werde. Dieser Antrag wurde im Plenum mit 9 Stimmen gegen 2 (Belgien, Italien) angenommen, 4 (Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal) enthielten sich der Abstimmung. Frankreich, Schweden, Norwegen stimmten zu mit einigen Vorbehalten bezüglich der weiblichen Arbeiter über 21 Jahre.

Die Anträge 3 und 4 von Deutschland wurden in der Kommission (ohne Diskussion) und im Plenum einstimmig angenommen.

Bei dem Antrag 5 erneuerte die Schweiz ihren entgegenstehenden Antrag 4, aber derselbe wurde in der Kommission mit allen Stimmen gegen die der Schweiz und im Plenum einstimmig in allgemeinerer Fassung dahin angenommen: daß für gewisse Industrien Ausnahmen zugelassen werden. In der Schlußredaktion erfolgte die Umstellung der Anträge 3-5 (s. den Wortlaut unten).

VI. Ausführung der Bestimmungen.

Der Kommission wurden zwei Entwürfe einer Beantwortung der Programmfragen (s. oben) als Anträge eingereicht von Deutschland und der Schweiz.

Der Antrag Deutschlands war: I. Für den Fall, daß die Regierungen den Vorschlägen der Kommission Folge leisten sollten, würden sich die nachstehenden Maßregeln als unerläßlich empfehlen: 1) Die Ausführung der Grundsätze, über welche eine Einigung erzielt würde, soll von einer genügenden Zahl von ad hoc ernannten sachverständigen Beamten beaufsichtigt werden. Die Stellung derselben muß eine derartige sein, daß sie ihnen sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitern gegenüber vollständige Unabhängigkeit sichert. 2) Die Beobachtungen dieser Beamten bezüglich der Ausführung der in Rede stehenden Grundsätze werden in jährlichen Berichten niedergelegt, welche für den Druck bestimmt sind.

3) Alle beteiligten Staaten sollen unter Beobachtung gewisser Regeln, hinsichtlich deren ein Einvernehmen begründet werden soll, periodische statistische Erhebungen in Bezug auf die in den Vorschlägen der Konferenz berührten Fragen veranlassen. 4) Die beteiligten Staaten werden regelmäßig untereinander austauschen: a) die von ihnen auf dem Wege der Gesetzgebung oder Verwaltung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Ausführung der angenommenen Grundsätze; b) die jährlichen Berichte der sachverständigen Beamten (s. Nr. 2); c) die statistischen Erhebungen (s. Nr. 3). II. Es ist wünschenswert, daß die Delegierten der beteiligten Staaten von Zeit zu Zeit in Zwischenräumen, deren Festsetzung einem besondern Beschluß vorbehalten bleibt, zu einer Konferenz zusammentreten, um die Beobachtungen, welche sie bei der Ausführung der angenommenen Grundsätze gemacht haben, einander mitzuteilen sowie über die Zweckmäßigkeit einer Abänderung oder Ergänzung dieser Grundsätze zu beraten.

Der Antrag der Schweiz lautete: 1) Es sollen Maßregeln hinsichtlich der Ausführung der Konferenzbeschlüsse getroffen werden. 2) Es ist Anlaß vorhanden, zu diesem Behuf zu bestimmen, daß die Staaten, welche über gewisse Bestimmungen einig geworden sind, obligatorische Bestimmungen treffen; daß die Ausführung solcher Abmachungen durch die nationale Gesetzgebung erfolgen soll, und daß diese letztere, wenn sie nicht ausreichend sein sollte, die notwendigen Ergänzungen erhalten soll. 3) Es ist ferner Anlaß vorhanden, die Gründung eines besondern Organs für die Zentralisierung der mitzuteilenden Auskünfte, die regelmäßige Veröffentlichung statistischer Daten und die Ausführung der vorbereitenden Maßregeln für die in Nr. 2 des Programms vorgesehenen Konferenzen vorzusehen. 4) Es ist Anlaß vorhanden, periodisch wiederkehrende Konferenzen von Delegierten der Staaten vorzusehen; der Hauptzweck dieser Konferenzen würde darin bestehen, die getroffenen Abmachungen weiter zu entwickeln und die Fragen zu lösen, welche Schwierigkeiten oder Streitigkeiten hervorgerufen haben.

Die Schweizer Delegierten betonten namentlich die Notwendigkeit des von ihnen (unter 3) vorgeschlagenen internationalen Organs und machten gegen den deutschen Vorschlag unter II insbesondere geltend, daß derselbe zu unbestimmt sei, da er nicht sage, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Zwischenräumen die neuen Konferenzen stattfinden sollten, noch die Bedingungen festsetze, unter welchen es nötig sein würde, Konferenzen abzuhalten, noch bestimme, von wem dieselben einberufen werden sollten. Aber der schweizerische Antrag fand keine Unterstützung, dagegen von Großbritannien und Belgien eine energische Bekämpfung. Die großbritannischen Delegierten erklärten, daß eine internationale Vereinbarung über die Regelung der Fabrikarbeit nicht an die Stelle der besondern Gesetzgebung eines jeden Landes treten könne. Großbritannien habe nur unter der Bedingung, daß eine solche Eventualität fern gehalten werde, eingewilligt, an der Konferenz teilzunehmen. Von seiten Großbritanniens, Belgiens, Italiens und Hollands wurden die deutschen Anträge noch in einigen Punkten abzuschwächen gesucht, aber es herrschte allseitige Geneigtheit, dieselben in ihrem wesentlichen Inhalt anzunehmen. Einen besondern Standpunkt nahm Frankreich ein. Die Delegierten dieses Landes erklärten, von ihrer Regierung die bestimmte Weisung erhalten zu haben, sich bei allen Vorschlägen über die Ausführung der Konferenzbeschlüsse der Stimmabgabe zu enthalten. Unter Stimmenthaltung Frankreichs stimmten 13 Staaten (Norwegen war nicht in der Kommission vertreten) für die deutschen Anträge, die eine etwas veränderte Fassung bekamen (s. den Wortlaut unten unter Nr. VI). Der Kommissionsantrag wurde im Plenum einstimmig mit Stimmenthaltung von Frankreich angenommen, nachdem Belgien und Spanien erklärt hatten, daß die Zustimmung keineswegs die Einwilligung bedeute, auf diplomatischem Weg eine Verbindlichkeit