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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Österreich

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Österreich (Kaisertum: Geschichte).

lone zu je 4 Feld- und 1 Ersatzkompanie en cadre formiert. Die Stellen der bisherigen Artilleriedirektoren in den Festungen Krakau, Przemysl, Pola, Komorn, Cattaro, Trient, Karlsburg und Peterwardein gehen ein und werden durch die Regimentskommandeure der Festungsartillerie besetzt. 2 Generale sind Inspizierende der Festungsartillerie. Von der Festungsartillerie sollen auch die 5 Belagerungsartilleriegruppen, aus je 2 kurzen 12 cm Kanonen- und einer 15 cm Mörserbatterie bestehend, welche bei der Mobilmachung aufgestellt den Feldarmeen beigegeben werden sollen, besetzt werden. Die 18 Ersatzkompaniekadres formieren bei der Mobilmachung ebensoviel Kriegskompanien von 240 Mann Stärke. Das Pionierregiment gliedert sich in 5 Feldbataillone zu je 4 Feldkompanien, 1 Reserve- und 1 Ersatzkompaniekadre und 1 Zeugsreserve. Zum Regiment gehören ferner 56 Kriegsbrückenequipagen und 14 Vorhutbrückentrains sowie ein Pionierzeugsdepot. Das Regiment, im Frieden 134 Offiziere, 2634 Mann stark, ergänzt sich im Kriege auf 188 Offiziere, 8104 Mann und 928 Pferde. Jede Brückenequipage enthält das Material für eine 53 m, jeder Vorhutbrückentrain für eine 13,3 m lange Kriegsbrücke. Die Honvedinfanterie zählt 28 Regimenter, von denen zehn 4, die übrigen je 3 Bataillone haben. Außer diesen 94 Bataillonen bestehen noch 11 Reservekadres. Jedes Bataillon hat 4 im Frieden nur als Kadres vorhandene Kompanien. Die Jäger haben insofern eine Umformung erfahren, als 2 Feldjägerbataillone dem Tiroler Kaiserjägerregiment zugeteilt worden sind, so daß letzteres jetzt 12 Feld- und 3 Ersatzbataillone zu je 4 Kompanien, die Feldjäger nur 30 Bataillone zu je 4 Kompanien und 1 Ersatzkompanie zählen. Der Train gliedert sich jetzt in 3 Regimenter zu je 5 Divisionen und 1 Ersatzeskadron, zusammen 80 Traineskadrons und 4 Gebirgseskadrons. - Durch § 7 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 ist die Gestellungspflicht vom vollendeten 20. auf das 21. Lebensjahr hinausgeschoben worden. Für die Aushebung der Übergangszeit wurden besondere Bestimmungen gegeben. Für das Jahr 1889 waren 734,191 Gestellungspflichtige verzeichnet, von diesen wurden 154,146 als diensttauglich, 514,978 als untauglich befunden, 65,067 erschienen nicht zur Stellung. Es wurden für das Heer und die Marine eingeteilt: in Österreich 60,389, in Ungarn 42,711, zusammen 103,100 Mann, in die österreichische Landwehr 10,510, in die ungarische 12,500, zusammen 23,010 Mann. In das Heer wurden eingestellt: 87,896, in die österreichische Landwehr 7622, in die ungarische 6232, in die Ersatzreserve 59,347 Mann. Der Grundbuchbestand betrug: 274 Generale, 1376 Stabsoffiziere, 4166 Hauptleute, 15,806 Leutnants, zusammen 21,375 Offiziere, von denen 7598 der Reserve angehörten; ferner 939,884 Mann, davon gehörten 244,214 zum Präsenz- u. Beurlaubtenstand in den drei jüngsten Jahrgängen, 522,957 zur Reserve, 137,720 zur Ersatzreserve, 34,993 zu verschiedenen Kategorien, unter diesen 4650 Einjährig-Freiwillige.

Geschichte.

