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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Brahe; Brahm; Brandtechnik; Brandzeichen der Gestüte; Branntweinsteuer

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Brahe - Branntweinsteuer.

Brahe, Tycho, Astronom. Eine Anzahl seiner auf der Baseler Universitätsbibliothek befindlichen Briefe veröffentlichte F. Burckhardt (Basel 1887). Sein Leben beschrieb noch T. B. Dreyer (»Tycho B., a picture of scientific life and work in the 16. century«, Lond. 1890).

Brahm, Otto, Litterarhistoriker und Kritiker, geb. 5. Febr. 1856 zu Hamburg, studierte in Berlin, Heidelberg und Straßburg Philosophie, deutsche Philologie und Kunstgeschichte, erwarb 1879 zu Jena die philosophische Doktorwürde und ließ sich als Schriftsteller in Berlin nieder. Er schrieb: »Das deutsche Ritterdrama des 18. Jahrhunderts«, Studien (Straßb. 1880); »Gottfried Keller« (Berl. 1883); »Heinrich von Kleist« (das. 1884; gekrönte Preisschrift des Vereins für deutsche Litteratur); »Henrik Ibsen« (das. 1887); »Schiller«, Biographie (das. 1888, Bd. 1). B. gehörte zu den Hauptbegründern der »Freien Bühne« (s. d.) in Berlin und gibt auch eine die Tendenz derselben verfechtende Zeitschrift: »Freie Bühne«, heraus.

Brandtechnik, s. Holzverzierungen.

Brandzeichen der Gestüte, s. Pferdezucht.

Branntweinsteuer. Der Satz der B. für 1 Hektoliter beträgt gegenwärtig in

Mark

Großbritannien mit Irland 10 Schill. das Gallon proof 391,4

Holland 120 Guld. das Hektoliter 202,4

Amerikanische Union 90 Cents das Gallon proof 199,6

Norwegen 160 Öre das Liter 180,0

Rußland 9¼ Rub. das Wedro (100 Rub. = 235 Mk.) 176,8

Frankreich 156,25 Fr. das Hektoliter 126,6

Italien 140 Lire (120 Produktions- und 20 sogen. Verkaufssteuer) 113,4

Schweden 100 Öre das Liter 112,5

Belgien 128 Fr. das Hektoliter 103,7

Deutschland (50 und) 70 Mk. das Hektoliter 90,0

Österreich-Ungarn (35 und) 45 Guld. das Hektoliter (100 Guld. zu 175 Mk. gerechnet) 78,75

Schweiz, nach der Monopolrechnung für 1889: 87,36 Fr. für das Hektoliter 72,75

Spanien 60-80 Pesetos das Hektoliter 48,6-64,8

Rumänien 50 Lai das Hektoliter 40,5

Dänemark 18 Öre der Pot zu 0,97 Liter 20,9

Portugal 2 Milreis das Hektoliter 9,1

Allerdings kommt diesen Ziffern insofern nur bedingte Richtigkeit zu, als mehrfach gewährte Prämien die Steuer thatsächlich ermäßigen, dagegen dem Branntweinverkäufer aber nicht genau im Anschluß an die Verkaufsmenge aufgelegte Abgaben staatlicher oder kommunaler Natur sie erhöhen, weiter dann in Ländern, welche Branntwein vorzugsweise von außen her kommen lassen, nicht die Steuer, sondern der Zoll den überwälzbaren Steuerbetrag bestimmt, bez. hier für den Spiritus auch dem Inlandsbrenner ein Preis gezahlt wird, der dem Auslandspreis mit Einschluß der Fracht ins Einfuhrland und des Zolls entspricht. Vorstehende Tabelle zeigt übrigens, daß die den Branntwein besteuernden Länder sich nach der Höhe der Steuersätze in drei Gruppen scheiden. Der ersten gehört Großbritannien mit seinem nahezu 400 Mk. erreichenden Steuersatz allein an. Eine zweite Gruppe mit einem Steuersatz von rund 200 Mk. ist von Holland, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Rußland und Norwegen gebildet. Eine dritte, wo die Steuer zwischen rund 75 und 125 Mk. steht, ist von nahezu allen übrigen Staaten besetzt. Es ist nämlich zu bemerken, daß von den Ländern, welche in ihrem Steuersatz unter 70 Mk. gehen, Spanien und Portugal große Branntweinimporte haben, so daß nicht die Steuer, sondern der Zoll den dem Konsumenten für Rechnung des Fiskus abverlangten Betrag darstellt, während Dänemark eben jetzt eine außerordentliche Erhöhung seiner Steuer anstrebt und Rumänien endlich in steuerlichen Dingen wenig in Betracht kommt.

