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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fischereirecht und Fischereipflege

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Fischereirecht und Fischereipflege (Binnenfischerei)

Neustädter Militärakademie 1852 als Leutnant in das 1. Ulanenregiment und machte als Rittmeister die Feldzüge 1859 in Italien und 1866 gegen Preußen mit. 1876 ward er Oberst und Kommandant des 7. Dragonerregiments, erhielt 1882 als Generalmajor das Kommando der 15. Kavallerie-, 1885 der 40. Infanteriebrigade, 1886 der 9. Infanterietruppendivision und 1887 den Rang eines Feldmarschallleutnants. Im März 1890 wurde er zum Präsidenten des Militärobergerichts, im Dezember 1891 zum Präsidenten des obersten Militärgerichtshofs in Wien ernannt.

Fischereirecht und Fischereipflege. Die Fischerei, d. h. die Aneignung der im Meer und in den Binnengewässern vorkommenden Wassertiere (Fische und andre nutzbare Tiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln 2c.), ist wegen ihrer volks- und privatwirtschaftlichen Bedeutung schon in älterer Zeit vereinzelt Gegenstand rechtlicher Ordnung und pfleglicher Fürsorge gewesen und erheischt in neuerer Zeit eine solche in erhöhtem Grade, da die vervollkommten, den Massenfang ermöglichenden Fischereigeräte und (soweit die Binnengewässer in Betracht kommen) auch die konkurrierenden Interessen der Industrie und der Landeskultur die Erhaltung des Fischbestandes und die Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft mehr und mehr in Frage stellen. Eine besonders eingehende rechtliche Ordnung hat die Binnenfischerei erfahren, wobei namentlich folgende Punkte in Betracht kommen: 1) Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht, entsprechend der desfallsigen rechtsgeschichtlichen Entwickelungen den öffentlichen (schiff- und floßbaren) Gewässern meist dem Staat, in den andern Gewässern meist dem Ufereigentümer (Adjazenten) zu und unterliegt in letzterer Beziehung dem gegründeten Bedenken, daß, wo die Fischereiberechtigungen auf kurze Entfernungen wechseln, in der Regel eine rücksichtslose Ausbeutung der Fischwasser Platz greift und für eine pflegliche Bewirtschaftung (durch Einsetzen von Brut 2c.) nichts geschieht, weil bei dem ständigen Wechsel der Fische flußauf- und abwärts keine Sicherheit besteht, daß die Früchte solchen Thuns dem Besitzer der betreffenden Wasserstrecke zu gute kommen. Noch nachteiliger als diese Adjazentenfischerei erscheint die Koppelfischerei (bei der an derselben Wasserstrecke mehrere fischereiberechtigt sind) und die freie und wilde Fischerei (bei der jedem Angehörigen einer Gemeinde das Recht des Fischfanges zusteht). Aus diesen Gründen hat man meist diese letztern Arten von Fischereiberechtigungen aufgehoben oder doch eingeschränkt, den Nachteilen der Adjazentenfischerei aber durch die Ermöglichung der Bildung von größern, gemeinsamer Bewirtschaftung unterliegenden Fischereigebieten (Fischereirevieren in Österreich) nötigen Falls im Zwangsweg zu begegnen gesucht; oder man hat, analog der Regelung der Jagdberechtigungen, den Adjazenten die Ausübung ihrer Fischereirechte zu gunsten der Gemeinde abgesprochen, wobei dann für diese Gemeinde- oder Genossenschaftsfischwasser meist die Verpachtung, und zwar auf eine längere Zeit (6-12 Jahre), vorgeschrieben und den Pachtern eine verständige Hege (Einsatz von Brut, Anlage von Laichplätzen 2c.) zur Pflicht gemacht wird. 2) Die Regelung der Art der Ausübung des Fischereirechtes (Fischereipolizei) begreift einerseits gewisse Beschränkungen in sich, denen der Fischfang im Interesse der Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft zu unterwerfen ist, und hat anderseits die Fernhaltung von Schädigungen des Fischbestandes durch Dritte

