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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Sklaverei - Skorpion
lung des Falles erfolgt nach der Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Im Fall eines Schuldigspruches verfällt das Schiff dem Beschlagnehmer; etwanige darauf befindliche Sklaven werden freigelassen. Nm jedoch gegen Übereifer Garantien Zu bieten, bestimmt die Generalakte, daß bei unberechtigter Festnahme das Schiff sofort freigegeben und der Beschlagnehmer für den durch ihn verschuldeten Schaden aufzukommen verpflichtet ist. Ein weiteres Mittel gegen den Sklavenhandel bildet die strenge Überwachung und Hintanhaltung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr afrikanischer Sklaven in solchen Ländern, wo noch die Haussklaverei besteht. Etwa hierbei aufgegriffene Sklaven werden in Freiheit gesetzt und ihnen Freiheitsbriefe behändigt, ebenso jenen flüchtigen Sklaven, welche die Grenze des Gebietes eines der Vertragsstaaten erreichen. Zur Durchführung dieser Grundsätze wurde in der Türkei bereits unterm 4. (16.) Dez. 1889 ein Gesetz erlassen, dem der Schah von Persien und der Sultan von Sansibar ihre werkdienliche Unterstützung zugesagt haben. Besonders sollen Sklavenbefreiungsbüreaus in denjenigen Ländern errichtet werden, nach welchen gewöhnlich der Sklavenhandel stattfindet.
Zur Sicherung und Beförderung aller vorerwähnten Maßregeln wird auf Kosten der Vertragsmächte und zusammengesetzt aus Vertretern derselben ein internationales Bureau in Sansibar errichtet, welches als Zentral- und Mitteilungsstelle für alle die Unterdrückung des Sklavenhandels betreffen, den Vorkommnisse und Maßregeln zu dienen hat. Zu diesem Bureau können an verschiedenen Orten Nebenbüreaus geschaffen werden. Das Hauptbureau in Sansibar hat jährlich über seine und der Nebenbüreaus Thätigkeit Bericht zu erstatten. Derselbe ist vorzulegen einem weitern internationalen Bureau, welches, wiederum auf Kosten der Vertragsmächte, beim Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel errichtet wird, und welchem seitens der verschiedenen Staaten die zur Ausführung der Generalakte bestimmten Gesetze und Verordnungen sowie statistische Mitteilungen über den Sklavenhandel, insbesondere die Zahl der angehaltenen und in Freiheit gesetzten Sklaven, sowie über den Verkehr mit Waffen und Spiritussen übermittelt werden. Die eingehenden Schriftstücke werden gesammelt und in bestimmten Zwischenräumen publiziert sowie den sämtlichen Signatarmächten zugesendet. Zur Hebung der eingebornen Bevölkerung Afrikas sollen endlich auch Maßregeln behufs Beschränkung des Handels mit Spirituosen getroffen werden, und zwar innerhalb der gleichen Zone, für welche der Verkehr mit modernen Feuerwaffen besondern Vorschriften unterstellt ist. In diejenigen Gebietsteile, in welchen der Gebrauch von Spirituosen zur Zeit noch nicht üblich ist, bleibt die Einfuhr derselben gänzlich untersagt. Nur für nicht eingeborne Personen kann aus besondern Gründen eine Ausnahme gestattet werden. In den übrigen Gebietsteilen soll ein Mißbrauch mit Spirituosen durch Auferlegung von Einfuhrzöllen von nach und nach ansteigender Höhe verhindert werden. Auch die hierauf bezüglichen Anordnungen werden dem internationalen Bureau in Brüssel zur Publikation mitgeteilt.
