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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Volksvertretung

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Volksküchen - Volksvertretung

und 100 g Kohlehydrate; in den Berliner V. kommen auf die Portion (25 Pf.) 38-47 g Eiweiß, 9-23 g Fett und 142-193 g Kohlehydrate. Die Hamburger Volksküche liefert für 30 Pf. ein Mittagsessen mit durchschnittlich 50 g Eiweiß, 11 g Fett und 187 g Kohlehydraten, die Bremer 44,85 g Eiweiß, 40,07 g Fett und 128,14 g Kohlehydrate. Hiernach leistet Bremen am meisten, und besonders zu rühmen ist der hohe Fettgehalt der Kost, der in den meisten V. recht niedrig ist. Nach Pettenkofer und Voit steigt bei der Arbeit der Fettverbrauch erheblich, und zwar bei Nahrungsenthaltung um 77 Proz., während er bei gleichzeitiger Nahrungsaufnahme 2,66 mal so groß ist als in der Ruhe. Nach Voit werden bei intensiver Arbeit pro Stunde 8,2 g Fett mehr als bei Ruhe zerstört, und mithin muß der angestrengt thätige Mensch wesentlich mehr Fett aufnehmen als der ruhende. Findet diese Zufuhr von Fett nicht statt, so verarmt der Körper an Fett, und hiermit geht alsbald auch eine Steigerung des Eiweißverbrauches Hand in Hand. Die Kohlehydrate sind nur bis zu einem gewissen Grade im stände, das Nahrungsfett zu ersetzen und einen Verlust an Körperfett zu verhüten. Dazu kommt, daß 100 Teilen Fett 240 Teile Kohlehydrate gleichwertig sind, und daß einem angestrengten Arbeiter neben Eiweiß für den Tag mindestens 700 g Kohlehydrate gereicht werden müßten, um den erhöhten Fettverbrauch zu paralysieren. Eine derartige Ernährung würde daher den Darmkanal auf die Dauer außerordentlich belasten und schädigen. Hiernach muß man einen hinreichend hohen Fettgehalt der Kost in V. fordern, und wenn sich dadurch die Ausgaben erhöhen, so ist zu beachten, daß dies im Interesse der Diätetik geschieht, und daß keine Kost leichter und nachhaltiger sättigt als eine fette. Die verschiedenen Rezepte, welche für V. gegeben worden sind, haben mehr oder weniger nur lokalen Wert, denn es ist eine der wesentlichsten Aufgaben der V., sich der Geschmacksrichtung der jeweiligen Gegend anzupassen. Soll in V. auch Abendbrot verabreicht werden, so sind für dieses vom Tagesbedarf etwa 28 Proz. Eiweiß, 26 Proz. Fett und 29 Proz. Kohlehydrate oder 33 g Eiweiß, 16 g Fett und 145 g Kohlehydrate zu verwenden.

Seit etwa 10 Jahren hat in England die Bewegung für Gründung von Volkskaffeehäusern zum Zweck der Bekämpfung des Alkoholgenusses große Ausdehnung gewonnen. Selbst in kleinen und kleinsten Orten Englands findet man derartige Einrichtungen. In den größern Städten haben meist Aktiengesellschaften die Gründung von Volkskaffeehäusern übernommen, und in England allein, ohne Schottland und Irland, gibt es 76 Gesellschaften mit einem nominalen Kapital von 426,000 Pfd. Sterl., welche Dividende bis zu 10 Proz. verteilen. Auch in Deutschland hat man derartige Einrichtungen geschaffen, welche, auf sicherer kaufmännischer Grundlage beruhend, Kaffee und andre Getränke, außer Branntwein, und Eßwaren jeder Art zu billigsten Preisen verabfolgen und möglichst behagliche, für Männer und Frauen gesonderte Räumlichkeiten darbieten. Ein großes Unternehmen in Hamburg hat die günstigsten Erfolge erzielt und in vielen Städten Deutschlands Nachahmung gefunden. Eine in Berlin 1889 gegründete Volkskaffee- und Speise-Hallen-Gesellschaft entwickelte sich sehr zufriedenstellend und verabreichte 1890 in ihrer vorläufig noch einzigen Halle unter anderm 306,500 Tassen Kaffee à 5 Pf-, 27,300 Gläser Milch à 5 Pf., 17,400 Seidel Bier à 10 Pf., 83,700 Seidel à 5 Pf. Frühere Einrichtungen, welche speziell den Zweck verfolgen sollten, den Arbeiter vom Alkoholgenuß abzuhalten und ihm als Ersatz Kaffee und Thee für wenig Geld zu liefern, haben keinen Erfolg gehabt. Man mußte einsehen, daß ein mäßiger Genuß von Bier zu gestatten sei, falls man überhaupt Gäste in den Räumen sehen wolle, als aber einmal dem Alkohol der Zugang gestattet war, da schwand das Interesse an diesen Unternehmungen, deren Gründer vollständige Enthaltsamkeit verlangten. Vgl. Meinert, Armee- und Volksernährung (Berl. 1880); Derselbe, Fliegende Volks- und Arbeiterküchen (das. 1882); Munk und Uffelmann, Die Ernährung des gesunden und kranken Menschen (2. Aufl., Wien 1891); Voit, Untersuchung der Kost in öffentlichen Anstalten (Münch.1877); Lina Morgenstern, Die Berliner V. (Berl.1870); Dieselbe, Rezepte der Berliner V. (4. Aufl., das. 1883); Jentsch, Das Kaffee-, Thee- und Speisehaus in Berlin (das. 1879).

