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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ferrāri; Ferry

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Ferrari - Ferry.

stehen, den der Teilnehmer vom F. macht. Zwei Methoden dieses Systems sind in Übung: nach der ersten werden 2-5 (oder beliebig mehr) verschiedene Gebührensätze aufgestellt und die Teilnehmer willkürlich in die eine oder andre dieser Kategorien eingereiht; nach der andern Methode wird die Gebühr nach der Anzahl der geführten Gespräche erhoben. Die erste dieser Methoden kann kaum von Staatsverwaltungen angewendet werden, da es der Würde der letztern nicht entspricht, mit dem Publikum über die zu zahlende Vergütung zu feilschen; sie wird auch nur von Privatgesellschaften, z. B. in Nordamerika, geübt. Die zweite Methode ist die der Bezahlung für jedes Gespräch und erscheint als die gerechteste. Denn die Apparate nutzen sich ab mit dem Gebrauch, den der Teilnehmer von ihnen macht; die Arbeitsleistungen der Vermittelungsanstalt gleichwie die Kosten für das Personal stehen im Verhältnis zu der Zahl der ausgeführten Verbindungen; die Vorteile, die jeder Teilnehmer von seiner Sprechstelle zieht, stehen ebenso im direkten Verhältnis zu der Anzahl der Verbindungen die er fordert, wie zu den Gebühren, die er zu zahlen haben wird; kurz, zwischen allen Faktoren, die in Betracht kommen, wird ein entsprechendes Verhältnis hergestellt. Es würde dann gleichgültig sein, ob der Abonnent eine oder mehrere Sprechstellen hat, ob die Sprechstelle von der in erster Linie befugten Person oder von andern Personen mit benutzt wird, ob sie nur zeitweise benutzt wird, ob sie direkt mit dem Vermittelungsamt verbunden ist oder die Abzweigung von einer andern Station bildet etc. Ferner würde das neue Taxverfahren den vielen bisher erfolglos bekämpften Mißbräuchen des Fernsprechers ein Ende machen, da es dann vollkommen gleichgültig ist, welche Person die Sprechstelle benutzt. Das Registrieren jedes geführten Gesprächs, wie es z. B. in der Schweiz geschieht, würde allerdings die Arbeit auf den Vermittelungsämtern ungeheuer vermehren, und bei den Netzen, wo die Teilnehmer nach Tausenden zählen, nur schwer durchführbar sein; einen Ausweg bietet aber der automatische Gesprächszähler, der so eingerichtet sein muß, daß er die Aufzeichnung der erfolglos gebliebenen Anrufe vermeidet. Sobald ein derartiger Apparat hergestellt ist (und die Technik ist auf dem besten Wege dazu), wird die Frage der Gebührenerhebung für Teilnahme an den Fernsprechanlagen in ein neues Stadium treten. Durch die in England bereits erfolgte Einführung von Fernsprechautomaten, mittels welcher durch Einwerfung einer Münze eine Verbindung mit irgend einem Abonnenten hergestellt werden kann, ist die Frage wegen Bedienung und Benutzung öffentlicher Fernsprechstellen wesentlich vereinfacht. Vgl. Rothen, Étude sur la téléphonie (im »Journal télégraphique«, 1886). In Deutschland, wo seit 1884 (bis dahin 200 Mk.) eine einheitliche Taxe von 150 Mk. jährlich erhoben wird, ist seit einiger Zeit eine lebhafte Agitation für eine Ermäßigung der Gebühren im Gange. Die Erfahrungen, welche von der Staatsverwaltung bisher gemacht worden sind und welche sich erst auf wenige Jahre erstrecken, bieten noch keine genügend breite Grundlage, um mit einiger Sicherheit beurteilen zu können, ob für die angestrebte Gebührenermäßigung ein allgemeines Bedürfnis besteht, wie bei Gewährung einer solchen sich der Ausfall an Gebühren gestalten und wie sich der letztere zu den Kosten der Anlagen, der Unterhaltung und des Betriebs sowie zu dem Ausfall an Telegrammgebühren verhalten würde. Thatsache ist in Deutschland wie anderwärts, daß ein Teil der Fernsprechanlagen einen mäßigen Überschuß einbringt, während ein andrer Teil der Anlagen Zuschuß erfordert, der aus jenem gedeckt wird. Ein rationeller Zustand wird auch hier erst mit der Einführung des automatischen Gesprächsaufzeichners herbeigeführt werden.

