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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Absolution

Sündenvergebung, sondern um Lossprechung von der Kirchenstrafe und Wiederzulassung zu den Sakramenten. Ferner erstreckte sich die Rekonziliation nicht auf alle Sünden, sondern nur auf die Todsünden: Unkeuschheit, Mord und Verleugnung des Glaubens. Indem man annahm, daß durch diese schweren Sünden die Gnade der Wiedergeburt und die bei der Taufe erlangte ewige Seligkeit verscherzt werde, glaubte man einen so aus der Gemeinschaft Gottes Geschiedenen auch aus der kirchlichen Gemeinschaft ausschließen zu müssen. Die Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft nach ganz oder teilweise überstandener Bußzeit erschien nicht als Erteilung der göttlichen Vergebung seitens des Priesters (eine dem kirchlichen Altertume durchaus fremde, ja als ketzerisch zurückgewiesene Ansicht), sondern nur als erneute Zulassung des durch die Buße innerlich Gereinigten und dadurch der göttlichen Vergebung schon Teilhaftigen zu den kirchlichen Gnadenmitteln. Die Rekonziliation war hiernach ebenso wie die Exkommunikation (s. Kirchenbann) ein Akt kirchlicher Jurisdiktion. (So noch im 5. Jahrh. Hieronymus, am Ende des 6. Jahrh. Gregor d. Gr.)

Diese einfache Vorstellung ward jedoch schon seit dem 3. Jahrh. durch eine andere durchkreuzt. Indem man frühzeitig die Gemeinschaft mit Gott als bedingt ansah durch die Gemeinschaft mit der Kirche, mußte die kirchliche Rekonziliation nicht als Folge, sondern als Bedingung der Versöhnung mit Gott erscheinen. Gebet und Handauflegung bei der Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft, ursprünglich eine Bitte um Verleihung des göttlichen Geistes an die von Gottes Barmherzigkeit wieder angenommenen Sünder, erhielt hierdurch die Bedeutung einer kirchlichen Fürbitte bei Gott, ohne welche der Sünder trotz aller Bußfertigkeit keine Vergebung erlangen konnte. (So besonders Leo d. Gr. um das J. 450.) Die Rekonziliation erfolgte durch den Bischof unter Zuziehung des Klerus in Gegenwart der betenden Gemeinde, wurde aber schon im 5. Jahrh. ausschließliches Vorrecht des Bischofs. Um dieselbe Zeit wurde das öffentliche Sündenbekenntnis in ein Privatbekenntnis vor dem Priester verwandelt, der nun die Buße auferlegte, ermäßigte oder erließ, und dann absolvierte. Seit dem 9. Jahrh. kam die Sitte auf, die A. nach vollendeter Bußzeit unmittelbar nach der Beichte zu erteilen. Schon hierdurch wurde sie mehr als bisher ein Akt priesterlicher Machtvollkommenheit. Noch folgenreicher wurde die Erstreckung des priesterlichen Absolutionsrechts auch auf die sog. läßlichen oder leichtern Sünden. Aber erst das vierte Laterankonzil (1215) konnte verordnen, daß alle Christen ohne Unterschied wenigstens jährlich einmal zur Beichte gehen und die priesterliche A. für alle namentlich aufzuzählenden Sünden nachsuchen sollten. (S. Beichte.) Mit dieser kirchlichen Fesselung der Gewissen ging die gesteigerte Vorstellung von der priesterlichen Schlüsselgewalt (s. d.) Hand in Hand. Bis tief ins 12. Jahrh. hinein hatte die ältere Meinung namhafte Vertreter gefunden. Seit Innocenz III. gewann nun die Ansicht die Oberhand, daß der Priester als ein Mittelwesen zwischen Gott und Mensch die Bitte des reuigen Sünders vor Gott bringt und an Gottes Statt die Schuld vergiebt, die ewigen Strafen in zeitliche umwandelt (potestas oder clavis ordinis) und sodann im Namen der Kirche auch von den zeitlichen Strafen nach Auflegung entsprechender Satisfaktionen absolviert (potestas oder clavis jurisdictionis). Dies ist die noch heute geltende Lehre der röm. Kirche, zu Trient bestätigt und namentlich im röm. Katechismus ausführlich dargelegt. Ihr entspricht die sog. exhibitive Absolutionsformel: Ego absolvo te ("ich spreche dich los von deinen Sünden"), anstatt der bis ins 12. Jahrh. vorkommenden deprekativen: Deus absolvat te, oder Deus tribuat tibi absolutionem et remissionem ("Gott vergebe dir deine Sünden"). Als Schriftbeleg für die röm.-kath. Praxis wird Math. 16,19 und Joh. 20,23 angeführt.

