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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Sterneck zu Ehrenstein; Stern, Orden vom glänzenden; Stern von Ozeanien; Sternwürmer; Steuern

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Stern, Orden vom glänzenden - Steuern (der Schweiz).

welche die Aufmerksamkeit erregte, wie Kepler meinte. Von dem gleichzeitigen Auftreten eines temporären Sternes oder eines Kometen ist nichts bekannt. Ideler setzt deshalb die Geburt Christi auf das Ende des Jahres 747 (vgl. dessen »Lehrbuch der Chronologie«, S. 428 u. f., Berl. 1831). Die neuerdings wieder mehrfach aufgetauchte Meinung, daß der Stern der Weisen ein temporärer, nach Verlauf von etwas über 300 Jahren auf kurze Zeit aufleuchtender Stern und identisch mit dem 1572 in der Kassiopeia aufgetretenen sei, ist schon beim Erscheinen dieses Sternes von Cardano ausgesprochen worden. Es soll auch in den Jahren 1264 und 945 ungefähr an derselben Stelle des Himmels ein heller Stern sichtbar geworden sein; doch beruht diese Nachricht nur auf dem Zeugnis des Pfälzer Mathematikus Ciprian Leovitius (1524-1574), der eine (unbekannte) handschriftliche Chronik als Quelle angibt. Entgegen diesen Deutungen hat Lauth die Behauptung aufgestellt, mit der Erscheinung des Sternes der Magier im O. sei der Frühaufgang des Sirius (der Sothis) am ersten Tage des Monats Mesori im ägyptischen Wandeljahr (von 365 Tagen) gemeint. Der Name dieses Monats bedeutet »Geburt des Horos« (s. Horos, Bd. 8), und es war dieser Monat dem jugendlichen Lichtgott der Ägypter geweiht. Der Frühaufgang des Sirius an dem erwähnten Tage fand aber nach Ablauf einer Sothisperiode von 1460 Jahren zuerst 5 v. Chr. und dann auch wieder in den drei folgenden Jahren statt. Indem nun Lauth die Geburt Christi in das Jahr 3 vor unsrer Ära versetzt und annimmt, daß der auf seine Herrschaft eifersüchtige Herodes durch die Magier von dem schon 2 Jahre früher beobachteten Erscheinen der Sothis am Morgenhimmel Kunde erhalten habe, findet er eine einfache Erklärung für die Angabe Matth. 2, 16, »daß derselbe alle bethlehemitischen Kinder töten ließ, die zweijährig und darunter waren, nach der Zeit, die er mit Fleiß von den Weisen erlernet hatte«. Vgl. Lauth, Unsre Zeitrechnung (Beilage zur »Allgemeinen Zeitung«, 1876, Nr. 46 u. 47).

Stern, Orden vom glänzenden (El Karkab ed dori), sansibar. Orden, gestiftet vom Sultan Bargasch ben Said 22. Sept. 1875 in zwei Klassen, von denen die erste für Souveräne, die zweite zur Belohnung von Verdienst bestimmt ist und sich wieder in vier Grade teilt. Die Dekoration der ersten Klasse ist ein fünfarmiges rotes Kreuz mit weiß emaillierter und goldener Einfassung und goldenen Knöpfen. Der rote Mittelschild mit des Sultans Namen in Gold ist ebenso eingefaßt, durch den Arm läuft ein goldener Kranz, und durch einen gleichen schmalen Kranz ist das Kreuz mit dem roten, weiß besäumten Bande verbunden. Der erste Grad der zweiten Klasse trägt ein kleineres Kreuz und dazu einen silbernen Stern mit des Sultans Namen in arabischer Schrift auf rotem Schilde auf der linken Brust, der zweite Grad der zweiten Klasse den Stern auf der rechten Brust, der dritte Grad der zweiten Klasse das Kreuz allein, der vierte Grad eine silberne Medaille mit der königlichen Chiffer an schmalem Bande auf der linken Brust.

Stern von Ozeanien, hawaischer Orden, gestiftet 1887 vom König Kalakaua in fünf Klassen, Großkreuzen, Kommandeuren, Offizieren erster und zweiter Klasse und Rittern. Die Dekoration besteht in einem fünfarmigen Stern mit goldenen Strahlen zwischen den Armen, überragt von einer Krone. Den Mittelschild mit phantastischen Figuren umsäumt ein Ring mit der Inschrift: »Ka Hoku o Ociania«.

