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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kontrollapparate

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Kontraktbruch - Kontrollapparate.

1889 ausgesprochen hatte, daß die Aufforderung zum K. unter § 110 des Reichsstrafgesetzbuches falle und somit alternativ eine Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder eine Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren nach sich ziehe. § 110 des Strafgesetzbuches lautet: »Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andern Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordern wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.« Das Reichsgericht erblickte in der Provokation zum K. eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze im Sinne des § 110 des Strafgesetzbuches. Diese Entscheidungen stehen vereinzelt da und haben infolgedessen auch in Juristenkreisen das größte Aufsehen erregt. In dem bekannten, dem Reichsgericht unterbreiteten Fälle hatten einige streikende Bergarbeiter ihre vertragstreuen Kameraden auf dem Zechenplatz in einer durch Drohungen verschärften Weise zur Einstellung der Arbeit zu veranlassen gesucht. Hierin konnte ohne Bedenken ein Mißbrauch der Koalitionsfreiheit und somit ein Vergehen gegen § 153 der Gewerbeordnung gefunden werden, welches mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten bedroht ist. Diesen Paragraphen wandte auch das Untergericht, die Strafkammer des Landgerichts in Essen, an. Nun enthält allerdings der § 153 der Gewerbeordnung den ausdrücklichen Zusatz: »sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt«. Doch man irrt, wenn man annimmt, daß der Gesetzgeber hier an eine Konkurrenz mit § 110 des Strafgesetzbuches gedacht haben müsse. Viel näher liegt es, daß er den § 240 des Strafgesetzbuches im Auge hatte, also in der mit Drohungen verbundenen Aufreizung zum Streik ein Vergehen der Nötigung erblickte, wie auch das deutsche Reichsgericht erst neuerlich wieder eine derartige Stimulation unter den genannten Paragraphen subsumiert hat. Der § 153 der Gewerbeordnung kann übrigens auch mit § 241 des Strafgesetzbuches, also mit dem Vergehen der Bedrohung, konkurrieren, wenn z. B. der Aufrührer dem vertragstreuen Arbeiter im Widersetzungsfall mit einem Verbrechen droht, also etwa ihn ums Leben zu bringen. Zu bemerken ist, daß das Strafmaß des vom Reichsgericht in Anwendung gebrachten § 110 des Strafgesetzbuches ein höheres ist als das der von uns angeführten § 240 und 241.

Das Reichsgericht hat nun sein von der Vorinstanz abweichendes Urteil eingehend begründet. Darin ist demselben beizustimmen, daß der Ausdruck Gesetze im § 110 des Strafgesetzbuches auch auf Vorschriften des Zivilrechts sich bezieht. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 110 und durch den Vergleich mit dem § 111, welcher noch ausdrücklich die Aufforderung zum Ungehorsam gegen Strafgesetze bedroht, bestätigt. Dieselbe entspricht auch den Verhältnissen des Lebens, vorausgesetzt, daß man den Ausdruck Gesetze auf zwingende zivilrechtliche Vorschriften beschränkt. Zwingende Gesetze sind Gesetze, welche die ihnen unterstehenden Verhältnisse derart regeln, daß sie abweichenden Festsetzungen der Beteiligten keinen Raum gewähren. Ein Beispiel für eine zwingende zivilrechtliche Vorschrift wäre die Pflicht des Zusammenlebens bei Ehegatten, deren sich die Eheleute durch entgegenstehenden Vertrag nicht rechtsgültig entledigen können. Immerhin ist die Zahl der zwingenden Gesetze auf dem Gebiet des Zivilrechts eine sehr beschränkte; der weitaus größte Teil der zivilrechtlichen Bestimmungen ist nicht zwingenden, sondern dispositiven Charakters. Die dispositiven Gesetze stehen im Gegensatz zu den zwingenden abweichenden Verträgen der Beteiligten nach. An ihrer Beobachtung besteht kein öffentliches Interesse; der Staat als Wächter der Rechtsordnung hat seiner Pflicht genügt, wenn er auf Anrufen der durch die Vernachlässigung der Gesetzesvorschrift in ihren Interessen verletzten Person Rechtshilfe gewahrt. Es ist daher auch dem Gesetzgeber gleichgültig, wenn jemand zur Außerachtlassung solcher Gesetze auffordert, sei es auch öffentlich.

Nach diesen Ausführungen dürfte es kaum zweifelhaft sein, daß die Vorschrift des Zivilrechts: »Der durch den Vertrag verpflichtete Teil darf nicht einseitig seine Pflicht lösen«, kein zwingendes Gesetz ist. Denn eine entgegenstehende Vereinbarung, wonach einem der Kontrahenten das Recht zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag gewährt würde, ist juristisch nicht zu beanstanden. Beim K. aber handelt es sich nur um einen einseitigen Rücktritt des Verpflichteten vom Vertrag. Gibt man also zu, daß der Ausdruck Gesetze im § 110 des Strafgesetzbuches sich nur auf zwingende zivilrechtliche Vorschriften beziehen kann, so folgt notwendig, daß die Provokation zum K. eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze nicht in sich schließt.

Das Reichsgericht hat sich mit allem möglichen Nachdruck auf § 270, I, 5, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden, daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert wurde. Der angeführte Paragraph lautet: »In der Regel müssen Verträge nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden.« Nach den Kommentaren des preußischen Landrechts (beispielsweise nach demjenigen von Koch), nach der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals und nach dem Zusammenhang der Gesetzesstelle bedeuten diese Worte nichts weiter als: »Der Berechtigte hat einen zivilrechtlichen Anspruch gerade auf die versprochene Leistung; der Berechtigte kann und muß die versprochene Leistung verlangen, und darf nicht von vornherein sein Interesse liquidieren.« Hält man an dieser Auslegung des § 270 fest, so kann auch aus dem vorliegenden Falle eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen diese Gesetzesstelle nicht herausgefunden werden. Legt man aber in den § 270 den Sinn, welchen das Reichsgericht ihm neuerdings gibt, erkennt man auch, was übrigens zweifellos verfehlt ist, den zwingenden Charakter dieser Norm an, so kommt man zu dem sonderbaren Ergebnis, daß die Aufforderung zum K. im Gebiet des gemeinen Rechts und vielleicht noch mancher andrer Rechte in Deutschland nicht unter § 110 des Strafgesetzbuches fällt, dieselbe That aber in Preußen trotz des für das ganze Reich gemeinsamen Strafgesetzbuches als Vergehen aus § 110 bestraft wird. Hiernach legen, wenn auch die Reichsgesetzgebung den Auswüchsen der Koalitionsfreiheit durch die Strafandrohung des § 153 der Gewerbeordnung und durch Normen des gemeinen Strafrechts (§ 240 und 241 des Strafgesetzbuches) genügend entgegengetreten ist, die Entscheidungen des Reichsgerichts den Wunsch nahe, daß der Gesetzgeber möglichst bald eine authentische Interpretation des im § 110 des Strafgesetzbuches gebrauchten Wortes »Gesetze« gebe.

Kontrollapparate. Um die Arbeiter bezüglich des Anfangs und Endes, bez. der Dauer ihrer Arbeitszeit zu kontrollieren, ist eine Reihe von Vorrichtungen