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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Abschlag - Abschneiden

bei Offizieren auch in der Form einer Stellung zur Disposition ("z. D."). Der A. erfolgt auch auf Grund eines gerichtlichen Urteils als Strafe (Dienstentlassung) und eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses (Entlassung mit schlichtem A.).

Abschlag, in der Münzkunde ein Münzstück, das in einem nicht zum Gepräge passenden Metall abgeprägt ist, z. B. zahlreiche Goldabschläge mit den Stempeln der Braunschw. Wildemanns-Pfennige, die den Wert eines Dukaten haben, lübeckische Dukaten als Sechstelthaler in Silber abgeprägt u. s. w.

Abschlagen, die Segel von den Rahen oder Gaffeln ablösen, um sie durch andere zu ersetzen, oder beim Abtakeln ganz zu entfernen.

Abschlagsdividende, s. Dividende.

Abschlagsverteilung, im Konkursverfahren diejenige Verteilung flüssiger Bestände unter die Konkursgläubiger, welche der Schlußverteilung vorhergeht. Nach der Deutschen Konkursordnung sind A. nicht bloß gestattet, sondern vorgeschrieben. Gemäß §. 137 soll nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare Masse vorhanden ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen hat. Dieser Ausschuß ist nicht befugt, den Verwalter zur Vornahme einer A. zu nötigen. Wenn der letztere die Verteilung verfügbarer Bestände pflichtwidrig verzögert, kann jedoch das Konkursgericht in Ausübung des ihm übertragenen Aufsichtsrechts (Konkursordn. §§. 75, 76) gegen denselben mit Ordnungsstrafen einschreiten. Die A. erfolgt auf Grund eines Verzeichnisses der bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen. Dieses Verzeichnis hat der Verwalter (nach §. 139) vor der Verteilung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und gleichzeitig die Summe der Forderungen sowie den verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen. In das Verzeichnis sind alle Forderungen aufzunehmen, welche im Prüfungstermin festgestellt worden sind oder für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt. Andere Forderungen werden bei der A. nur dann berücksichtigt, wenn dem Verwalter innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen (§. 140) der Nachweis geführt wird, daß und für welchen Betrag die gerichtliche Feststellung der Forderung betrieben worden ist. Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) müssen innerhalb der Ausschlußfrist nachweisen, daß sie auf das Absonderungsrecht verzichtet oder bei der abgesonderten Befriedigung einen Ausfall erlitten haben. Die nicht berücksichtigten Gläubiger können übrigens (nach §. 143), sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, nachträglich die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht und infolge des Ablaufes einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung verwendet werden muß. Die Verteilung erfolgt regelmäßig auf dem Wege der Zahlung; in Ansehung derjenigen Gläubiger, deren Forderungsrecht noch nicht endgültig feststeht, weil dasselbe von einer Bedingung oder von dem Ausgange eines Prozesses bez. Verteilungsverfahrens abhängt, sind jedoch die zu verteilenden Beträge zurückzubehalten und für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen (§§. 155, 156).

Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 168 fg.) sollen zwar auch A. so oft stattfinden, als ein hinreichender Massebestand dazu vorhanden ist. Hier bedarf jedoch der Verwalter, der die Verteilung im Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuß zu beantragen hat, der Zustimmung des Konkurskommissars. Die der ersten und zweiten Klasse angehörigen Gläubiger sind hier vollständig zu befriedigen, ehe die übrigen Gläubiger etwas erhalten. Auch ist die Aufstellung des Verteilungsplanes anders geregelt.

Abschlagszahlung, Stückzahlung, Teilzahlung. Auch wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung teilbar ist, braucht der Gläubiger eine ihm angebotene Teilzahlung nicht anzunehmen; er kommt durch die Zurückweisung derselben nicht in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 223. Deshalb ist auch der Gläubiger nicht verpflichtet, das angebotene Kapital anzunehmen, wenn nicht zugleich die rückständigen Zinsen gezahlt werden. Anders nach der Deutschen Wechselordnung Art. 38, ferner wenn Teilzahlungen vereinbart sind, wenn der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht, wenn der Schuldner einen Teil zugesteht, den Rest bestreitet. Auch im Konkurse erfolgen Abschlagsverteilungen (s. d.), und wenn die Schuld zwischen mehrern Erben des Schuldners geteilt ist, braucht jeder Erbe nur seinen Teil zu leisten. Landesgesetzliche Vorschriften, durch welche der Richter befugt ist, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlungsfristen zu bewilligen, sind durch Einführungsgesetz zur Civilprozeßordn. §. 14 beseitigt. Nimmt der Gläubiger eine A. auf eine verzinsliche und mit Kosten beschwerte Forderung an, so darf er die A. zunächst auf Zinsen und Kosten anrechnen; jedenfalls dann, wenn der Schuldner andere Anrechnung nicht bedungen hat. Die angenommene A. unterbricht die Verjährung der Restschuld, anders beim Wechsel. Für den Fall, daß der Gläubiger mehrere Forderungen hat und der Schuldner eine zur Tilgung aller nicht ausreichende Summe zahlt, enthalten die Landesrechte Bestimmungen über die Anrechnung. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 977 fg., Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §§. 150 fg.

Abschluß, Abschlußbuch, Abschlußposten, s. Hauptbuch.

Abschmelzsicherung, s. Bleisicherung.

Abschneiden, einfache Aufgabe der Feldmeßkunst, deren Lösung das Bestimmen der Lage eines neuen Punktes auf dem Papier bezweckt im Anschluß an bereits vorhandene, anderweitig bestimmte Punkte. Liegt der zu bestimmende Punkt in der von zwei bereits vorhandenen Punkten gebildeten geraden Linie oder in deren Verlängerung, so nimmt man am besten auf diesem Punkte selbst Aufstellung, richtet den Meßtisch nach der Geraden ein und zieht über einen möglichst rechtwinklig zu derselben gelegenen Bildpunkt eine Visierlinie nach dem zu letzterm gehörigen Naturpunkt. Die Rückwärtsverlängerung dieser Linie trifft sodann die Standlinie in dem Aufstellungs-, d. h. in dem gesuchten Punkt. Man nennt dieses Verfahren auch Seitwärtsabschneiden. Liegt der gesuchte Punkt nicht in einer bereits vorhandenen Linie, dann ist eine mindestens zweimalige Aufstellung auf zwei