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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Abschnitt; Abschnitte; Abschnüren; Abschoß; Abschreckungstheorie; Abschreibung

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Abschnitt – Abschreibung

bereits vorhandenen Punkten erforderlich. Aus jeder dieser Aufstellungen zieht man eine Visierlinie nach dem zu bestimmenden Punkt, der dann in dem Schnittpunkt derselben liegt. Gewißheit für die richtige Ausführung dieser Arbeit gewinnt man erst, wenn auch die von einem dritten Aufstellungspunkt aus dahin gezogene Visierlinie genau den Schnittpunkt der beiden ersten trifft. Dieses Verfahren wird meist als Vorwärtsabschneiden bezeichnet. Beide Arten können sowohl unmittelbar graphisch als durch Messen und späteres Auftragen der Horizontalwinkel ausgeführt werden.

Abschnitt, Segment, in der Geometrie ein Teil einer Figur, der durch eine gerade, zwei Punkte ihres Umfangs verbindende Linie, in der Stereometrie ein Teil eines Körpers, der von einer durch diesen Körper gelegten Ebene abgeschnitten wird. Man gebraucht die Bezeichnung A. besonders in Bezug auf krummlinig begrenzte Figuren, bez. Körper mit gekrümmter Oberfläche (z. B. Kreisabschnitt, Kugelabschnitt, Kegelabschnitt).

Abschnitte, im Festungsbau Verteidigungslinien, die, hinter der Hauptumwallung liegend und an dieselbe sich seitlich anschließend, nach Wegnahme derselben noch eine Fortsetzung der Verteidigung ermöglichen sollen, indem sie durch das Feuer ihrer Besatzung den in die vordere Stellung eingedrungenen Angreifer womöglich wieder vertreiben, wenigstens sein Festsetzen in derselben erschweren, sein weiteres Fortschreiten hindern und die Wiedereroberung der verlorenen Stellung durch rückwärtige Reserven begünstigen. Solche A., die fast nur in der permanenten Befestigung vorkommen und sich namentlich häufig in der Kehle von Bastionen finden (s. z. B. Vaubans dritte Manier), bestehen gewöhnlich aus mauerbekleideten Erdbrustwehren. Von den Reduits (s. d.), die im allgemeinen dieselbe Aufgabe haben, unterscheiden sich die A. in Bezug auf die Anordnung dadurch, daß sie das hinter der vordern Stellung liegende Gebiet in seiner ganzen Breite abschließen, während Reduits dagegen kleinere, meist ringsum verteidigungsfähige und geschlossene Posten sind, die das Vorbeigehen des Feindes wenigstens möglich erscheinen lassen. (S. Kronwerk.) S. auch Verteidigungsgefecht.

Abschnüren, in der Baukunst das Bestimmen einer geraden Linie mittels einer straff angezogenen Schnur, indem diese Schnur entweder dauernd zwischen die beiden Endpunkte der Linie (Bauflucht, s. d.) eingezogen wird (s. Abstecken) oder, mit Kreide gefärbt, durch Anziehen nach oben auf den geebneten Boden geschlagen wird, so daß auf dem Boden eine gerade Linie sich abbildet.

Abschoß oder Erbschaftsgeld (census hereditarius, gabella hereditaria, quindena, detractus realis,), eine Abgabe, welche von einer in das Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wird. Man unterscheidet die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines im Inlande gestorbenen Ausländers, soweit der Nachlaß im Inlande sich befand, erhoben wird (gabella hereditaria, census hereditarius), und die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt (jus detractus). Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 sichert im Art. 18 die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), «insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht». Der Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817 ↔ stellt die Tragweite dieser Bestimmungen näher fest. Das Preuß. Allg. Landrecht ordnet den Gegenstand in II, 17, §§. 102 fg. Das inländische Abfahrts- und Abschoßgeld wurde für Preußen durch Gesetz vom 21. Juni 1810 aufgehoben. Die Allerhöchste Kabinettsorder vom 11. April 1822 bestimmte aus Anlaß der Regelung der Beziehungen zu den Staaten der Nordamerikanischen Union, «daß auch gegen andere Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin weder A. noch Abfahrtsgeld erhoben werden soll». Vgl. ferner preuß. Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850, Art. 11 («Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden»). Im ehemaligen Hannover sollte die Erhebung nur noch zum Zwecke der Retorsion (s. d.) zulässig sein. Im ehemaligen Kurhessen wurde das Recht nach Herkommen und gesetzlicher Bestimmung nur vergeltungsweise ausgeübt. Für das ehemalige Herzogtum Nassau wird A. nicht mehr erwähnt. In Frankfurt a. M. bestand für Erben, welche angefallenes Vermögen wegbringen wollten, die Abgabe des zehnten Pfennigs. In den neuern Provinzen Preußens gilt nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1800 die preuß. Verfassung. – In Bayern steht das Recht, A. zu erheben, gegenwärtig nur noch dem Staate zu. Jedoch soll die Erhebung nicht mehr stattfinden, selbst soweit mit auswärtigen Staaten Verträge nicht geschlossen sind. – In Sachsen ist die Nachsteuer durch Art. 29 der Verfassungsurkunde beseitigt; der A. im Inlande wurde durch Patent vom 24. Mai 1814 aufgehoben. Gegenüber dem Auslande besteht der A., soweit nicht Staatsverträge vorliegen, nach Meinung einiger Rechtslehrer noch in Geltung, nach der Ansicht anderer nur für den Retorsionsfall. – In Württemberg soll der A. noch in Geltung gestanden haben, das Gesetz vom 24. März 1881 läßt jedoch eine nachteiligere Behandlung der Ausländer bei der Besteuerung von Erbschaften nur unter den Voraussetzungen des Retorsionsrechts zu. – Für Baden ist noch in dem Gesetz vom 26. März 1852, §. 1, bestimmt , daß, wenn Vermögen ausgeführt wird in einen Staat, dem gegenüber Freizügigkeit nicht besteht, eine näher bestimmte Abgabe für die Staatskasse in Ansatz zu bringen sei. – In Hessen ist durch Finanzgesetz vom 20. Juni 1836 die Nachsteuer bei Auswanderungen und Vermögensexportationen aufgehoben. – Wegen des dem Code civil und dem bad. Rechte bekannten droit d’aubain vgl. Heimfallsrecht. – Für Reichsangehörige in ihren Beziehungen zu Bundesstaaten wird Befreiung von A. aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet. In einer Reihe von Staatsverträgen ist die Beseitigung derartiger Beschränkungen festgestellt, so in den Verträgen mit Salvador vom 13. Juni 1870, Costa-Rica vom 18. Mai 1875, den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dez. 1871 (Art. 10, Abs. 3) u. a. Soweit in einzelnen Staaten des Reichs der A. noch anerkannt ist, hat er in der Regel nur für den Retorsionsfall Bedeutung.

Abschreckungstheorie, s. Strafrechtstheorien.

Abschreibung, in der Buchhaltung die Verringerung des Solls (s. d. und Debet) eines Contos, wie sie z. B. nötig wird, wenn das Conto einen Wert, mit dem es belastet war., wieder zurückgiebt. Wichtiger ist die A., welche in gänzlicher oder teilweiser Absetzung des bisher angenommenen Wertes eines Vermögensstückes bei Aufnahme eines neuen, das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden darstellenden

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 67.