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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegerichte

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Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890).

der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; sofern aber Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden sind, können auch jüngere Vertreter zugelassen werden. Die Zahl der Vertreter soll in der Regel nicht mehr als drei betragen; das Einigungsamt kann aber auch eine größere Zahl zulassen. Über die Legitimation der Vertreter entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen. Das als Einigungsamt thätige Gewerbegericht soll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt sein; es kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen und dies muß geschehen, wenn es von den Vertretern beider Teile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Vertrauensmänner beantragt wird. Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen aber nicht zu den Beteiligten gehören. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen und ist befugt, zur Aufklärung der letztern Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. Nach erfolgter Feststellung ist in gemeinsamer Verhandlung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des andern Teiles sowie über die vorliegenden Äußerungen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Teilen statt. Kommt eine Vereinbarung zu stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu stande, so hat das Einigungsamt einen Schiedsspruch über die streitigen Fragen abzugeben. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann sich der Vorsitzende seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu stande gekommen ist. Der Schiedsspruch ist den Vertretern beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie sich demselben unterwerfen. Der abgegebene Schiedsspruch ist mit den Erklärungen der Parteien durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamts unterzeichnete Bekanntmachung zu veröffentlichen. Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zu stande gekommen, so ist dies vom Vorsitzenden öffentlich bekannt zu machen. Die Motive des Gesetzentwurfs bemerken zu diesen Bestimmungen: Daß eine auf diese Weise herbeigeführte und öffentlich kundgegebene Vereinbarung von allen Beteiligten für die Bedingungen des weitern Arbeitsverhältnisses als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch äußere Mittel nicht erzwungen werden, wird aber als Regel angenommen werden dürfen. Das moralische Gewicht, welches dem Schiedsspruch, wenn eine Einigung zwischen den Vertretern beider Teile nicht erreicht wird, beiwohnt, wird um so größer sein, je sorgfältiger und objektiver das Einigungsamt bei der Feststellung der Thatsachen und bei den Einigungsverhandlungen vorgegangen ist, und es ist die Hoffnung nicht ausgeschlossen, daß, namentlich wenn die neue Einrichtung erst länger in Wirksamkeit gewesen ist, in nicht seltenen Fällen beide Teile sich schließlich dem Schiedsspruch unterwerfen werden. Dies wird allerdings in der Regel dann nicht zu erwarten sein, wenn auch innerhalb des Einigungsamts die Ansicht sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner derjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenübergestanden hat, und der Schiedsspruch nur durch die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden zu stande gekommen ist. Deshalb soll in solchen Fällen der Vorsitzende berechtigt sein, sich seiner Stimme zu enthalten und zu konstatieren, daß ein Schiedsspruch nicht zu stande gekommen ist. Aber auch in dem Falle, in welchem nur eine der beiden Parteien oder keine von beiden sich dem Schiedsspruch unterworfen hat, soll eine Veröffentlichung des letztern stattfinden, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß trotzdem größere oder kleinere Kreise der Beteiligten auf beiden Seiten sich entschließen, unter den im Schiedsspruch angegebenen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Unter allen Umständen wird die Veröffentlichung des Schiedsspruchs den Wert haben, daß sie auf die öffentliche Meinung, deren Bedeutung für den Ausgang der in Frage stehenden Streitigkeit erfahrungsmäßig eine sehr erhebliche ist, aufklärend und berichtigend einzuwirken geeignet ist. In der Kommission stieß die Vorlage durch die in ihr nicht vorgesehene Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche auf Widerspruch. Es wurde erörtert, ob nicht wenigstens gegenüber den Rädelsführern, welche die Arbeiter oder die Arbeitgeber gegen die Schiedssprüche aufhetzten, Strafbestimmungen getroffen werden könnten. Es wurde darauf hingewiesen, daß in England eine gewisse Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche bereits Eingang gefunden (s. Einigungsämter, Bd. 5) und in ziemlichem Maße sich bewahrt zu haben scheine. Doch fand die gegenteilige Ansicht die Billigung der Mehrzahl, welche dahin ging, daß eine Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche sowohl vom juristischen als vom sozialpolitischen Standpunkt aus für die deutschen Verhältnisse weder möglich noch wünschenswert sei. Die Thätigkeit des Einigungsamts müsse lediglich basieren auf dem moralischen Ansehen, welches das Gewerbegericht sich durch seine Thätigkeit bei Entscheidung von Streitigkeiten erworben habe. Der Zweck sei die soziale Versöhnung, nicht die Herstellung eines Friedens durch Gewaltmittel. Auch erscheine es aussichtslos, Arbeiter den Schiedssprüchen durch Zwangsmittel unterwerfen zu wollen, welche ohne Kündigung oder mit höchstens 14 tägiger Kündigung jeder Zeit ihre Arbeit verlassen könnten. Eine Vollstreckbarkeit sei überhaupt nur denkbar bei kleinen, vielleicht auf eine Fabrik beschränkten Ausständen, während bei Massenstreiks der modernen Zeit eine Vollstreckbarkeit vollständig ausgeschlossen erscheine.

Durch die Kommission wurde einstimmig dem Gesetz ein neuer Abschnitt IV (§ 70), »Gutachten und Anträge der G.«, eingefügt, nach welchem das Gewerbegericht verpflichtet ist, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen dasselbe errichtet ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. Zur Vorbereitung oder Abgabe derselben können Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Interessen beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sein. Ebenso ist das Gewerbegericht berechtigt, in gewerblichen Fragen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berühren, Anträge an Behörden und an Vertretungen von Kom-^[folgende Seite]