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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Fischereirecht und Fischereipflege (Meeresfischerei)

Schädigungen des Fischbestandes durch Dritte. Dahin zählt im besondern das Verbot der Einleitung giftiger oder sonst schädlicher gewerblicher oder landwirtschaftlicher Abwässer in Fischwasser, wie überhaupt der Verunreinigung von Wasserläufen; das Verbot der Zulassung von Wassergeflügel in die Gewässer, namentlich zur Laichzeit; das Verbot des gänzlichen Ablassens von Wasserläufen, namentlich von Kanälen, ohne vorherige Benachrichtigung des Fischereiberechtigten; das Verbot der Vornahme von Korrektionsarbeiten, der Entnahme von Sand, Schlamm 2c. aus den Wasserläufen in der Laichzeit der vorherrschenden Fischarten u. a. m. Hierher gehört auch die Fernhaltung jener Schädigungen, welche aus dem Bestehen von Wehren (Stauwerken) dadurch sich ergeben, daß sie den Wechsel der Fische flußaufwärts in die Laichreviere hindern, aus welchem Grunde den Wasserwerksbesitzern bei der Neuanlage von Stauwerken die Errichtung von sogen. Fischewegen (Fischleitern, Fischpässen) auf ihre Kosten auferlegt und den Inhabern bestehender Wasserwerke die Verpflichtung angesonnen werden kann, die Anlage von solchen Fischwegen auf Kosten des Fischereiberechtigten zu dulden. So hat ferner die Beobachtung des Eintretens von Fischen (namentlich Aalen) bei ihrer Wanderung flußabwärts in die Turbinen zur Vorschrift der Anbringung von Schutzgittern an solchen Veranlassung gegeben. Endlich erstreckt sich die Vorsorge auch auf die Ermöglichung der Vertilgung der der Fischerei schädlichen Tiere (Fischotter, Reiher, Kormorane 2c.) durch den Fischereiberechtigten ohne Zustimmung des Jagdberechtigten, wobei aber aus jagdpolizeilichen Rücksichten die Anwendung von Schußwaffen dem Fischereiberechtigten meist versagt bleibt, wohl auch (unzweckmäßigerweise) die Ablieferung der gefangenen schädlichen Tiere, soweit sie als jagdbar gelten, an den Jagdberechtigten vorgeschrieben ist. Die Durchführung sämtlicher vorgenannter Polizeivorschriften ist durch entsprechende Strafvorschriften und die Einrichtung einer ausreichenden Fischereiaufsicht sowie durch die Auflage der Lösung von Legitimationsscheinen (Fischerkarten) durch den Fischereiberechtigten zu sichern gesucht. Dabei ist man neuerdings mehr und mehr bestrebt, die Gleichmäßigkeit der Polizeischutzvorschriften im Bereich ganzer Flußgebiete durch Staatsverträge (Fischereiverträge) zu sichern, unter denen der zum Schutz der Rheinlachsfischerei in Berlin 30. Juni 1885 von sämtlichen Rheinuferstaaten abgeschlossene Fischereivertrag sowie die Verträge Preußens mit seinen Nachbarstaaten und die Verträge der süddeutschen Rheinuferstaaten (Baden und Elsaß-Lothringen) mit der Schweiz, die Verträge dieses Landes mit Frankreich und Italien besonders bemerkenswert sind.

Die Pflege der Binnenfischerei kommt namentlich durch die Aussetzung von Prämien für die Errichtung von Brutanstalten und für die Vertilgung schädlicher Tiere sowie durch die Gewährung von Staatsbeihilfen für die Errichtung von Fischwegen, durch Erleichterungen im Transport der Fische, durch die Gründung von Versuchsstationen zur Erforschung der Lebensbedingungen der Fische 2c. zum Ausdruck. Einen wesentlichen Aufschwung verdankt die Fischerei und namentlich die zunehmende Ausdehnung der künstlichen Fischzucht (Gewinnung von Eiern laichreifer Fische und Ausbrütung derselben auf künstlichem Wege in besondern Brutgefäßen) den in allen Ländern bestehenden Fischereivereinen, welche in Deutschland eine zentrale Zusammenfassung in dem