Das Jahr 1890 stand in Bezug auf die innerösterreichische Politik unter dem Zeichen des deutsch-böhmischen Ausgleichs. Wie bereits im 17. Bande (S. 631) erwähnt, fanden auf Einladung des Ministerpräsidenten Grafen Taaffe in der Zeit vom 4. bis 19. Jan. 1890 Konferenzen in Wien statt, an welchen außer den Ministern als Vertrauensmänner der Deutschen Schmeikal, Plener, Hallwich, Scharschmid, Schlesinger und Graf Oswald Thun, von seiten der Tschechen, richtiger der Alttschechen und Feudalen, Rieger, Fürst Lobkowitz, Graf Clam-Martinitz, Graf Kinsky, Mattusch und Zeithammer, endlich Fürst Alexander Schönburg, welcher die Anregung zu diesen Verhandlungen gegeben hatte, teilnahmen. Es handelte sich hierbei nicht um einen vollständigen Ausgleich zwischen den gegensätzlichen nationalen Forderungen der beiden Volksstämme in Böhmen, sondern nur darum, den Forderungen der Deutschböhmen so weit Rechnung zu tragen, daß diesen der Wiedereintritt in den Landtag und das Zusammenwirken mit den Tschechen zu öffentlichen Zwecken ermöglicht werde. Die bei diesen Konferenzen getroffenen Vereinbarungen hatten zum Gegenstand: 1) den Landesschulrat, welcher, abgesehen von den Beamten und konfessionellen Vertretern aus einer gleichen Anzahl deutscher und tschechischer Mitglieder gebildet werden und zwei Sektionen, eine deutsche und eine tschechische, umfassen sollte, welche innerhalb ihres Wirkungskreises selbständig Beschluß zu fassen hätten. Der Plenarberatung blieben die allen Schulen Böhmens gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Minoritätsschulen vorbehalten. 2) Die Minoritätsschulen, wobei die Voraussetzungen festgestellt wurden, unter welchen das Bedürfnis nach Errichtung öffentlicher Volksschulen für die sprachliche Minorität in einer Schulgemeinde als erwiesen anzusehen sei. 3) Der Landeskulturrat, welcher aus einer deutschen und einer tschechischen Sektion mit je einer Delegiertenversammlung (von Vertretern der landwirtschaftlichen Vereine des deutschen, bez. tschechischen Sprachgebiets) und einem Sektionsausschuß, welche Organe künftig getrennt und selbständig die bisher dem Landeskulturrat und seinem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten besorgen sollen, dann einem Präsidialkollegium für die gemeinsamen Angelegenheiten zu bestehen hat. 4) Das neue Handelskammergebiet im östlichen Böhmen soll durch Ausscheidung von Steuerbezirken aus dem Reichenberger und Prager Handelskammergebiet geschaffen werden. Die neue (tschechische) Kammer, welche ihren Sitz in Königgrätz haben dürfte, soll eine entsprechende Vertretung im Reichsrat und im böhmischen Landtag erhalten. 5) Die Sprengel der Bezirks- und Kreisgerichte werden derart umgestaltet werden, daß dieselben nur Gemeinden einer und derselben Nationalität umfassen. Auch sind aus diesem Anlaß die politischen Bezirke soviel wie möglich der Nationalität der Bewohner gemäß abzugrenzen. Beim Oberlandesgericht in Prag wird die Besetzung von 15 Ratstellen (unter den 41 systemisierten) nicht von dem Erfordernis der Kenntnis der tschechischen Sprache abhängig gemacht. Aus jeder der beiden Gruppen von Räten ist eine Personal- und Disziplinarkommission für die Gerichte des deutschen, bez. tschechischen Gebiets zu bilden. Nach durchgeführter Abgrenzung der Gerichtsbezirke wird die Sprachenverordnung aus dem Jahre 1880 einer Revision unterzogen werden. 6) Die Reform der Landtagswahlordnung wird nach einem für beide Nationalitäten gleichen Maßstab vorgenommen werden. Der Wahlkörper des allodialen Großgrundbesitzes wird in mehrere territoriale Wahlkörper abgeteilt werden. An die Stelle der bisherigen Kurien der Landtagsabgeordneten der Städte und Landbezirke treten unter Fortbestand der Kurie des Großgrundbesitzes zwei neue Kurien der Abgeordneten der deutschen und der tschechischen Wahlbezirke. Jede der drei Kurien wird mit einem Veto für Be-^[folgende Seite]