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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Banken (Nordamerika)

^[Tabelle "Umsätze der Russischen Reichsbank (in Millionen Rubel)." siehe Faximile]

ein Drittel ihres Kapitals in Staatspapieren und können dagegen im Verhältnis von 90:100 des Börsenkurses der Papiere Noten ausgeben, welche, vom Staate gedruckt und mit der Unterschrift des Kontrolleurs versehen, für alle B. gleich sind. Die gesamte Notenmenge, welche von allen Nationalbanken ausgegeben werden durfte, wurde gesetzlich festgestellt. Dies sind im wesentlichen die noch gegenwärtig maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit denselben wurde der Freiheit der Notenausgabe kein Abbruch gethan, sondern nur eine formell einheitliche Regelung getroffen. Es war insbesondere nicht notwendig, daß jede Zettelbank sich als Nationalbank konstituierte. That sie das aber nicht, so war sie mannigfachen Nachteilen unterworfen; sie erhielt namentlich keine Staatsdepositen und unterlag einer hohen Besteuerung. Auf diese Weise gingen allmählich alle Notenbanken in Nationalbanken über. Das Gesetz vom Jahre 1863 wurde in seinen wesentlichen Grundlagen, aufrecht erhalten, wenngleich in den Jahren 1864, 1865, 1873, 1875 und 1882 Abänderungen erfolgten. Die gegenwärtige Organisation der Notenbanken in den Vereinigten Staaten ist in kurzen Zügen folgende: Das Grundkapital einer Zettelbank muß im allgemeinen wenigstens 100,000 Doll. betragen; nicht weniger als 50,000 Doll. in Orten bis zu 6000 Einw., in Orten von mehr als 50,000 Einw. nicht weniger als 200,000 Doll. Voraussetzung für den Beginn des Geschäftsbetriebs ist, daß 50 Proz. des Grundkapitals eingezahlt worden sind, und daß der Kontrolleur des Bundes der Bank die Bestätigung erteilt hat. Dem Kontrolleur ist ein weitgehendes Prüfungsrecht eingeräumt; er hat zu untersuchen, ob alle Vorbedingungen für den Bankbetrieb erfüllt sind, und ob die Gesellschaft etwa andre als die erlaubten Bankzweckeverfolgt. Er überwacht ferner das laufende Geschäft, erhält von sämtlichen B. alljährlich fünfmal Rechenschaftsberichte, ist allezeit befugt, den Stand jeder Bank einer genauen Prüfung zu unterziehen, und erstattet seinerseits dem Kongreß jedes Jahr einmal einen Bericht über die Bankverhältnisse der Union. Eine Reihe weiterer Bestimmungen suchen die Notenausgabe zu ordnen und die Zahlungsfähigkeit der B. zu sichern, während der Geschäftskreis vom Gesetz nicht umschrieben wird. Das im Gesetz von 1863 vorgesehene Maximum der von sämtlichen B. auszugebenden Noten ist aufgehoben worden. Als beschränkende Bestimmung besteht nur noch die, daß die Höhe des Notenumlaufs durch den Betrag des Grundkapitals und das beim Schatzamt zu hinterlegende Depositum bestimmt wird. B. mit einem Grundkapital von weniger als 50,000 Doll. können einen Notenumlauf von 90 Proz. ihres

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Grundkapitals haben; im übrigen sinkt der Prozentsatz mit zunehmender Kapitalgröße, so daß B. mit einem Kapital von mehr als 3 Mill. Doll. nur noch 60 Proz. davon in Noten ausgeben dürfen. Überdies hat das Gesetz aus dem Jahre 1870 für jede in Zukunft entstehende Nationalbank ein Maximum des Notenumlaufs von 500,000 Doll. vorgeschrieben.

Zur Sicherstellung der ausgegebenen Noten haben die B. beim Schatzamt ein Depositum in Vereinigten Staaten-Bonds zu hinterlegen, und zwar in Höhe von 1/4 Proz. ihres Grundkapitals, wenn dasselbe die Summe von 150,000 Doll. nicht erreicht, sonst mindestens 50,000 Doll. Im Betrage von 90 Proz. des Marktwertes der übertragenen Vereinigten Staaten-Bonds können die B. alsdann vom Kontrolleur der Umlaufsmittel die von ihnen auszugebenden Noten beziehen. Das hinterlegte Depot dient zur Sicherung der umlaufenden Noten. Im übrigen sind die B. verpflichtet, ihre Noten jeweilig in gesetzlichem Geld einzulösen sowie gegenseitig in Zahlung zu nehmen. Ja, es besteht sogar eine Zentraleinlösungsstelle für die B., welche dadurch geschaffen ist, daß jede Nationalbank 5 Proz. ihres Notenumlaufs in gesetzlichem Geld beim Schatzamt zur Verfügung haben muß, wogegen das Schatzamt die vorgezeigten Noten einlöst und sodann den betreffenden B. zur Bezahlung vorlegt. Im übrigen sind die B. nicht verpflichtet, für die umlaufenden Noten einen entsprechenden Barvorrat zu halten. Die Depositen dagegen müssen an den Hauptplätzen zu 25 Proz., sonst nur zu 15 Proz. durch Bar gedeckt sein. An Abgaben haben die B. der Union 1/2 Proz. vom Notenumlauf, 1/2 Proz. von dem mittlern Stande der Depositen und ein weiteres 1/4 Proz. von dem nicht in Bonds angelegten Kapital zu entrichten.

Zu der folgenden statistischen Übersicht über die Entwickelung der Nationalbanken muß bemerkt werden, daß in den Barvorrat auch die Noten andrer B. einbezogen sind, wodurch eine Erhöhung desselben von etwa 20 Mill. Doll. sich ergibt (in Millionen Dollar):

Jahr Zahl der Banken Kapital Notenumlauf Privat- und Staatsdepositen Barvorrat

1880 2095 458,5 317,7 1017,3 188,3

1881 2164 465,9 325,2 1115,0 198,3

1882 2308 484,9 315,4 1080,3 200,6

1883 2529 511,8 305,1 1120,2 224,0

1884 2664 524,1 280,4 1002,0 238,9

1885 2732 529,4 267,6 1126,5 258,2

1886 2875 550,7 202,2 1187,7 263,1

1887 3070 580,7 105,0 1278,7 253,6

1888 3140 592,6 115,3 1406,5 280,3

1) Bargeld, Unionspapiergeld und Noten andrer Nationalbanken.