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Deutschen Fischereiverein gefunden haben, der namentlich durch die Einführung wertvoller ausländischer Fischarten (kalifornische Regenbogenforelle, amerikanischer Bachsaibling 2c.), durch die Wiederbevölkerung der deutschen Ströme mit Lachsen, durch die Verpflanzung des Aales in das Donaugebiet und ähnliche Veranstaltungen sehr verdienstvoll gewirkt und von dem im J. 1885 eine besondere Sektion für Küsten- und Hochseefischerei sich abgezweigt hat. Das staatliche Interesse an dem Wirken des Deutschen Fischereivereins kommt durch Auswerfung einer beträchtlichen Beihilfe aus Reichsmitteln zum Ausdruck, und auch die einzelnen Landesfischereivereine erfreuen sich meist besonderer staatlicher Zuwendungen, im besondern zur Ermöglichung der Herausgabe belehrender Fachzeitschriften.

[Die Meercsfischerei im besondern.] Bei der Meeresfischerei unterscheidet man gemeinhin die Küsten- und die Hochseefischerei und versteht unter jener die im Meere bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen (alte Kanonenschußweite) ausgeübte, wobei die Küstenfischerei in der Regel nur den Anwohnern des betreffenden Küstenteils zusteht, die Hochseefischerei dagegen (außerhalb der Entfernung von 3 Seemeilen von der Küste beginnend) völkerrechtlich jedermann freigegeben ist. Ähnlich wie die Binnenfischerei wird mehr und mehr auch die Meeresfischerei, wenigstens im Bereich der Küste, polizeilichen Beschränkungen durch Vorschriften über Maschenweite, Mindestmaße, Schonzeiten, Verbot besonders schädlicher Fanggeräte 2c. unterworfen; auch hat das Bestreben, gegenseitige Störungen im Betrieb der Hochseefischerei durch Angehörige verschiedener Staaten hintanzuhalten und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den hauptsächlichsten Fischgründen zu sichern, gerade auch für diesen Teil der Fischerei mehrfach zum Abschluß internationaler Abkommen geführt (Haager Vertrag vom 6. Mai 1882, abgeschlossen zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden; Vertrag derselben Staaten vom 16. Nov. 1887 zur Bekämpfung des Branntweinhandels auf hoher See; Vertrag zwischen England und Frankreich vom 2. Aug. 1839 2c.). Endlich ist die Meeresfischerei in vielen Staaten seit langer Zeit Gegenstand besonderer pfleglicher Fürsorge gewesen, die länderweise allerdings in sehr verschiedenem Grade zu Tage tritt, teils in der Gewährung von Prämien für die Ausrüstung von Fischerfahrzeugen, in der Zuwendung von Fangprämien, in der Errichtung von sturmsichern Fischerhäfen, in der Befreiung von der Entrichtung oder in der Ermäßigung der sonst geltenden Hafengelder oder Lotsengebühren zu gunsten der Fischerfahrzeuge, in der Gründung von Versicherungskassen für die Angehörigen des Seefischereigewerbes oder in der Gewährung von Beihilfen hierzu, in der Auflegung von Zöllen auf vom Ausland eingehende Fische 2c., in der Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen über die Fauna des Meeres und die Entstehungs- und Ernährungsbedingungen der Fischwelt 2c. Auch der künstlichen Fischzucht wird gerade in Ansehung der Meeresfischwelt seit neuerer Zeit wachsende Bedeutung beigelegt, wobei namentlich die in den nordamerikanischen Meeresgewässern seit Jahren im Gange befindlichen desfallsigen Veranstaltungen sowie die auf Anlage von Austernbänken an den Küsten verschiedener europäischer Staaten gerichteten Bemühungen besonders bemerkenswert sind. In Deutschland ist bis jetzt nur die Küstenfischerei von größerer