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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Privatnotenbanken

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Privatnotenbanken (Bayern, Sachsen etc.).

5) Eine besonders geachtete Stellung nahm in der kaufmännischen Welt von jeher die Frankfurter Bank in Frankfurt a. M. ein. Ihr Aktienkapital beträgt 17,143,000 Mk. und ist in Stücke zu je 500 Gulden eingeteilt. Für die Bildung des Reservefonds gilt das Gleiche wie bei der Posener Bank. Er beziffert sich auf 4,055,000 Mk. Der Frankfurter Bank ist verboten, außer im Depositengeschäft Darlehen aufzunehmen oder verzinsliche Scheine auszustellen. - Der Höchstbetrag der Notenausgabe ist auf 34,286,000 Mk. festgestellt, d. h. der doppelte Betrag des Grundkapitals. Die Banknoten werden entsprechend den Vorschriften des Bankgesetzes in Frankfurt eingelöst. Die Frankfurter Bank ist auf Erfordern der Stadtgemeinde verpflichtet, für die letztere Einkassierungen und Auszahlungen von Geldern in Frankfurt selbst unentgeltlich zu übernehmen. Ferner besteht zu gunsten der Stadtgemeinde Frankfurt die bemerkenswerte Bestimmung (die Vorschrift datiert aus der Zeit der Freien Stadt Frankfurt), daß die Bank verpflichtet ist, der Kommune gegen Hinterlegung städtischer Schuldobligationen Darlehen bis zum Belauf von 1 Mill. Guld. zu gewähren. Die Rückzahlung muß spätestens am Schlusse desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in welchem das Recht der Bank zur Ausfertigung und Ausgabe von Banknoten erlischt. Die Staatsbehörde hat jederzeit das Recht, durch abzuordnende Kommissare von dem Geschäftsstand Kenntnis zu nehmen. Seit 11. April 1879, an welchem das Privilegium der Bank ablief, ist das Recht zur Ausgabe von Banknoten auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Es erlischt am Schlusse des auf eine Kündigung von seiten des Bundesrats, der königlich preußischen Staatsregierung oder der Bank selbst unmittelbar folgenden Kalenderjahrs. Gemäß Ausschreibung der preußischen Regierung ist eine solche Kündigung spätestens 31. Dez. 1894 zu gewärtigen.

[Bayern.] Die Bayrische Notenbank, die einzige des Königreichs, ist die an Geschäftsumfang bedeutendste unter allen deutschen P. Das eingezahlte Grundkapital beträgt 7½ Mill. Mk., der Reservefonds, welcher nach Maßgabe des Aktien- und des Bankgesetzes bis auf 25 Proz. des Grundkapitals zu erhöhen ist, bezifferte sich im J. 1889 auf 1,258,000 Mk. Das Aktienkapital ist eingeteilt in Stücke zu je 500 Mk. Die Bank zeichnet sich durch ihr großes Filialnetz aus. Sie hat im Königreich Bayern 52 Zweigniederlassungen aufzuweisen. In ihrem Geschäftskreis hat sie sich der Reichsbank angeschlossen, die Annahme von Depositen (verzinslichen und unverzinslichen) ist ihr jedoch ohne Einschränkung gestattet. Zur Begutachtung und Kontrolle des Diskontogeschäfts bestehen statutenmäßig Zensoren. Das Maximum der Notenausgabe ist auf 70 Mill. Mk. festgesetzt. Die Banknoten werden in Frankfurt a. M. eingelöst. Form, Inhalt und Ausfertigung der Noten bedürfen der besondern Genehmigung, resp. Beaufsichtigung der Regierung. Der Regierungskommissar hat die Noten mit zu unterzeichnen. Die Bank unterhält in ihrem Wirkungskreis gleich der Reichsbank einen regen Giroverkehr; sie verzinst die Einlagen der Girokunden mit 1 Proz. Ihre Einrichtungen kommen jedoch auch jedem Privatmann vermöge des sinnreich entwickelten Akkreditivsystems zu statten. Sie nimmt von jedermann unentgeltlich Zahlungen auf fremde Konten entgegen, was bei der großen Zahl ihrer Filialen dem mit dem Geldverkehr in Berührung stehenden Publikum zum Vorteil und zur Bequemlichkeit gereicht. - Der bayrische Staat bezieht aus dem Gewinn der Bayrischen Notenbank Leistungen durch Beteiligung am Aktienbesitz; ein Drittel des Aktienkapitals (2½ Mill.) ist nämlich in Händen des Staates. Weiter ist die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank zu München verpflichtet, von den ihr gehörigen Aktien der Bayrischen Notenbank einen 4½proz. Aktienzins übersteigenden Überschuß des jährlichen Erträgnisses an die bayrische Staatskasse abzuführen. Infolge dieser Bestimmung erhielt der bayrische Staat von der Bank im Jahre:

