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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Niederlassungsvertrag mit der Schweiz; Nielsen

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Niederlassungsvertrag mit der Schweiz - Nielsen.

lese aus der mittelniederländischen Litteratur mit Glossar, von Georg Penon nur zur Hälfte vollendet, wurde nach dessen für die Wissenschaft zu früh erfolgtem Tode von Stoett weitergeführt. Stallaert lieferte ein »Glossarium van verouderde rechtstermen, kunstwoorden etc.«, das nicht ganz auf der Höhe moderner Forschung steht. Als weitere Beiträge zum Studium der ältern Sprache seien noch genannt: P. H. van Moerkerkens »Verhandeling over de verbinding der vokalen in het Gotisch« und Hippoliet Meerts »Het voornaamwoord Du«, welches Anredewort in den Niederlanden vollständig verschwand und in Belgien im Verschwinden begriffen ist. In deutscher Sprache erschienen: von van Helten »Altostfriesische Grammatik«, von Gallée »Altsächsische Grammatik«, von L. O. Uhlenbeck »Die lexikalische Urverwandtschaft des Baltoslawischen und Germanischen«. Francks »Etymologisch Woordenboek«, das 1884 zu erscheinen begann, ist noch nicht über das Wort »modde« hinaus (700 Seiten) gediehen. Dagegen liegt Verconillies in knapper Form, aber mit großer Genauigkeit bearbeitetes »Etymologisch Woordenboek« bereits vollständig vor. Johann Winkler gab eine sehr gründliche Arbeit über »De Nederlandsche geslachtsnamen« heraus. Die Sprache des 16. und 17. Jahrh. wird fleißig gepflegt: Kalff gab heraus »Trou moet blijcken«, Fragmente aus Lustspielen des 16. Jahrh.; Eymael veröffentlichte gediegene Studien über Huygens; R. A. Kollewyn gab Costers Lustspiele heraus und mit Kalff, ten Brink, Unger, Moltzer und te Winkel den ganzen Brederoo mit Noten; Verdam Stücke von Hooft und Huygens. Eine Reihe guter Ausgaben aus der Blütezeit erscheinen von Terwey, van den Bosch, Cramer und de Haan Hettema. Die von den Professoren der Leidener Universität herausgegebene »Tijdschrift voor Nederlandsche taal en letterkunde« lebte neu auf und bringt immer treffliche Studien. Die 1877 begründete Zeitschrift »Noord en Zuid«, in deren Redaktion vor kurzem C. H. ten Herzog neben Taco H. de Beer eintrat, ist neuerdings mehr als je bestrebt, das Verständnis der besten Schriftsteller der Neuzeit den Lesern nahe zu bringen und räumte auch der Litteraturgeschichte mehr Platz ein. Die Dialektzeitschrift »Onze Volkstaal« hat kürzlich zu erscheinen aufgehört.

Niederlassungsvertrag mit der Schweiz. Die Spannung, welche im Sommer 1889 namentlich infolge der Affaire Wohlgemuth (s. d., Bd. 17) zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz (s. d., Bd. 17) eingetreten war, hatte zu einer Kündigung des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April 1876 seitens des Reiches geführt. Die in jenem Vertrag vorgesehene einjährige Kündigungsfrist lief 20. Juli 1890 ab, so daß mit ebendiesem Tage zwischen den beiden Nachbarländern ein vertragsloser Zustand in Ansehung der Niederlassungsverhältnisse eingetreten wäre. Im Zusammenhang mit dem Wechsel in der Person des leitenden Staatsmannes in Deutschland zeigte sich indessen noch vor Ablauf der Frist auf deutscher Seite Geneigtheit zum Abschluß eines anderweiten Niederlassungsvertrags mit der Schweiz, und so kam 31. Mai 1890 zwischen dem deutschen Gesandten in Bern und dem Chef des schweizerischen Departements des Auswärtigen ein diesbezügliches Abkommen zu stande, bevor noch eine hierauf gerichtete Interpellation der freisinnigen Partei im deutschen Reichstag zur Verhandlung gekommen war. Der neue Vertrag (Reichsgesetzblatt, S. 131 ff.), welcher nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und Genehmigung des Reichstags 3. Juli 1890 zu Bern ratifiziert wurde, entspricht im wesentlichen dem frühern Niederlassungsvertrag. Die Deutschen sind hiernach wie zuvor in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weife aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollen. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und zuziehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aushalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben. Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, soll es auf gleiche Weise den Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf. Anderseits sind den Schweizern in Deutschland die nämlichen Rechte und Vorteile zugesichert, wie sie die Deutschen in der Schweiz genießen. Eine Abänderung des frühern Vertragszustandes ist nur in demjenigen Punkte eingetreten, welcher durch die Verschiedenheit der Auslegung einer frühern Vertragsbestimmung die Kündigung des Vertrags vom 26. April 1876 veranlaßt hatte. Die deutsche Regierung hatte nämlich den Artikel 2 jenes Vertrags so ausgelegt, daß die schweizerische Regierung verpflichtet sei, von den in der Schweiz sich niederlassenden Deutschen die Beibringung eines Leumundszeugnisses zu verlangen, während die schweizerische Regierung sich wohl für berechtigt, nicht aber für verpflichtet hielt, die Zustimmung zur Niederlassung eines Deutschen in der Schweiz von der Beibringung des Leumundszeugnisses abhängig zu machen. Die nunmehrige Fassung des Artikels 2 des Vertrags entspricht der letztern Auffassung: »Um die in dem Artikel 1 bezeichneten Rechte beanspruchen zu können, müssen die Deutschen mit einem Zeugnis ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und einen unbescholtenen Leumund genießt«. Während früher die Gemeindebehörden jene Zeugnisse ausstellten, ist jetzt die Gesandtschaft für zuständig hierzu erklärt. Die wichtige staatsrechtliche Frage endlich, ob die deutsche Regierung ohne Zustimmung des Bundesrats und ohne Genehmigung des Reichstags den frühern Niederlassungsvertrag, welcher unter Mitwirkung jener beiden Faktoren abgeschlossen worden war, überhaupt rechtsgültig habe kündigen können, kam nicht zum Austrag, da noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Niederlassungsvertrag mit Zustimmung des Bundesrats und Genehmigung des Reichstags an die Stelle des frühern Vertrags getreten ist.

Nielsen, 1) Rasmus, dän. Philosoph, geb. 1809 als Sohn eines Kätners auf Fünen, erregte durch seine Begabung die Teilnahme des Orts geistlichen, dessen Bemühungen es ihm ermöglichten, die Universität zu besuchen. Er studierte zuerst Theologie unter Martensen und wurde 1840 Lizentiat, übernahm aber 1841 die Professur der Philosophie als eifriger Hegelianer, schloß sich indessen beim Auftreten Kierkegaards diesem an, gleichzeitig ein gründliches Studium der exakten Wissenschaften beginnend. 1864-66 erschien sein Hauptwerk: »Grundideernes Logik«, das in dem dänischen Geistesleben einen bedeutenden Streit hervorrief zwischen den Monisten (Martensen einerseits, Bröchner und G. Brandes anderseits) und Dualisten (N. und dessen Anhängern), welch letztere sowohl das Recht der Wissenschaft als die absolute Gültigkeit des Glaubens behaupteten. Auf Grund-^[folgende Seite]