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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Armenwesen

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Armenwesen (Geschichtliches).

menverwaltung gerichteten staatlichen und Selbstverwaltungsgesetze, Verordnungen und Statuten bildet das Armenrecht. Innerhalb des Gebietes der Armenverwaltung ist das Gebiet der Armenpolizei zu unterscheiden, welche in einem zweifachen besteht. Erstlich in der Vorbeugung gegen Verarmung durch gewisse Beschränkungen der persönlichen Freiheit (bezüglich Freizügigkeit, Eheschließungen, Hasardspiel, Genuß geistiger Getränke etc.) und zweitens in der Beseitigung solcher Armutserscheinungen, welche eine Gefahr oder einen Nachteil für die Gesellschaft darstellen (Bettelei, Landstreichertum etc.). Mit der Armenpolizei begann die öffentliche Armenverwaltung, und die Zeit seit Mitte des 16. Jahrh. bis tief in das 19. Jahrh. hinein ist z. B. mit sogen. Bettlerordnungen reichlich gesegnet. Es ist jedoch leicht ersichtlich, daß eine einfach vorbeugende und negativ-repressive Thätigkeit, welch letztere vornehmlich in der Polizeipraxis der Abschiebung bis heute sehr verbreitet ist, nicht zureichen konnte, und zwar dies selbst dann nicht, wenn man die außerordentlich ausgebreitete konfessionelle Fürsorge für die Armen zu jener Zeit mit in Betracht zieht. Die Armenverwaltung mußte einen positiven Inhalt bekommen, und denselben kann man am besten als Armenpflege bezeichnen, welche nun mit der Armenpolizei das Gebiet der Armenverwaltung erschöpft. Die Armenpflege beugt nicht vor, sondern beschäftigt sich mit der vorhandenen Armut, und sie will nicht die Gesellschaft durch Beseitigung der Armutssymptome schützen, sondern sie will die Armut aus der Gesellschaft durch Beseitigung der Verarmungsursachen entfernen. Die Armenpflege hat also im Gegensatz zur Armenpolizei einen wesentlich positiven Inhalt; ihr gegenüber ist die Armenpolizei heute weit in den Hintergrund getreten. Allerdings ist die Stellung der Armenverwaltung zur Polizei und Pflege in den verschiedenen Staaten sehr verschieden. Während die Armenpolizei wohl überall als notwendiges Element der Verwaltung angesehen wird, ist dies bezüglich der Armenpflege nicht so allgemein der Fall. Man spricht hier von einer fakultativen und einer obligatorischen Armenpflege, was ziemlich, wenn auch nicht vollkommen, zutreffend ist. Eine fakultative Armenpflege besitzen jene Staaten, welche keine Verpflichtung von öffentlichen Verbanden zur Versorgung etc. kennen, sondern diese von Stiftungen und ähnlichem abhängig machen (Frankreich); allerdings gilt dies nicht bezüglich aller Zweige der Armenpflege. In den Ländern der obligatorischen Armenpflege (England, Deutschland, Österreich) besteht eine Verpflichtung öffentlicher Verbände, als Gemeinden, Genossenschaften etc., zur Fürsorge für die Armen wohl als administrative Pflicht, wenn auch eine Geltendmachung derselben seitens des Bedürfenden kaum einen Erfolg haben dürfte. Im letzten Effekt dürften beide Systeme übereinstimmen, indem eben immer nur jene Mittel aufgewendet werden, welche nicht etwa den Bedürfnissen der Armenpflege, sondern den Finanzen der Verbande entsprechen.

