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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kolonien (Portugal, Belgien, Italien)
folge der Aufstände auf den Karolinen und auf den Philippinen eine Vermehrung der Truppen auf den letztern stattfinden mußte, so machte sich im Budget des Kriegsministeriums eine Mehrforderung von 1,402,683 Pes. nötig. An Militär stehen auf Cuba 1007 Offiziere und 26,685 Mann Infanterie nebst je einem Bataillon weißer und schwarzer Milizen, ferner 4 Kavallerieregimenter und 2 Milizschwadronen, 2 Batterien, 1 Kompanie Genietruppen:c.
Die Marine besteht aus 3 Kreuzern, 14 Kanonenbooten und 14 Dampfbarkassen mit 1233 Matrosen und 199 Marinesoldaten. Puerto Rico hat 3700Mann Infanterie, Kavallerie, Artillerie 2c. und 1 Kreuzer mit 102 Matrosen. Auf den Philippinen stehen 7 Infanterieregimenter von Eingebornen, 1 Schwadron Ulanen, 1 Artillerieregiment von 2 Batterien,
I Geniebataillon, ferner Zivilgarde, Karabiniers:c.
Die Marine zählt 8 Kreuzer, 2 Kanonenboote und
II andre Schisse mit 2818 Matrosen und 452 Soldaten. In Südafrika ist 1 Kreuzer, für Fernando Po 1 Kreuzer und 2 andre Fahrzeuge mit 120 Matrosen stationiert.
Portugal hat in seinem Abkommen mit England (s. oben) einen beträchtlichen Teil des ehemals von ihm beanspruchten Kolonialbesitzes verloren, die Grenzen gegen den Kongostaat sind durch Ende Mai 1891 getroffene Vereinbarungen geregelt, indem die Grenze in der Enklave von Kabinda und Mokki festgestellt wurde. Betreffs des Lundareichs verständigte man sich dahin, daß die Grenze unter 8" südl. Br. vom Kuango zum Kuilufluß läuft, dann den letztern entlang bis 7" südl. Br. und von diesem Breitengrade bis zum Dilolosee. Das portugiesische Kolonialgebiet weist für das Finanzjahr 1890/91 einen Fehlbetrag von 1,200,793 Milreis auf. Neben diesem eigentlichen Kolonialetat sind in das Budget des Mutterlandes noch eingestellt an ordentlichen Ausgaben 19,586, an außerordentlichen 1,564,222 Milr. Unter den letztern werden 152,909 als staatliche Garantie des Einkommens aus dem Kabel nach Loanda, 150,000 als Zinsgarantie für die ^V63t ot Inäia. I^0i'tug'U686 (^N^i'^ut66ä K^ii^vi^ Oomp^n)' und 200,000 als Zinsgarantie für die Loanoa-Ambaca-Eisenbahn gezahlt. Außerdem wurde die Regierung ermächtigt, eine ostafrikanische Dampferlinie zu subventionieren mit 378,000, bez. 500,000 Milr., sobald diese den Dienst bis Goa ausdehnt. Danach enthält das Budget für Kolonialzwecke einen Gesamtaufwand von 3,380,686 Milr. Von den einzelnen K. weisen nur die Kapverdischen Inseln, Saö Thome und Principe, Indien und Macao Überschüsse auf, dagegen einen Fehlbetrag Guinea (1890/91: 148,113 Milr.), Angola (40,706) und Mosambik (382,799), so daß sich ein Gesamtfehlbetrag von 339,872 Milr. ergibt. Der Grund liegt in den bedeutenden Aufwendungen. So in Angola für die Eisenbahnen Loanoa-Ambaca und Mossamedes-Huilla, die Zuschüsse für die K. von Mupata, Bille, Bailundo, Jan und Huilla 2c., in Mosambik gleichfalls für Eisenbahnen, öffentliche Bauten :c. Von Eisenbahnen sind im Betrieb in Angola 100, in Mosambik 91 und in Indien 51 kin, im Bau in Angola 275 km, außer, dem sind in Angola und Mossamedes 500 km projektiert. Von Telegraphen sind im Betrieb in Angola 350, in Mosambik 25, in Indien 50, und im Bau in Mosambik 100km.. Die Truppen in den K. beziffer:: sich aus 538 Offiziere und 8938 Soldaten. Außerdem bestehen Truppen 2. und 3. Linie von Eingebornen der K. In Guinea, Mosambik und Macao sind auf den Flüssen einige Dampfkanonenboote stationiert
und mit 400 Mann besetzt. Der Handel Portugals mit seinen K. betrug 1889: Einfuhr 793,000, Ausfuhr 906,000 Milreis bei einer Gesamteinfuhr von 44,423,593 und einer Gesamtausfuhr von24,536,299
Milreis.