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zum Gegenstand. a) Die polizeilichen Beschränkungen der Fischerei treten in folgenden Beziehungen zu Tage: es werden solche Fangweisen und Fanggeräte für unzulässig erklärt, deren Anwendung eine Massenvernichtung der Fische (wie beim Gebrauch von explodierenden oder giftigen Substanzen, bei dem Trockenlegen von Wasserläufen 2c.) oder aber den Fang von jungen, unausgewachsenen Fischen, welche zur Fortpflanzung der Art noch nichts haben beitragen können, zur Folge haben würde, und wird aus dem letztern Gesichtspunkt eine bestimmte Maschenweite der Netze vorgeschrieben (z.B. für den Lachsfang eine solche von 6 cm, für den Fang andrer Fischarten von je nachdem 3 cm und weniger) mit der Folge, daß der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite straffällig macht und solche verbotswidrig verwendete Netze (wohin auch Reusen gezählt werden) eingezogen werden dürfen. Es werden ferner aus ähnlichen Gründen für die einzelnen Fischarten sogen. Schonmaße oder Mindestmaße bestimmt, d. h. der Fang und der Verkauf von Fischen unter einer bestimmten Größe wird als unzulässig erklärt, wobei die Schonmaße dem natürlichen Größenverhältnis der einzelnen Fischarten angepaßt sind und meist zwischen 15 und 30 cm sich bewegen, für die ganz großen Fischarten (wie den Lachs) aber noch höher gegriffen sind (meist 50 cm). Es wird endlich darauf Bedacht genommen, den einzelnen Fischarten während der Zeit der Laichreife und der Laichabsetzung eine gewisse Ruhe zu gewähren und den abgesetzten Laich vor der Gefahr der Beschädigung durch am Boden streifende Netze zu bewahren, auf welcher Erwägung die Einführung der Schonzeiten beruht. Diese Schonzeiten sind entweder absolut gestaltet, d.h. es ist während bestimmter Jahreszeiten der Fischfang auf jede Art von Fischen gänzlich untersagt (Frühjahrsbann, Herbstbann), oder aber die Schonzeiten werden den Laichzeiten der einzelnen Fischarten angepaßt, derart, daß nur der Fang der einer Schonzeit unterworfenen bestimmten Fischarten für diese Zeit verboten, der Fang der übrigen Fischarten aber frei gegeben ist (Individualschonzeitsystem, auch relatives oder natürliches Schonsystem); die Ordnung der Schonzeit in letzterm Sinne, welche den Fischer nicht mehr in der Ausübung seines Gewerbes einengt, als die Rücksicht auf die Erhaltung der Art erfordert, gilt namentlich im südlichen Deutschland, in Österreich, in der Schweiz, während im mittlern und nördlichen Deutschland die absoluten Schonzeitsysteme eingeführt sind, und wieder in andern Ländern (wie in Frankreich) eine Verbindung beider Systeme (absolute Schonzeit für die Frühjahrs- und Sommerlaicher, relative für die Winterlaicher) Rechtens ist. Im Geltungsgebiet der absoluten Schonsysteme wird dabei, um der Fischerbevölkerung während der Dauer derselben den Erwerb nicht völlig zu verschließen, wohl auch der Fang an einzelnen Tagen der Woche zugelassen (so in der norddeutschen Staatengruppe), wodurch freilich der Erfolg der Schonzeitvorschriften nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde verdienen die relativen (Individual-) Schonzeitsysteme den Vorzug, und letzterer wird noch erhöht durch die Möglichkeit, bei dieser Art der Ordnung das Marktverbot streng durchzuführen, d. h.jede Art von Veräußerung von Fischen, welche einer Schonzeit unterworfen sind, während der Dauer der Schonzeit zu untersagen. b) Nicht minder wichtig als die vorgedachten polizeilichen Beschränkungen des Fischerei-Ausübungsrechts ist die polizeiliche Hintanhaltung von