Der Ertrag der B. ist in

^[Liste]

Rußland 1888 568 Mill. Mk.

Großbritannien und Irland (einschl. Zoll) 1889/90 372

Vereinigte Staaten 1888/89 291

Deutsches Reich 1889/90 141

Österreich-Ungarn 73

Holland 1888 40

Belgien 1887 18

Schweden 1888 16

Italien 1888 11

Norwegen 1889 5

Schweiz 1889 (einschl. Zoll) 5

Dänemark 1888/89 3

Zur Geschichte der B. in der letzten Zeit in den einzelnen Ländern ist das Folgende zu bemerken.

Deutschland. Im Juli 1887 erlangte das Reichsgesetz vom 24. Juni die Genehmigung der süddeutschen Parlamente, und da gleichzeitig eine kaiserliche Verordnung es für Hohenzollern in Kraft erklärte, trat es mit 1. Okt. d. J. für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs in Wirksamkeit. Der Bundesrat erließ vorläufige Ausführungsbestimmungen, welche sich aber alsbald nach mehreren Richtungen der Verbesserung bedürftig zeigten. Indem das Gesetz eine Verbrauchsabgabe in zwei Abstufungen zu 50 und zu 70 Mk. pro Hektoliter festsetzte und die zu dem niedrigern Steuersatz herzustellende Branntweinmenge eine derart beschränkte war, daß sie dem künftigen Konsum kaum genügen konnte, beabsichtigte es, den Brenner in den mehr oder minder vollen Genuß jener Differenz der Steuerquoten von 20 Mk. zu setzen. Aber als das Gesetz in Kraft getreten war, drückte sich in den Preisnotierungen von 50er und 70er Spiritus nicht jener, sondern ein viel geringerer Unterschied, von 10-12 Mk., aus. Zurückzuführen war diese Erscheinung darauf, daß die Brenner mit der Erzeugung von 50er Spiritus, der immerhin den höhern Preis genoß, begannen und die Nachfrage nach 70er Spiritus, welcher, da er für den Fall der Ausfuhr oder der technischen Verwendung Rückerstattung der Steuer im Umfang von 70 Mk. genießt, allein für diese Zwecke verwendet wird, nur sehr mangelhaft befriedigt werden konnte. 70er Spiritus notierte infolgedessen verhältnismäßig hoch. Um nun dem Brenner volle Freiheit der Verfügung zu geben und ihm zu ermöglichen, ganz nach dem augenblicklichen Stande des Marktes und nach der Natur der an ihn gelangenden Nachfrage 70er oder 50er Spiritus in den Verkehr zu geben, wurde durch Bundesratsverordnung die Einrichtung der sogen. Berechtigungsscheine geschaffen. Der Brenner kann danach 70er Spiritus erzeugen und verkaufen und doch, solange sein 50er Kontingent noch nicht erschöpft ist, sich jenen 70er Spiritus auf das Kontingent anrechnen und dafür Scheine ausstellen lassen, welche ebensosehr seine Berechtigung, die Erzeugung von 50er Spiritus nachzuholen, ihm verbürgen, wie anderseits verkauft werden können an Personen, welche 70er Spiritus als nur für 50 Mk. steuerpflichtig abfertigen lassen wollen. Die Berechtigungsscheine werden auch von der Steuerverwaltung zum Werte von 20 Mk. für 1 hl auf schuldige Maischraum-, Material- oder Verbrauchssteuer des Brenners entgegengenommen und verrechnet.

Mit 1. Okt. 1889 sollte jene Bestimmung des Reichsgesetzes in Wirksamkeit treten, der zufolge aller nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte und aller nicht der Materialsteuer unterworfen Branntwein,