Sterneck zu Ehrenstein, österreich. Admiral, s. Daublebsky.

Sternwürmer, s. Gephyreen.

Steuern. Bis vor kurzem nur ganz lückenhaft gekannt und verarbeitet, sind die S. der Schweiz erst neuerdings durch ein größeres Werk von G. Schanz dem Inventar der Wissenschaft einverleibt. Vorzugsweise auf dieses Werk, welches die S. der 25 Voll- und Halbkantone historisch und systematisch behandelt, gründen sich die nachfolgenden Ausführungen.

In der Schweiz wurden, solange Teile von ihr unterthäniges Gebiet waren und sich die Eidgenossenschaft noch nicht gebildet hatte, Feudalabgaben in der Art der Tribute erhoben, wie sie das Mittelalter ja allgemein kennt. In der Zeit sodann der innerschweizerischen Unabhängkeitskämpfe waren es diese, die Beiträge seitens der Bürger erforderten, jedoch nicht mehr regelmäßig. Die Steuer wurde eine außerordentliche Abgabe, als solche meist vom Vermögen mit großer Strenge und nicht proportional oder gar progressiv, sondern in der Regel degressiv (progressiv nach unten) erhoben. Im mittelalterlichen Basel geht die Degression von 6 und mehr bis ½ Proz. Mit proportionaler Besteuerung wurde zwar 1376 ein Versuch gemacht (»jeder solle geben nach Bescheidenheit und nach seinem Gewerbe, jede Zunft soll ihre Mitglieder schätzen«), er steht aber ganz vereinzelt da. Im 17. und 18. Jahrh., wo die Schweiz politisch stagnierte, kamen auch diese S. ab; in den Kantonen mit aristokratischem Regiment traten jedoch indirekte S. teilweise an ihre Stelle. Durch solche war das Volk nicht allzu auffällig an seine Unterthanenschaft erinnert. Die Finanzen waren jedoch gut verwaltet, und in den Schatzgewölben sammelten sich erhebliche Beträge an. Als die Revolution herankam, die sich für die Schweiz auf friedlichem Wege in der sogen. Helvetik, der der Schweiz von Frankreich aus oktroyierten Einheitsverfassung von 1798, vollzog, sollte im Gefolge der Gleichstellung aller Volksgenossen und der Ablösung der Grundlasten ein Steuersystem auf einheitlicher Grundlage für das ganze Land geschaffen werden. »Die Auflagen«, so bestimmte die neue Verfassung näher, »müssen mit dem Vermögen, den Einkünften und der Einnahme des Steuerbaren im Verhältnis stehen; jedoch kann dieses Verhältnis nicht ganz genau sein. Eine allzu große Genauigkeit würde Ursache sein, daß die Auflagen drückend, das Einsammeln derselben kostspielig und das Ganze dem Glücke der Nation nachteilig würde.« Vermögen und Schulden der Kantone wurden nun an die Helvetische Republik übertragen. Durch Gesetze von 1798 und 1799 wurden Vermögens-, Verkehrs-, Einkommen- und Luxussteuern eingeführt. Rentenkapitalien und Grundbesitz sollten jährlich 2 pro Mille des Wertes, Wohnhäuser 1 pro Mille an Steuer tragen. Kaufleute sollen vom Betrag ihrer Einkäufe ¼ Proz., Fabrikanten für Rechnung andrer, Kommissionäre, Bankiers, Spediteure 2 Proz. ihres Gewinnes entrichten. Auch Stempelbogen und eine Handänderungsabgabe, weiter eine Erbschaftssteuer für Erbschaften in der Seitenlinie mit ½-4 Proz. wurden eingeführt. Der Kleinverschleiß geistiger Getränke war zu einer Steuer von 4 Proz. des Ausschankwertes verpflichtet; endlich wurde das Halten von Dienstboten, Kutschen, Reit- und Wagenpferden, Hunden, das Tragen einer goldenen Uhr und Spielkarten zum Gegenstand von Abgaben gemacht. Dieses Steuersystem erlitt jedoch ein gänzliches Fiasco. 13,8 Mill. Fr. hatte man von ihm erwartet, 3,8 Mill. brachte es ein. Eine Revision war unter diesen Verhältnissen dringend geboten. Sie erfolgte durch ein neues Steuergesetz von 1800. Aber auch diesem Gesetz war kein langes Leben be-^[folgende Seite]