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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Gewerbesteuer (Das neue preußische Gesetz vom 24. Juni 1891)
faltigkeit der Gewerbebetriebe in ihrer gegenwärtigen Gestaltung bereitet dem Versuch, äußere Merkmale zu bestimmen, von welchen die Höhe des Ertrags abhängt, kaum übersteigliche Schwierigkeiten.
Dann mangelt es gänzlich an einigermaßen brauchbaren Grundlagen für die Erfassung der gesuchten Durchschnittserträge. Vielfach versagen die äußern Merkmale gänzlich ihren Dienst. Aus diesen Gründen soll die Besteuerung des Ertrags der stehenden Gewerbe nicht mehr auf den bisher betretenen Umwegen, sondern auf direktem Wege herbeigeführt werden, indem die Veranlagung und Bemessung der Steuer nicht nach Merkmalen, sondern nach dem wirklichen Ertrag erfolge. Dabei sollen aber wichtigere und brauchbare Grundlagen der bestehenden G. beibehalten werden. Als solche Grundlagen erscheinen dem Gesetzgeber die Bildung von Mittelsätzen und von Steuergesellschaften. Die Einrichtung von Mittelsätzen, welche dem Gesetz vom 30. Mai 18W eigentümlich ist, beruht auf dem Gedanken, zur Erleichterung für die Gewerbe dein Steuerpflichtigen selbst bei der Steuerverteilung soviel wie möglich eine Einwirkung zu gestatten. Die Steuer wird für jedes stehende Gewerbe einer bestimmten Klasse in einem Mittelsatz festgestellt, den die Gewervtreibenden dieser Art im Durchschnitt als G. aufbringen müssen. Der Mittelsatz wird also mit der Zahl der Gewerbtreibenden des Veranlagungsbezirks (der Städte in den drei ersten Abteilungen, des Kreises in der vierten Abteilung) multipliziert. Das Ergebnis der Rechnung ist die an den Staat abzuführende Steuersumme. Die Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse bilden eine Steuergesellschaft, welche die Verteilung unter ihre Mitglieder durch die alljährlich aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit zu wählenden Abgeordneten zu besorgen hat. Von denjenigen Gewerben, welche den Mittelsatz nicht aufzubringen vermögen, ist ein niedrigerer Satz zu zahlen. Der dadurch entstehende Ausfall ist durch die größern, leistungsfähigern Betriebe zu decken.
Bei dieser Art der Besteuerung kann die Belastung von Bezirk zu Bezirk infolgedessen eine ungleichmäßige werden, daß im einen Falle die Anzahl der weniger leistungsfähigen, im andern die der steuerkräftigern eine verhältnismäßig größere ist. Dort würde ein größerer Ausfall durch eine kleinere Anzahl zahlungsfähiger Betriebe, hier ein kleinerer Ausfall durch eine größere Anzahl aufzubringen sein. Diesem Übelständ hat das neue Gesetz abgeholfen, indem der Mittelsatz mehr nur eineil Anhaltepunkt für die Steuerbemessung, nicht aber eine für die Besteuerung unbedingt maßgebende und feststehende Größe bildet. Auch die im Gesetz angegebenen höchsten und niedrigsten Steuersätze sind nicht in dem Sinne als obligatorische aufzufassen, daß dieselben etwa bei jeder Steuerverteilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen müßten. Vielmehr sollen dieselben nur die Grenzen bezeichnen, bis zu welchen sich einerseits oberhalb, anderseits unterhalb des Mittelsatzes die Verteilung zu halten hat. Innerhalb der gesteckten Schranken sollen die Abgeordneten der Steuergesellschaftnach bestem Wissen und Gewissen und nach ihrer Kenntnis und Schätzung des Ertragsverhältnisses zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben der Gesellschaft die Steuersumme verteilen.
Im übrigen blieb der mit der Einrichtung der Besteuerung nach Mittelsätzen zusammenhängende Vorzug der bisherigen G. im neuen Gesetz bestehen, daß nämlich jedes lästige Eindringen in die Verhält nisse der Gewerbtreibenden entbehrlich wird. Dabei fällt der Einfluß der Verwaltung, welcher leicht als gehässig erscheint, bei der Steuerverteilung weg.
Der Bereich fiskalischer Thätigkeit wird hauptsächlich auf die Fürsorge für die richtige Abgrenzung der Steuerklassen eingeschränkt, und auch hierbei steht den Vertretern der Steuergesellschaft eine wesentliche Mitwirkung zu. Der Regierung verbleibt im übrigen die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden, welche die Steuerpflichtigen wegen Überbürdung durch die stattgehabte Steuerverteilung erheben.
Das neue Gesetz bezeichnet zunächst die Betriebe, welche steuerfrei bleiben sollen; es sind dies im allgemeinen solche, welchen wegen der Person des Unternehmers (Deutsches Reich, Reichsbank, Preußischer Staat) oder nach der Art des Gewerbes gewichtige steuerpolitische, volkswirtschaftliche oder Billigkeitsgründe zur Seite stehen. Hierbei sollte dem geltenden Recht und den hierdurch begründeten langjährigen Rechtsanschauungen, soweit es mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs vereinbar sei, billige Rücksicht getragen werden. Deshalb sind auch die landwirtschaftlichen Kredituerbände sowie die öffentlichen Versicherungsanstalten befreit, ebenso die Kommunalverbände und andre Korporationen wegen im öffentlichen Interesse unternommener, nur gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecken dienenden Unternehmungen. Ferner unterliegen nicht der G. solche Betriebe, welche bereits anderweit durch Grundsteuer, Eisenbahnabgabe 2c. belastet sind.
Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbeklassen.
Dieselben sind nicht nach Merkmalen, sondern nach der Höhe des jährlichen Ertrags oder nach der Größe des Anlage- und Betriebskapitals voneinander geschieden. Bei Ausmittelung des Ertrags kommen alle Betriebskosten und die Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminderung entsprechen, in Abzug. Dem Ertrag zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäftserweiterungen sowie für den Unterhalt des Gewerbtreibenden und feiner Angehörigen. Nicht abzugssähig sind Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital, dasselbe mag dem Gewerbtreibenden selbst oder einem Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.
Die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals soll neben derjenigen des Ertrags in zweiter Linie für die Zuweisung zu den einzelnen Klassen in Betracht kommen, weil es, wie z. B. bei neu entstehenden Betrieben, Erträge gibt, welche nur schwer zu schätzen oder zu ermitteln sind. Der Begriff Anlage- und Betriebskapital ist nicht näher definiert. Dasselbe, heißt es, umfaßt sämtliche dem betreffenden Gewerbebetrieb dauernd gewidmeten Werte. Im einzelnen aufzuzählen, was alles dahin zu rechnen sei, erschien umhunlich, da die Aufzählung doch keine erschöpfende sein könne, während hierüber in einem gegebenen Fall in sachverständigen gewerblichen Kreisen nur selten eine Meinungsverschiedenheit aufkommen werde. Es gehören Betriebe in die
Klasse
I
II
III
IV
mit einem jährlichen
Ertrag von
oder einem Kapital in der Höhe von
50000 Mark und mehr l 1 Million Mark und uiel/r
20000-50000 l 150000 - 1 Million
4000 - 20000 30000 - 150000
1500- 4000 3000- 30 000