Belgien ist durch die in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen gleichfalls in die Reihe der Kolonialmächte getreten. Augenblicklich steht der Kongostaat zwar unter der Souveränität des Königs der Belgier auf Grundlage der Personalunion, aber der König vermachte 8. Aug. 1889 alle seine Rechte testamentarisch an Belgien, und eine 1. Juli 1890 zwischen dem König und Belgien abgeschlossene und 25. Juli d. I. von den Kammern angenommene Konvention sichert letzterm das Necht zu, den Staat mit allen Rechten, welche mit der Souveränität verknüpft sind, nach 10 Jahren zu annektieren. Innerhalb dieser Zeit wird dem Kongostaat ein jährlicher Zuschuß von 2 Mill. Frank aus der belgischen Staatskasse gewährt. Die Grenzen mit Portugal im N. wie im S. wurden durch ein Abkommen festgesetzt (s.oben unter Portugal). Vgl. auch Kongostaat.
Italien.
Die erythräischeK 0 lonie am Noten Meere wird nach einen: mit England getroffenen Übereinkommen begrenzt durch eine Linie, welche von Ras Kasar im S. bis zum Kreuzungspunkte des 17." nördl. Br. mit dem 37." östl. L. v. Gr. gezogen ist. Die Linie folgt demMeridianbis16"30'nördl.Br.undläuftdannvon
diesem Punkte aus in gerader Richtung bis Sabderat, dieses Dorf östlich lassend. Von diesem Dorfe geht die Linie nach den: Süden bis zu einem Punkte am Chor al Gasch, 36 km oberhalb Kassala, und erreicht den Atbara unter 14" 52' nördl. Br. Dann zieht die Linie den Atbara aufwärts bis zum Zusammenfluß mit den: Chor Kakamot (Hahamot), von wo sie in westlicher Richtung bis zum Chor Lemsen geht, auf dem sie sich bis zu seiner Vereinigung mit dem Rahat abwärts bewegt. Sie folgt dann diesem Flusse abwärts bis zum 35." östl. L. v. Gr., an dem sie dann südwärts bis zum Schnittpunkt mit dem 6." südl. Br. und dann diesem ostwärts dem 6." südl. Br. folgend bis zum Dschubb unter 40" östl. L. v. Gr. zieht, worauf dieser Fluß bis zum Meere die Grenze bildet. An der ostafrikanischen Küste erstreckt sich die italienische Einflußsphäre von der Dschubbmündung nordwärts bis zum Ras al Khyle. Landeinwärts bildet hier das Wadi Kolale die Grenze auf eine kleine Strecke.
Kassala verbleibt in der Einflußzone Englands, doch hat Italien das Recht, dasselbe zu besetzen, wenn militärische Rücksichten dies gebieten sollten, muß es aber an Ägypten zurückgeben, falls letzteres sein Besitzrecht auf Kassala geltend zu machen und die Ruhe daselbst zu garantieren in der Lage ist. Die Schutzherrschaft über das Sultanat Aussa (Haussa) und dessen Dependenzen hat sich Italien für den Fall vorbehalten, daß irgend eine andre Macht dasselbe besetzen will. Für Abessinien übernahm die italienische Regierung laut Vertrag vom 2. Mai, bez.
29. Sept. 1889 die Vertretung in allen auswärtigen Angelegenheiten und ernannte einen ständigen diplomatischen Agenten am Hofe des Negus. Doch zeigte sich Negus Menelik später nicht geneigt, die Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten, versuchte vielmehr, sich von italienischem Einfluß frei zu machen.
Außer den befestigten Posten an der Eisenbahn Massaua-M'Kullo-Saati (26,<> kin) und Abo el Kader-Arkiko sowie Ailet am Plateaurande besitzt Italien auf dem gesunden abessinischen Hochplateau die Militärposten Keren, Asmara, Gura und Gooo-