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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Haynald - Heimstätterecht
König David Kalakaua I. starb 20. Jan. 1891 in, San Francisco, seine Leiche wurde zur Beisetzung nach Honolulu gebracht. Ihm folgte, da er kinderlos starb, auf dem Throne seine Schwester Kamakaeha Liliuokalani (geb. 2. Sept. 1838), vermählt 16. Sept. 1862 mit dem Großkaufmann John Dominis. Da auch diese Ehe kinderlos blieb, so ist präsumtive Thronerbin Prinzessin Victoria Kaiulani, die Tochter der verstorbenen zweiten Schwester des Königs (geb. 16. Okt. 1875). Infolge der finanziellen Mißwirtschaft des Königs brach 1887 eine kleine Revolution aus. Der König wurde zur Entlassung des bisherigen Ministeriums und 6. Juli zur Annahme einer revidierten Verfassung gezwungen, welche i seine Rechte erheblich beschnitt. Eine 30. Juli 1889 in Szene gesetzte Gegenrevolution wurde schnell unterdrückt und 1890 das stehende Heer von 75 Mann auf 31 heruntergesetzt. - Zur Litteratur: Th. Kirchhofs, Eine Reise nach H.(Altona 1890); Whitney, 'Ikk toui'i8t'8 Auiäk tkrou Ak tli6 n^vaii^n I8ianä8 (Honolulu 1890); Dana, Okkrg.ct Li'iLtics ot voi-03.N068 'witii <?0iN!'idutis)N8 ol taetL ti'om tlik Hk' ^Vtliillii Isi^iiäs (Lond. 1890).
ßaynald, Ludwig, Kardinal und Erzbischof von Kalocsa, starb 4. Juli 1891 in Kalocsa.
Hebert, 2) Edmond, Geolog, starb 4. April 1890.
Hefe, s. Gärung.
Hegel, Immanuel, ehemal. Präsident des Konsistoriums der Provinz Brandenburg und Hauptstütze der orthodoxen Partei, starb 26. Nov. 1891 in
Berlin.
Heimftiitterecht. Man versteht unter H. jene Ordnung im Grundeigentumsverkehr, vermöge deren unter gewissen Voraussetzungen liegenschaftlicher Besitz gegen das Betreibungsrecht der Gläubiger geschützt, also der Zwangsvollstreckung (Exekution) entzogen ist. Das Heimatsland des Heimstätterechts sind die Vereinigten Staaten von Nordamerika, wobei man indes die Gesetzgebung der Union als! solcher und die der Einzelstaaten auseinander halten ! muß. Das Bund es Heimstättegesetz vom 20. Mai ^ 1886, unverkennbar in der Absicht erlassen, eine! raschere Besiedelung der Ländereien des Westens der ! Union zu fördern, dem Lanospekulantentum ent-, gegenzuwirken und deshalb jedem Okkupanten die! nahezu unentgeltliche Überlassung einer gewissen Fläche unbebauten Landes (höchstens 160 Acker;!1 Acker - 0,4 Hektar) zusichernd, gewährt Exemtion dieses Besitztums (Heimstätte) gegenüber solchen ! Schuldverbindlichkeiten, welche vor Ausgabe der die ^ Einweisung in den Besitz aussprechenden Urkunde eingegangen sind, während bei spätern Verbindlich- ^ keit'en die Heimstätte haftpflichtig bleibt. Die Einzel-! staatsgesetzgebung dagegen stellt die Sicherung des ! einmal Erworbenen in den Vordergrund: im Sinne dieser Gesetze (Ii0in68t6kä 1lnv8) soll der Besitzer! gegen die Wechselfälle des Lebens geschützt sein, und j wirtschaftliche Mißgriffe sollen ihn und seine Familie! des Besitzes wenigstens nicht gänzlich berauben i tonnen. (Erstes Heimstättegesetz iil Texas 1836 erlassen; jetzt, mit allerdings mannigfachen Abweichungen im einzelnen, solche Gesetze in nahezu allen Ein-! ^elstaaten.) Jener Grundgedanke der dauernden! Sicherung des Besitzes gegenüber von Zugriffen Dritter ist indes nirgends rein verwirklicht, vielmehr kann auch unter dem H. dieser Zugriff auf die Heimstätte Platz greifen: für Schulden, welche auf die Zeit vor Erwerbung der Heimstätte entfallen; iür solche, welche zum Zwecke der Erwerbung der Heimstätte oder zu deren Verbesserung oder zum