Volksvertretung. Eine solche besteht jetzt in allen europäischen Staaten mit Ausnahme Rußlands, Montenegros, Monacos und der Türkei. Allerdings gab der jetzt regierende Sultan Abd ul Hamid bald nach seinem Regierungsantritt 23. Dez. 1876 eine Verfassung, dieselbe ist aber jetzt thatsächlich wieder aufgehoben, da die Reichsversammlung, bestehend aus einem Senat (vom Sultan auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, deren Zahl die Hälfte der Deputierten nicht überschreiten darf) und einer Deputiertenkammer (1 Abgeordneter anf je 50,000 männliche Einwohner, welche in geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden), seit 1877 nicht mehr einberufen worden ist. In Amerika haben jetzt alle Staaten, die ja nach Abschaffung des Kaisertums in Brasilien jetzt sämtlich Republiken sind, Volksvertretungen, in Afrika nur Liberia und die beiden Burenrepubliken. In Asien hat nur ein einziger Staat, Japan, eine Repräsentativverfassung, indem durch Erlaß vom 14. Febr. 1889 ein Oberhaus und Unterhaus geschaffen wurden. In Australien bestehen in sämtlichen englischen Kolonien Nachbildungen der englischen Verfassung, nur daß, wie in Amerika, in Ermangelung eines Erbadels das Oberhaus aus Wahlen auf Zeit hervorgeht. Von den einheimischen Staaten haben Hawai und Tonga Volksvertretungen, ersteres mit zwei Kammern, letzteres mit einer. Im allgemeinen herrscht das Zweikammersystem vor. Die deutsche Reichsverfassung nimmt mit dem aus Bevollmächtigten der einzelnen Staaten bestehenden Bundesrat und einem vom Volk auf breitester Basis gewählten Reichstag eine eigenartige Stellung ein; Norwegen, Finnland, Liechtenstein und Luxemburg, Costarica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, der Oranje-Freistaat, Salvador, Serbien und Bulgarien haben nur eine Kammer.

Die Verfassungen, nach welchen die V. in den vornehmsten konstitutionellen Staaten gewählt wird, und welche die Rechte derselben abgrenzen, sind nach den letzten stattgefundenen Veränderungen in folgendem kurz dargestellt, ebenso die Parteiverhältniffe, in welche die Volksvertretungen sich gegenwärtig gliedern.

(Belgien.) Nach der Konstitution vom 7. Febr. 1831 besteht die Nationalversammlung aus dem Senat und der Kammer der Repräsentanten. Die letztere zählt 138 unmittelbar von den Bürgern gewählte Abgeordnete. Die Wähler müssen mindestens 21 Jahre alt sein und den durch das Wahlgesetz bestimmten direkten Steuerbetrag (nicht unter 21 Frank) zahlen. Die Abgeordneten werden auf 4 Jahre gewählt (1 Abgeordneter auf 40,000 Seelen), von denen alle