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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Volksvertretung (Bulgarien, Dänemark, Deutsches Reich)
2 Jahre die Hälfte ausscheidet. Sie beziehen diäten, monatlich 423 Frank. Wählbar ist jeder 25 Jahre alte Belgier (durch Geburt oder Naturalisation), der in Belgien seinen Wohnsitz bat und einen Steuerbetrag von mindestens 42 Fr. zahlt. Der Senat wird nach Maßgabe der Bevölkerung einer jeden Provinz durch dieselben Wahlkollegien wie die Repräsentantenkammer gewählt und zwar auf 8 Jahre und alle 4Jahre zur Hälfte erneuert. Erbesteht aus der Hälfte der Mitgliederzahl der Repräsentantenkammer (66) und erhält keine Diäten. Ein Senator muß Belgier, 40 Jahre alt sein und mindestens 2116 Fr. direkte Steuern zahlen. In den Provinzen, wo die Zahl der Bürger, welche diese Steuer zahlen, nicht das Verhältnis von 1 auf 6000 erreicht, wird sie durch die Höchstbesteuerten vervollständigt. Beide Kammern verhandeln öffentlich, wählen ihr Bureau selbst, beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit, und kein Mitglied darf für seine Äußerungen zur Rechenschaft gezogen werden. Das Budget wird jährlich fest- ! gesetzt, die Repräsentantenkammer wählt die Mit-! glieder des Rechnungshofes und hat das Recht der Ministeranklage vor dem Kassationshof. Die Kammern versammeln sich alljährlich. Die beiden Hauptparteien in der Repräsentantenkammer sind die der Klerikalen und der liberalen, wozu noch die kleinern der Protestanten und Sozialisten kommen, welche beide mit den Liberalen stimmen. Die Klerikalen oder Katholiken zählen gegenwärtig 97, die Liberalen 41Stnmnen;die erstern leiten seit mehr als4Iahren die Regierung. Der Senat besteht aus 50 Katholiken und 19 Liberalen.
^Bulgarien.) Die Nationalversammlung (Narodno Sobranje) geht nach dem Gesetz vom 17. (29.) De;.
1880, abgeändert 12. (24.) Dez. 1883, aus direkten und allgemeinen Volkswahlen hervor, und zwar kommt ein Abgeordneter auf je 10,000 Eimv. Die Legislaturperiode umfaßt 3 Jahre. Wahlfähig ist jeder! Bulgare nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wähl-! bar nach Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn er im Besitz der Elementarbildung ist. Militärpersonen bei der Fahne und Beamte sind nicht wahlfähig.
Handelt es sich um Gebietsveränderung, Verfassungsänderung, Wahl eines Fürsten, Einsetzung einer Regentschaft, so ist die Große Nationalversammlung (Weliko Narodno Sobranje) einzuberufen, welche doppelt soviel Mitglieder zählt wie die gewöhnliche V. Die gegenwärtige Sobranje wurde im Oktober 1890 gewählt, sie Zählt 295 Mitglieder. Es bestehen in derselben zwei Parteien, die Anhänger der Regierung und die Opposition. Die erstern zählen gegenwärtig nicht weniger als 260. Die hervorragendsten Mitglieder der Regierungspartei, die zugleich die antirussische ist, sind, nachdem der General Mutkurow (bis 1891 Kriegsminister) im März 18^)1 gestorben ist, Stambulow, Stransky, Salobotschew, Tontschew; die Führer der Opposition, der russischen Partei, sind Karcnvelow und Raooslawow.