Eine vollständige Umgestaltung erfuhr die Lehre von der A. durch die Reformation. "Absolution", sagt Melanchthon in der Apologie, "ist eine Stimme des Evangelii, dadurch wir Trost empfangen, und ist nicht ein Urteil oder Gesetz." Nach der Anschauung Luthers ist die A. von der Predigt des Evangeliums nicht unterschieden; ihr eigentümlich ist nur, daß der Trost der Sündenvergebung, der im Evangelium an alle ergeht, in der A. dem einzelnen persönlich versichert und zugeeignet wird. Die A. ist daher ihrem Wesen nach Privatabsolution, der die Privatbeichte vorherzugehen hat. Sie ist ferner kein richterlicher Urteilsspruch aus priesterlicher Gewalt, sondern ein Dienst des Wortes, bei welchem der Geistliche nur als "gemeiner Bruder und Christ" in Betracht kommt; daher dieser Trost der Sündenvergebung uns nicht bloß in der Kirche durch den Träger des Amtes, sondern allenthalben durch jeden christl. Bruder dargereicht werden kann. Hiermit hängt zusammen, daß man auch ohne kirchliche Beichte und A. den Trost der Sündenvergebung mittels des Glaubens erlangen kann. Die entsprechende Form der A. ist also die der Verkündigung, die deklarative: "Ich verkündige dir aller deiner Sünden Vergebung." Wenn sich daneben auch schon in den ältern Kirchenordnungen häufig die aus der röm. Kirche herübergekommene exhibitive Form: "Ich vergebe dir deine Sünden", findet, so ist damit doch nur die Anschauung verbunden, daß der Absolvierende (Geistlicher oder Laie) lediglich als Organ des göttlichen Wortes in Betracht kommt, das jedem dargeboten werden muß, der es wirklich verlangt. Von einer besondern Amtsgewalt des Pfarrers, als göttlicher Mandatar künden zu vergeben oder zu behalten, weiß die reformatorische Lehre nichts. Ganz übereinstimmend hiermit lehrt die reform. Kirche, nur daß sie die Privatbeichte und Privatabsolution gleich anfangs dem freien Nachsuchen des einzelnen, der dazu ein Bedürfnis fühle, anheimgab. Von dieser ursprünglichen Anschauung der Reformation wich aber die luth. Kirche schon seit Martin Chemnitz (s. d., Ende des 16. Jahrh.) durch die Annahme ab, daß die A. ein specifisches Vorrecht des geistlichen Amtes, der Seelsorger aber berechtigt sei, sie unter gewissen Bedingungen zu verweigern. Hierdurch wurde die A. wieder ein "Urteil und Gesetz", und die spätern luth. Dogmatiker redeten ganz katholisch von einer dem geistlichen Amte übertragenen Jurisdiktion, einer an Gottes Statt ausgeübten Gewalt, die Sünden zu vergeben oder zu behalten. Als danach der Pietismus die Abschaffung der Privatabsolution betrieb, behauptete die luth. Orthodoxie deren göttliche Einsetzung, doch wurde fast allenthalben um den Anfang des 17. Jahrh. die allgemeine Beichte landeskirchlich angeordnet, die Privatbeichte dem individuellen Bedürfnisse anheimgegeben. Erst das Neuluthertum hat die exhibitive Form der in göttlicher Kraft wirksamen A. zurückgefordert und zum Teil eingeführt. (S. Beichte.)