^[Liste]

1875/76 34687 Mark

1877 43750 -

1878 56250 -

1879 56250 -

1880 68750 -

1881 68750 Mark

1882 68750 -

1883 68750 -

1884 68750 -

1885 62500 Mark

1886 31250 -

1887 31250 -

1888 31250 -

Das Notenprivilegium der Bank erlischt nach Maßgabe der Bestimmungen des Bankgesetzes; es kann seit 1. Jan. 1891 von 10 zu 10 Jahren durch die Reichsregierung mittels vorgängiger einjähriger Kündigung aufgehoben werden.

[Königreich Sachsen.] 1) Im Königreich Sachsen bestanden bislang noch drei Zettelbanken, unter denen die Sächsische Bank zu Dresden den hervorragendsten Platz einnimmt. Sie hat sich um den Handel und die Industrie Sachsens die größten Verdienste erworben. Das Grundkapital stellt sich auf 30 Mill. Mk., der Reservefonds auf 4,040,000 Mk. Er ist nach Maßgabe des Aktien- und des Bankgesetzes bis zu einer Höhe von 25 Proz. des Grundkapitals zu dotieren. Die Bankaktie beträgt 600 Mk. Die Bank unterhält in Sachsen acht Zweiganstalten. Der Geschäftsbetrieb ist dem der Reichsbank konform. Das Depositengeschäft wird von der Bank sehr sorgsam gepflegt und ist schrankenlos gestattet. Sie ist neben der Reichsbank die einzige Zettelbank, für welche eine absolute Höhe der Notenausgabe nicht vorgeschrieben ist. Die Einlösung der Noten erfolgt in Berlin. Das Notenprivilegium läuft 18. Juli 1910 ab.

2) Der Leipziger Kassenverein verfügt über das gleiche Grundkapital wie die Magdeburger Bank. Auch die Behandlung des Reservefonds ist die gleiche, jedoch braucht derselbe nur bis zu 300,000 Mk. dotiert zu werden. Im Februar 1889 betrug er 253,000 Mk. Die Notenausgabe ist auf 3 Mill. festgesetzt. Der Geschäftskreis ist dem der Reichsbank konform, die Annahme von Depositen jedoch unbeschränkt gestattet. Das Privilegium läuft 19. März 1892 ab.

3) Die Chemnitzer Stadtbank ist ein städtisches Institut, welches durch einen Bankausschuß von sechs Mitgliedern (nämlich drei Mitgliedern des Stadtrates, drei Mitgliedern des Stadtverordnetenkollegiums) und ein vom Stadtrat gewähltes, von den Stadtverordneten ohne Widerspruch angenommenes Direktorium verwaltet wird. Die Stadtgemeinde Chemnitz ist die Inhaberin und Eigentümerin der Bank; sie haftet mit ihrem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen für alle Verbindlichkeiten derselben. Der Reingewinn der Bank fließt der Stadtgemeinde zu. Das Grundkapital beträgt 510,000 Mk.; für die Dosierung des Reservefonds gelten die Bestimmungen des Bankgesetzes (Ende Februar 1889: 127,000 Mk.). Der Geschäftsbetrieb ist gleich dem des Leipziger Kassenvereins, der Höchstbetrag der Notenausgabe 510,000 Mk. Die Stadtgemeinde Chemnitz hat das Recht, die Bank jederzeit auszulösen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Bankgesetzes maßgebend. Die Befugnis zur Notenausgabe ist 1. Jan. 1891 erloschen.

[Sonstige Privatnotenbanken.] 1) Im Königreich Württemberg besteht eine einzige Zettelbank, die Württembergische Notenbank in Stuttgart, ohne