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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Eisenbahnabgaben

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Eisenbahnabgaben (in Preußen, Bayern etc.).

1 2 3 4

Vereinigte Staaten 49557 24,6 2,7 40,0

Britisch-Nordamerika 4902 31,5 0,2 42,4

Neufundland 65 81,3 0,1 7,3

Mexiko 1523 29,3 0,3 5,9

Mittelamerika 292 51,6 0,2 3,0

Kolumbien 77 29,0 - 0,9

Cuba - - 1,3 10,5

Venezuela 262 190,0 - 1,9

Haïti 35 43,8 0,2 2,3

Portorico - - 0,2 0,2

Brasilien 2815 46,0 0,1 6,1

Argentinien 3156 77,0 0,3 19,1

Paraguay 80 111,1 0,1 4,6

Uruguay 172 36,6 0,3 9,9

Chile 1050 56,8 0,4 11,5

Peru 38 2,9 0,1 4,5

Bolivia 74 132,1 - 0,9

Ecuador 135 195,7 - 1,4

Britisch-Guyana - - - 1,3

Jamaica, Barbados, Trinidad, Martinique 314 196,2 - -

Amerika: 64547 27,0 - -

Britisch-Indien 4809 25,9 0,6 0,9

Ceylon 29 11,1 / /

Kleinasien 286 76,9 - -

Russisches Transkaspien 1202 520,3 0,3 33,3

Persien 18 - - -

Niederländisch-Indien 77 6,7 0,9 0,6

Japan 734 172,3 0,3 0,3

Malaiische Staaten 50 - - -

China (Stammland) 127 1154,5 - -

Kotschinchina etc. - - - -

Asien: 7332 34,8 - -

Ägypten - - - -

Algerien und Tunis 915 47,3 0,4 5,2

Kapkolonie 371 14,9 0,5 20,7

Natal 178 103,5 0,7 7,3

Südafrikanische Republik 81 - - -

Mauritius, Réunion, Senegalgebiet 400 148,1 - -

Afrika: 1945 30,6 - -

Neuseeland 480 19,0 1,1 47,7

Victoria 811 30,3 1,6 32,0

Neu-Südwales 928 34,2 0,5 33,6

Südaustralien 910 53,4 0,1 82,2

Queensland 1165 60,0 0,2 80,1

Tasmania 178 51,1 0,8 36,0

Westaustralien 184 82,9 - 96,7

Australien: 4656 38,4 0,2 45,4

Auf der Erde: 102899 21,9 -

In Bezug auf das Verhältnis der Eisenbahnlänge zur Flächengröße der einzelnen Länder steht das industriereiche Belgien mit 16,4 km auf je 100 qkm Fläche obenan. Danach folgen Königreich Sachsen mit 15,5 km, England (einschließlich Irlands) mit 10,1 km, Elsaß-Lothringen mit 10 km auf je 100 qkm. Wird das Deutsche Reich im ganzen genommen, so zeigt sich seine Eisenbahndichtigkeit um ein Geringes größer als die Frankreichs, indem in Deutschland 7,6, in Frankreich 7,2 km Eisenbahnen auf je 100 qkm Fläche entfallen.

In Bezug auf das Verhältnis der Eisenbahnlänge zur Bevölkerung steht unter den europäischen Ländern Schweden mit 15,9 km Eisenbahn auf je 10,000 Einw. obenan. Danach folgen zunächst die Schweiz mit 10,1 km, Dänemark und Elsaß-Lothringen mit je 9,3 km und Frankreich mit 9,2 km auf 10,000 Einw. Dieser Vergleich stellt sich für dünnbevölkerte, ausgedehnte Länder natürlich günstiger als für volkreiche Staaten und ist deshalb nur von untergeordnetem Werte.

Eisenbahnabgaben. Da die Eisenbahnunternehmer Eigentümer von Grund und Boden sind, ein Gewerbe betreiben und aus beiden ein Einkommen beziehen, würden sie an und für sich dieselben Steuern und Abgaben zu tragen haben, welche dem Grundeigentum, dem Gewerbe und dem Einkommen auferlegt sind. Soweit es sich um staatliche Abgaben handelt, kommen aber nur die Privatbahnen in Frage, da der Staat von seinen eignen Bahnen keine Abgaben erhebt. In Preußen sind die Schienenwege der Eisenbahnen, nicht aber die dem eigentlichen Transportgeschäft dienenden Grundflächen von der Entrichtung der staatlichen Grundsteuern befreit. Von der Gebäudesteuer sind die Privatbahnen nicht befreit. An Stelle der Gewerbe- und Einkommensteuer wird von den Eisenbahnen eine besondere Abgabe, die Eisenbahnabgabe, erhoben. (Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838, über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853, vom 21. Mai 1859 und vom 16. März 1867.) Die Eisenbahnabgabe ist eine verschiedene, je nachdem der Eisenbahnunternehmer eine Eisenbahn-Aktiengesellschaft oder eine andre physische oder juristische Person ist. Von den Gemeindeabgaben sind die Staatsbahnen bezüglich der Grundsteuer nur für den eigentlichen Schienenweg und bezüglich der Gebäudesteuer nur insoweit befreit, als die Gebäude für den öffentlichen Dienst bestimmt sind. Die Privatbahnen haben den Gemeinden Grund- und Gebäudesteuer nach denselben Grundsätzen wie dem Staate zu entrichten. Von ihrem Einkommen sind die Staats- und Privatbahnen den Gemeinden abgabepflichtig. Die Kreise können von den Staatsbahnen nur einen Zuschlag zu den an die Gemeinden zu entrichtenden Grund- und Gebäudesteuern erheben. Privatbahnen haben von ihrem Grundeigentum und dem hieraus sowie aus ihrem Betrieb fließenden Einkommen Kreisabgaben zu zahlen. In Bayern werden die Privatbahnen zur Zahlung einer staatlichen Grundsteuer von dem Bahnkörper und seinem untrennbaren Zubehör nicht herangezogen. Im übrigen sind sie von der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer nicht befreit. Der Gewerbesteuer unterliegen sie nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Kapitalrentensteuer haben sie von dem Reinertrag des im Transportgewerbe angelegten Kapitals nicht zu zahlen. Den Gemeinden gegenüber sind die Staatsbahnen von ihrem in denselben liegenden Eigentum, mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude, welche unmittelbar Staatszwecken dienen, abgabepflichtig. Die Privatbahnen unterliegen den Gemeindeabgaben nach Maßgabe der in den Gemeinden zu entrichtenden Staatssteuern. Zu den Kreis- und Distriktsumlagen werden die Staatsbahnen nur bezüglich der im Kreise und Distrikt befindlichen Liegenschaften herangezogen. In Württemberg sind nicht nur die Staats-, sondern auch die Privatbahnen von der staatlichen Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer befreit; letztere werden aber mit den zu ihrem Betrieb dienenden Grundflächen, Gebäuden und mit ihrem Gewerbebetrieb zur staatlichen Einkommensteuer herangezogen. An die Gemeinden und Amtskörperschaften haben die Staats- und Privatbahnen nur Grund- und Gebäudesteuer, dagegen keine Gewerbe- oder Einkommensteuer zu entrichten. In Sachsen haben die Privatbahnen Grundsteuer und Einkommensteuer von ihrem Einkommen, ihrem Grundbesitz und ihrem gewerblichen Betrieb zu entrichten. In Baden sind die Privatbahnen gleich den Staatsbahnen von den dort bestehenden Staatssteuern und Gemeindeabgaben befreit: die Staatsbahnen auf