Wenn aber nun die Armenpflege doch schon ihre Stellung in der öffentlichen Verwaltung gefunden hat, so geht lange noch nicht alle Armenpflege von der öffentlichen Gewalt aus. Es wird vielmehr von der Gesellschaft selbst, unmittelbar, d. h. ohne Vermittelung ihrer öffentlichen Organisation, für die Armen Sorge getragen. Geschieht dies aus rein religiösen oder humanitären Motiven an sich, so spricht man von wohlthätigkeit, welcher planmäßiges Vorgehen nicht wesentlich innewohnen muß. Dagegen kann auch die unmittelbare Fürsorge der Gesellschaft dieselben Grundsätze befolgen wie die öffentliche, und man spricht dann von einer öffentlichen und von einer privaten Armenpflege, wodurch der letztgenannte Ausdruck doppeldeutig wird. Was nun die Subjekte der Armenpflege und zwar zunächst der öffentlichen Armenpflege anbelangt, so wird die letztere nur zum geringsten Teile und meist nur in Zwergstaaten von der Staatsgewalt im engern Sinne, vielmehr fast ausschließlich von den Organen der Selbstverwaltung, früher geradezu nur den Gemeinden, jetzt auch von größern Verbanden ausgeübt; dabei übernehmen die größern Verbande (meist Provinzen, selten Bezirke) gewöhnlich die kostspieligern Arten der Armenkranken-Versorgung u. dgl., die subsidiarische Beihilfe, Dotationen und ähnliches, während der ordentliche Gang der Verwaltung ganz auf den Schultern der Gemeinden liegt. Die private Armenpflege geht von religiösen Organen, von privaten Vereinigungen und endlich von Einzelpersonen aus. Die letztgenannte Form stellt sich meist als das planlose Almosen dar, welches als Ausfluß religiöser oder humanitärer »Wohlthätigkeit« nicht selten mit der planmäßigen sozial-ökonomischen Armenpflege in direktem Gegensatz steht und die letztere sehr behindert. Von enormer Wichtigkeit ist dagegen jene Spendung von Mitteln, welche seitens der Einzelpersonen nicht direkt an den Bedürftigen, sondern an die Organe der Armenpflege erfolgt und deren Thätigkeit häufig überhaupt erst möglich macht. Die Armenpflege der kirchlichen Organe ist heute sehr eingeschränkt, da in mehreren katholischen Staaten (z. B. Frankreich, Österreich) deren diesbezügliche Thätigkeit durch das Eingreifen der öffentlichen Gewalt fast ganz beseitigt wurde und eine solche in andern Staaten allmählich außer Übung kam oder, wie in den Gegenden augsburgischen Bekenntnisses, nie recht in Übung stand. Was die weiten Gebiete der griechisch-orthodoxen Religion anbelangt, so entbehren diese der Armenpflege überhaupt fast ganz und auch vollkommen einer kirchlichen Organisierung derselben. Somit stellt sich als der einzig belangreiche Zweig der privaten Armenpflege die Vereinsarmenpflege heraus, welche im 19. Jahrh. zu einer großen Blüte anwuchs, nachdem die kirchliche Vereinsthätigkeit, die Brüderschaften und ähnliches mit Ende des 18. Jahrh. ihre Bedeutung allmählich eingebüßt hatten. Die dem Zwecke der Armenpflege gewidmeten Vereine scheiden sich in konfessionelle und bürgerliche oder weltliche. Unter den konfessionellen ragen vornehmlich die katholischen Vinzenzius-Vereine hervor, welche eine großartige, in einem Einheitspunkt zusammenlaufende Organisation besitzen; ferner sind verschiedene konfessionelle Frauenvereine, die protestantischen Gustav-Adolf-Vereine und die zahlreichen jüdisch-konfessionellen Vereine zu nennen. Überhaupt entstanden die Vereine auf dem Boden der Armenpflege zuerst als konfessionelle, und ziemlich spät, meist erst in der zweiten Hälfte des laufenden Jahrhunderts, folgten ihnen, sie vielfach ablösend, die bürgerlichen oder nichtkonfessionellen. Die bedeutendste Rolle unter diesen letztern spielen die Vereine gegen Verarmung und Bettelei, welche nach dem Muster des Berliner Vereins sich allmählich, vornehmlich über die deutschen und deutsch-österreichischen Länder verbreiteten. Sie stehen vollkommen auf sozial-ökonomischem Boden und operieren mit allen Mitteln der rationellen Pflegethätigkeit. Auch auf dem Boden der bürgerlichen Vereine sind, wie auf dem konfes-^[folgende Seite]