Den Mächten, welche sich an der Konferenz nicht beteiligt haben, ist der Beitritt zur Generalakte vorbehalten. Gemäß einer der Generalakte beigefügten Deklaration, welche die an der Berliner Generalakte über die Verhältnisse im Kongobecken vom 26. Februar 1885 beteiligten Mächte vereinbart haben, können innerhalb des Kongobeckens zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung der Antisklavereiakte Einfuhrzölle bis zur Höhe von 10 Proz. des Wertes erhoben werden; jedoch sind hierbei Differential- und Transitzölle ausgeschlossen, die Zollformalitäten möglichst zu vereinfachen und Handelsunternehmungen thunlichst zu begünstigen. Nenn auch die heilsamen Folgen, welche sich die kontrahierenden Mächte von den Bestimmungen der Generalakte erhoffen, voraussichtlich nicht schon in der allernächsten Zeit zu Tage treten werden, so ist doch vor allem zu begrüßen, daß über eine so große Zahl von schwierigen und weittragenden Fragen eine Einigkeit unter den wichtigsten Staaten der Welt erzielt werden konnte; und es steht zu hoffen, daß durch das gemeinsame, ernstliche Streben in noch absehbarer Zeit die Schmach und Geißel der Menschheit, der Sklavenhandel, mehr und mehr eingedämmt und seiner gänzlichen Ausrottung entgegengeführt werden können.
Da die bestehenden Bestimmungen des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches für die Aufgaben nicht ausreichen, welche dem Reiche bezüglich der Bekämpfung des Sklavenhandels in dem ostafrikanischen Schutzgebiet, dessen Hinterland und den benachbarten Meeresteilen zugefallen ist, so war es zur Ausfüllung dieser Lücken erforderlich, den Weg der Reichsgesetzgebung zu beschreiten. Der oben erwähnte, dem Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf bedroht Veranstalter und Anführer von Sklavenjagden mit Zuchthaus von 3 Jahren aufwärts. Kommt bei solchen Jagden ein Todesfall vor, so büßen alle Teilnehmer der Jagd mit Zuchthaus nicht unter3 Jahren. Ebenso wird Sklavenhandel und alles, was damit zusammenhängt, mit Zuchthaus bestraft. Bei mildernden Umständen darf auf Gefängnis, jedoch nicht unter 3 Monaten, erkannt werden. Neben der Freiheitsstrafe ist Verhängung von Polizeiaufsicht statthaft. Wer den kaiserlichen Verordnungen zur Verhütung des Sklavenhandels zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 6000 Mk. oder mit Gefängnis bestraft. Die Bestimmung des Strafgesetzbuches über die Verfolgung im Ausland begangener Verbrechen findet auch auf Sklavenjagd und Sklavenhandel statt. Zur Bekämpfung des Sklavenhandels wurde in Deutschland eine Antisklavereilotterie ins Werk gesetzt, deren Gewinn man auf 1,824,000 Mk. bemessen hat. Als wirksamstes Mittel zur Bekämpfung der Sklavenjagden und des Sklavenhandels beschloß man zunächst die Indienststellung von Dampfern und Schnellseglern auf den großen ostafrikanischen Seen, insbesondere auf dem Victoria und Tanganjika, und dem entsprechend die Sendung einer Expedition nach dem Victoriasee, um dessen Tiefen- und Küstenuerhältnisse in den zunächst in Betracht kommenden Teilen zu untersuchen und festzustellen. Vgl. »Actes de la conférence de Bruxelles 1889-90 et la traite des esclaves en Afrique« (Brüss. 1890, 3 Tle.); Klein, Le cardinal Lavigerie et ses œuvres d'Afrique (Par. 1890); Scarsez de Locqueneuille, L'esclavage, ses promoteurs et ses adversires (Lüttich 1890); Lacour, L'esclavage africain (Dünkirchen 1890); Ebeling, Die S. von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart (Paderb. 1889).
Skorpion. Die neuerdings von Laurie verfolgte Entwickelung des italienischen Skorpions (Euscorpus italicus) hat einige bemerkenswerte Aufschlüsse über die bisher noch immer streitige Stellung der Skorpione und der Spinnentiere überhaupt im System