l Dänenlark.^ Nach der Verfassung vom 5. Juni 1649, revidiert 28. Juli 1866, besteht der Reichstag aus dem Landsthing (Erste Kannner) und dem Folkething (Zweite Kammer). Das Landsthing zählt 66 Mitglieder, von denen 12 auf Lebenszeit vom König ernannt, 7 von Kopenhagen, 45 in den Wahlbezirken der Städte und des Landes, 1 von Bornholm, 1 von den Färöer in mittelbarer Wahl auf 8 Jahre gewählt werden, so daß nach 4 Jahren immer die Hälfte ausscheidet. Die Wahlen geschehen mit Zensus für das Wahlrecht und Quotientenwahlen, wonach auch die Minoritäten der Wahlmänner reprä sentiers werden. Die Anzahl der Mitglieder des Folkethings soll in dein Verhältnis von 1 auf 16,000 Einw. stehen und ist jetzt,102. Bei der Wahl derselben (auf 3 Jahre) sind die Ämter nach ihrer Bewohnerzahl in Wahlkreise geteilt, 2 in 4, 10 in 5, 3 in 6,2 in 7, 1 (Born Holm) in 2, die Hauptstadt Kopenhagen in 9, die Färöer bilden einen Wahlkreis. Zur Wahlberechtigung sind 30, zur Wählbarkeit25 Lebensjahre erforderlich. Die Kammern versammeln sich alljährlich. Sämtliche Mitglieder des Landsthings und des Folkethings erhalten Diäten (7 Mk. 50 Pf. für den Tag während der Sitzungen nebst Reisegeldern).
Das jährliche Budget ist zuerst dem Folkething vorzulegen. Jedes Thing hat das Recht der Initiative.
Kein Gesetzesentwurf ist als angenommen zu betrachten, ehe er nicht dreimal vom Thing verhandelt worden ist. Die Mitglieder sind unverantwortlich und unantastbar, es fei denn, daß das Thing selbst eine Verantwortung bewilligt. Der Zusammentritt des Reichstags erfolgt alljährlich 1. Okt. am Sitz der Regierung, doch darf der König diesen Termin in besondern Fällen um 2 Monate hinausschieben und auch einen andern Ort dafür bestimmen. Das Folkething kann die Minister vor dem Reichsgericht anklagen und kann dem König das Anklagerecht auch gegen andre gestatten. Für irgend welche Vergehen (ausgenommen bei Ergreifung auf frischer That) kann kein Mitglied ohne Einwilligung seines Things zur Verantwortung außerhalb desselben gezogen wer^ den. Zu dem Reichsgericht stellt das Landsthing eine Anzahl von ihm selbst gewählter Mitglieder. Zwischen beiden Häusern besteht ein fortwährender Kampf; das gegenwärtige Ministerium unter Estrup behauptet, daß dem Folkething nicht, wie in England, das Recht über Finanzangelegenheiten zu bestimmen zusteht, sondern daß der König mit dem Landsthing das Folkething überstimmen können. Nach den letzten Wahlen sitzen im Landsthing 52-54 Mitglieder auf der Rechten, 10-12 auf der Linken, 2 sind Sozialisten. Im Folkething sitzen 26 Mitglieder auf der Rechten, 60 auf der Linken, 14 gehören zur verwandten Partei Bergs (s. d.) und 4 sind Sozialisten, welche in der Regel mit der Linken stimmen.
l Teutschcs Reichs Nach der Verfassungsurkunde vom 16. April 1871, in Kraft seit 4. Mai '1871, modifiziert 19. März 1888, wird die gesetzgebende Gewalt über Streitkräfte, Finanzen, Handel, Verkehrswesen, Heimatswesen und Rechtspflege ausgeübt durch den Bundesrat in Verbindung mit dem Reichstag. Der Bundesrat besteht aus 58 von den Oberhäuptern der das Reich bildenden Bundesstaaten ernannten Bevollmächtigten (17 von Preußen, 6 von Bayern, je 4 von Sachsen und Württemberg, je 3 von Baden und Hessen, je 2 von Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig und je 1 von den übrigen Staaten).
Elsaß-Lothringen ist im Bundesrat durch stimmberechtigte Bevollmächtigte nicht vertreten, doch können vom Statthalter zur Vertretung von Vorlagen aus dem Bereich der dortigen Landesgesetzgebung und zur Wahrung der Interessen des Reichslandes Kommissare abgeordnet werden. Gegenwärtig sitzen zwei solche Konnnissare im Bundesrat. Der Bundesrat hat keineswegs den Charakter eines Oberhauses oder einer Ersten Kammer, wie in andern konstitutionellen Staaten. Er ist nicht nur ein gesetzgebender Körper, sondern auch ein Regierungskollegium und eine verwaltende und ausführende Stelle. Die Mitglieder haben in Gemäßheit der Instruktionen zu stimmen, welche ihnen ihre Regierungen, deren Mandatare sie sind, erteilten, und über die zur Ausführung der