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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Erdbeben

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Erbschaftssteuer - Erdbeben.

die Lebenszeit des Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete Dienste zugewendet werden; 2) mit 2 Proz. des Betrags, wenn er gelangt an: a) adoptierte oder infolge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene Kinder und deren Deszendenten, b) voll- oder halbbürtige Geschwister und deren Deszendenten; 3) mit 4 Proz. des Betrags, wenn er gelangt an: a) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten Grade der Verwandtschaft, b) Stiefkinder und deren Deszendenten und Stiefeltern, c) Schwiegerkinder und Schwiegereltern, d) natürliche, aber von dem Erzeuger erweislich anerkannte Kinder, e) außerdem alle Anfälle und Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; 4) mit 8 Proz. des Betrags in allen andern Fällen.

Befreit von der E. ist: 1) jeder Anfall unter 150 Mk.; 2) jeder Anfall, welcher gelangt an: a) Aszendenten, b) Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder legitimiert sind (auch uneheliche Kinder haben von dem Nachlaß ihrer Mutter oder deren Aszendenten keine E. zu entrichten), c) Ehegatten, d) Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der Anfall 900 Mk. nicht übersteigt (bei höherm Betrag ist die Steuer nur von dem Überschuß über 900 Mk. zu zahlen), c) den Fiskus, öffentliche Anstalten, deutsche Kirchen etc.

Eine weitere Neuerung besteht darin, daß bei vorläufiger Ausfolgung des Vermögens Verschollener an die mutmaßlichen Erbberechtigten die Steuer zu bezahlen ist, wie dies auch in Bayern, Hessen und Elsaß-Lothringen geschieht. Im Fall der Rückkehr des Verschollenen ist dann die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Bei einer spätern Todeserklärung würde eine nochmalige Erhebung der E. nicht stattfinden.

Schenkungen unter Lebenden (insbesondere auch die remuneratorischen und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen) unterliegen, wenn eine schriftliche Beurkundung derselben stattfindet, einer Wertstempelabgabe im Betrag der Schenkung. Um nun zu verhüten, daß der Staatskasse durch Einkleidung der Schenkung in die Form eines lästigen Vertrags der Schenkungsstempel entzogen werde, wurde nunmehr bestimmt, daß als Beurkundung von Schenkungen alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen seien, bei welchen die Absicht auf Bereicherung des einen Teiles gerichtet war, auch wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrags abgeschlossen ist. Davon, auch solche Schenkungen abgabepflichtig zu machen, bei welchen keine schriftliche Beurkundung stattfindet, wurde trotzdem Abstand genommen, daß leicht die E. durch mündliche, sofort zur Ausführung gebrachte Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann, denn man hätte sonst den Beteiligten die Verpflichtung auferlegen müssen, die Schenkungen zur Versteuerung anzumelden; dann hätten die innerhalb bestimmter Zeit erfolgten Schenkungen zusammengerechnet werden müssen, da sonst durch Teilung einer größern Schenkung in mehrere kleine die Steuer sich hätte vermeiden lassen. Eine solche Anmeldepflicht wäre aber sehr lästig und ihre Erfüllung schwer zu überwachen. Insbesondere würde, wenn auch Deszendenten steuerpflichtig wären, es in vielen Fällen zweifelhaft sein, ob die Hingabe von Geld oder Geldeswert als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur standesgemäßen Unterhaltung der Kinder anzusehen sei. Nachdem das Reichsgericht früher dahin entschieden hatte, daß bedingte Schenkungen ebenso wis unbedingte zu besteuern seien, hat die Fassung des neuen Gesetzes die in dieser Hinsicht entstandenen Zweifel beseitigt. Der Schenkungsstempel soll nur im Fall des Eintritts der Bedingung entrichtet werden. Vgl. Bacher, Die deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuern (Leipz. 1886); Labus, Das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 (2. Aufl. 1891).

Erdbeben. Die Seismologie als Wissenschaft ist erst wenige Jahrzehnte alt. Alle frühern Untersuchungen über E. hatten den Zweck, auf statistischer Grundlage die zeitliche und örtliche Verbreitung der Erderschütterungen nachzuweisen. Gegenwärtig sind weniger die E. in ihrer Gesamtheit als jede einzelne Erschütterung Gegenstand eines besondern Studiums, indem man die Grundsätze der Dynamik und physikalische Untersuchungsmethoden zu Grunde legt; indem man in den mechanischen Charakter einer Erdbebenwelle immer tiefer eindringt, steht zu hoffen, daß es gelingen wird, die Natur der E. aufzudecken und in jedem einzelnen Fall die Ursache derselben aus den besondern Verhältnissen der Erde darzulegen. Die Bedeutung der experimentellen Untersuchungen für das Erdbebenstudium dargethan zu haben, ist das Verdienst von Mallet, wenn es ihm selber auch noch nicht gelang, ein geeignetes Instrument zu konstruieren. Begründet wurde die experimentelle Erdbebenkunde erst vor etwa 10 Jahren durch die seismologische Gesellschaft, welche sich auf Veranlassung von John Milne in Tokio (Japan) bildete. Es gibt wohl nur wenig Länder, in denen die Gelegenheit zum Studium aller Erdbebenphänomene so günstig ist wie gerade in Japan. Da die Untersuchungen von Milne nicht bloß ein wissenschaftliches Interesse boten, sondern auch in ihrer Anwendung praktische Zwecke verfolgten, so wurde von Staats wegen ein seismologisches Institut gegründet, in welchem die Experimente in größerm Umfang und mit geeigneten Mitteln fortgesetzt werden konnten. Dieses ist mit dem meteorologischen Institut in Tokio verbunden und steht unter der Leitung des Direktors des letztern. Durch die vereinigten Bemühungen von Milne, Gray und Ewing haben die Seismometer jetzt eine solche Vervollkommnung erfahren, daß es leicht ist, mit Hilfe eines Horizontalpendelseismometers die Bewegung eines Erdpartikelchens während eines Erdbebens zu verfolgen. Auch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat man das systematische Studium der seismischen Erscheinungen nunmehr in Angriff genommen. Bei der ungeheuern Ausdehnung des staatlichen Gebietes und der relativ geringen Anzahl von E. kann die Beobachtung solcher nicht eine so intensive sein wie in Japan. Die vom Direktor der geologischen Aufnahme der Vereinigten Staaten eingesetzte Erdbebenkommission hat in anbetracht der genannten Umstände vorgeschlagen, von der Aufstellung von Seismometern und Seismographen abzusehen, dafür aber eine große Anzahl von kleinern Stationen über das ganze Gebiet hin zu errichten, die mit Seismoskopen ausgerüstet sind. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß es im Interesse der geologischen Untersuchung und beim gegenwärtigen Standpunkt der Seismologie am wünschenswertesten ist, für ein gegebenes E. das Epizentrum, die Tiefe