Zwecke der Anschaffung von Geräten !c. aufgenommen wurden; sür solche auch nach dem Erwerb der Heimstätte eingegangenen Schuldverbindlichkeiten jeder Art, für die mit Zustimmung der beiden Ehegatten die Heimstätte hypothekarisch belastet wurde; endlich für rückständige Steuern; auch ist des Vorteils des Heimstätterechts der Besitzer nur insolange teilhaftig, als er die Heimstätte bewohnt (Grundsitz des Rückenbesitzers). Übereinstimmender Grundsatz aller amerikanischen Iiomests^ä in^8 ist im übrigen, daß zu einem Verkauf der Heimstätte im ganzen oder einzelner Teile durch den Eh^innnn die Zustimmung der Ehefrau erforderlich ist; daß nach dem Tode des einen Ehegatten die Heimstätte auf den überlebenden Elternteil übergeht, und daß sie, wenn beide nicht mehr vorhanden sind, zu gunsten der Kinder bis zur Großjährigkeit des jüngsten fortbesteht. Die Größe des dem H. zu unterwerfenden Besitzes (nicht bloß landwirtschaftlicher, sondern auch städtischer Besitz kann dem H. unterstellt werden) schwankt in den einzelnen Staaten zwischen 40 und 160 Acker Land, bez. zwischen 500 und 5000 Doll.
Wert, und die Unterstellung unter das H. ist meist von einer ausdrücklichen Willenserklärung und dem Eintrag des betreffenden Anwesens als Heimstätte in ein öffentliches Register abhängig gemacht.
Das H. der nordamerikanischen Staaten ist seit den 80er Jahren vielfach besprochen und eine Übertragung dieses Rechtsinstituts auf europäischen Boden gefordert worden, wobei indes einerseits die Wirkungen jenes Rechtes auf die Gesamtlage der ländlichen Bevölkerung häufig überschätzt und die Verschiedenheit der Verhältnisse diesseit und jenseit des Ozeans nicht gebührend beachtet worden sind. Das amerikanische H. gewährt, wie obige Kennzeichnung ihres Wesens ergibt, eigentlich nur Schutz gegen Schulden des Personalkredits, aber auch gegen diese nur, wenn und solange der Gläubiger nicht auf hypothekarische Sicherheit dringt und wenn und solange der Schuldner in der Lage ist, einem solchen Andrängen erfolgreich Widerstand entgegenzusetzen. Auch hat die grundsätzliche Sicherung der Heimstätte gegen exekutivische Betreibungen von Personalkreditschulden die durch neuere Reisewerke bestätigte mißliche Folge für die Farmer gehabt, den Personalkredit außerordentlich zu verteuern, und dazu geführt, daß vielfach das Kreditbedürfnis ausschließlich auf dem Wege des Hypothekarkredits, also unter Umständen befriedigt werden muß, bei denen die erstrebte Sicherheit gegen den Zwangszugriff des Gläubigers nicht mehr zu Recht besteht. Die gedachten Heimstättegesetze haben daher die Farmer weder vor einer starken Verschuldung, noch vor massenhaften Exekutionen bewahrt, wohl aber in zahlreichen Fällen den unter dem H. lebenden Farmerstand einer starken Bewucherung seitens der Geldinstitute, Warenlieferanten 2c. durch Anforderung ungewöhnlich hoher Zinsen für Personalkreditforderungen preisgegeben, wie selbst amerikanische Berichterstatter über dieses Recht neuerdings unumwunden einräumen.
Bei einer änderungslosen Übertragung des Rechtsinstituts auf europäischen Boden mühlen sich diese Folgen bei der ohnedies stärkern Verschuldung der europäischen Landwirte und bei einem stark entwickelten Personalkreditbedarf für die laufenden Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebs noch in viel schärferer Weise geltend machen. Wollte man aber die dem amerikanischen H. anhaftende Lücke, daß für unterpfändliche Schulden jeder Art die Zwangsvollstreckung Plali
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