Die rechtliche Stellung des Fernsprechwesens. Von der Reichstelegraphenverwaltung ist von Anfang an der Standpunkt eingenommen worden, daß die Fernsprechanlagen gesetzlich als Telegraphenanstalten anzusehen seien. Sie beanspruchte demgemäß auf Grund des Artikels 48 der Verfassung für den Fernsprechbetrieb das Monopol und setzte voraus, daß der den öffentlichen Telegraphenanstalten durch die § 317 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs gewährte Schutz seitens der Gerichte auch den Fernsprechanlagen zugestanden werden würde. Gegen diese Auffassung erhob sich mehrfach Widerspruch, aber die Verwaltung nahm den betreffenden Erörterungen gegenüber, welche einen rein theoretischen Charakter trugen, eine zuwartende Haltung ein, bis die von ihr in Anspruch genommenen Rechte in einem praktischen Falle der Verteidigung bedürfen würden. Dies ist geschehen, und durch reichsgerichtliches Erkenntnis vom 28. Febr. 1889 ist den Reichsfernsprechanlagen die Eigenschaft als öffentliche Telegraphenanstalten im Sinne des Gesetzes ausdrücklich zuerkannt. Dagegen ist die auf Grund dieser Entscheidung seitens der Reichspostverwaltung in Anspruch genommene Berechtigung: Ausführung und Betrieb von privaten Fernsprecheinrichtungen zu untersagen und zu verhindern, sobald durch dieselben entweder Grundstücke desselben Besitzers oder Grundstücke verschiedener Besitzer, wenn sie durch öffentliche Wege und Straßen getrennt sind, verbunden werden, in erster und zweiter Instanz nicht anerkannt worden. Die Einbringung eines Telegraphengesetzes (s. d.), welche im Februar 1891 erfolgte, wird die umstrittenen Rechtsverhältnisse der Fernsprech- und Telegraphenanlagen in wünschenswerter Weise auf sichern Boden stellen.

Ferrāri, 1) Eugenio, ital. Philolog, geb. 22. Febr. 1832 zu Arezzo, studierte in Pisa, war 1858-1859 Professor des Griechischen am Lyceum zu Florenz, 1859-66 an der Universität zu Siena und seit 1866 an der zu Padua. Er erwarb sich ein besonderes Verdienst um die Wiederbelebung der klassischen Studien in Italien, namentlich durch seine Übersetzung von Otfr. Müllers »Geschichte der griechischen Litteratur« (Flor. 1858-59, 2 Bde.), lieferte eine Übersetzung Platons (Padua 1873-82, Bd. 1 bis 4) und besorgte zahlreiche Klassikerausgaben, wie Sophokles' »Philoktet« (Prato 1865), Xenophons »Memorabilien« (das. 1863-65) u. a. Auch gab er »I frammenti della politica di Aristotile nel Papiro C. L. XIII del Museo egiziaco di Berlino« (Padua 1888) heraus.

2) Severino, ital. Dichter und Schriftsteller, geb. 1856 zu Alberino bei Bologna, studierte im Institut der höhern Studien zu Florenz und wurde Professor am Lyceum zu Faenza. Er veröffentlichte die lyrischen Sammlungen: »Sibi suis« (1876), »Bordatini« (1885), dazu »Secondo libro dei Bordatini« (1886), die Dichtung »Il Mago« (1884) und »Nuovi versi« (1888), war Hauptmitarbeiter an der Revue »I Goliardi« und begann 1882 die Herausgabe der »Biblioteca di letteratura popolare«. F. genießt den Ruf eines originellen Dichters und geistvollen Kritikers.

Ferry, 2) Jules, franz. Politiker, ließ sich 1891 in Epinal zum Senator wählen und trat damit wieder in das politische Leben ein.