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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ad referendum; Ad rem; Adressat; Adreßbücher; Adreßbureaus; Adresse

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Ad referendum - Adresse

Epigonen, eroberte auch die Stadt, verlor aber dabei seinen Sohn Aigialeus. Aus Gram darüber starb er auf dem Rückwege in Megara, wo er begraben wurde. A., ursprünglich ein dem Dionysos entsprechender Gott, wurde in späterer Zeit noch an verschiedenen Orten als Heros verehrt.

Ad referendum (lat.) heißt in der Rechtssprache: zur Berichterstattung, in der Regel behufs der Entscheidung des Vollmachtgebers oder Vorgesetzten. In kollegialisch besetzten Behörden wird vom Vorsitzenden einem Mitgliede eine Sache ad referendum übergeben, damit dieses durch einen Vortrag (Relation) die andern Mitglieder soweit möglich der eigenen Durcharbeitung des Materials enthebe und so zu rascherer Erledigung der Sache verhelfe.

Ad rem (lat.), zur Sache.

Adressat einer Postsendung, der vom Absender eines Briefs, Pakets u. s. w. in der äußern Aufschrift (s. Adresse) namentlich bezeichnete Empfänger. An diesen bestellt die Postanstalt die Sendung. Will ein A. eine dritte Person zur Empfangnahme von Postsendungen bestellen, so muß dies durch schriftliche Vollmacht geschehen, die stempelpflichtig ist, beglaubigt sein und bei der Postanstalt des Wohnorts niedergelegt werden muß. Wünscht der A. seine Postsendungen selbst von der Post abzuholen oder abholen zu lassen, so muß er eine schriftliche, hinsichtlich der Unterschrift beglaubigte Erklärung bei der Postanstalt niederlegen, worin die abzuholenden Gegenstände genau zu bezeichnen sind. Dabei kommt §. 48 des Reichspostgesetzes vom 28. Okt. 1871 in Betracht, wonach die Postverwaltung für die richtige Bestellung nicht verantwortlich ist, wenn der A. eine solche Abholungserklärung abgegeben hat, es sei denn, daß wegen Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholenden ein besonderes Abkommen geschlossen ist.

Adreßbücher oder Adreßkalender, Verzeichnisse der Bewohner einer Stadt, der Beamten eines Staates (s. auch Staatshandbuch) oder der Mitglieder gewisser Berufs- und Gesellschaftsklassen. Viele A. stellen die Einwohner auch nach den verschiedenen Berufs- und Erwerbszweigen zusammen, geben Übersichten über die Bewohner sämtlicher Häuser und enthalten die verschiedenartigsten Beigaben über die topogr., statist. und administrativen Verhältnisse der Stadt. In neuerer Zeit hat namentlich das Handelsinteresse eine Anzahl von A. hervorgerufen, die vorzugsweise nur diesem dienen; wie das 1838 von O. A. Schulz begründete, jetzt vom Börsenverein der deutschen Buchhändler herausgegebene "Adreßbuch des deutschen Buchhandels und der verwandten Geschäftszweige" (53. Jahrg., Lpz. 1891), ferner das im Auftrage des Centralverbandes deutscher Industrieller und des Deutschen Handelstages in Leipzig herausgegebene "Adreßbuch deutscher Exportfirmen" (4 Bde., ebd. 1883-85), sowie das in Vorbereitung begriffene, auf 6 Bände berechnete "Reichsadreßbuch deutscher Industrie- und Handelsfirmen", endlich die die verschiedenen Gewerbezweige eingehend berücksichtigenden A. von Leuchs in Nürnberg, Meyer und Bielitz in Berlin. Dahin gehört auch noch der Adressenverlag von Serbe in Leipzig, F. W. Schneider in Trier u. a. In Rußland wird vom Heroldsamt alljährlich ein Adreßkalender aller im Staatsdienst Angestellten herausgegeben.

Adreßbureaus oder Adreßcomptoirs, Geschäfte, welche Adressen gewisser Berufszweige für geschäftliche Zwecke liefern; auch Anstalten, welche gewisse persönliche Verhältnisse, z. B. Annahme von Dienstboten, Anstellung von Hauslehrern, Commis u. s. w., selbst Heiraten vermitteln, auch zu vermietende Wohnungen u. dgl. nachweisen.

Adresse (frz., Aufschrift) bei Postsendungen. In der A. müssen Bestimmungsort und Empfänger so genau bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt ist. Bei weniger bekannten Orten muß die Lage - nach Land, Provinz, Regierungsbezirk, Kreis oder an einem Flusse - näher angegeben sein, bei Sendungen nach Dörfern die nächste Postanstalt. Ist ein Brief nach dem Auslande gerichtet, so empfiehlt es sich, in der A. die Sprache des Bestimmungslandes oder wenigstens lat. Schriftzeichen anzuwenden. Briefe nach großen Städten müssen mit genauer Wohnungsangabe - bei Berlin und London auch mit der Bezeichnung des Postbezirks, z. B. O., East London, London Southwark u. s. w. - versehen sein. Genau muß der Adressat der Sendung bezeichnet werden (Vorname, Titel, Geschäft). Soll neben dem Adressaten eine zweite Person zur nähern Bezeichnung benannt werden, so sind folgende A. statthaft: an A. zu erfragen bei B., an A. abzugeben bei B., an A. im Hause des B., an A. wohnhaft bei B., an A. zu Händen des B., an A. abzugeben für B., an A. per Adresse B., franz. A. aux soins de B. oder A. pour remettre à B., engl. A. care of B. Bei Postsendungen an Gesellschaften, Agenturen, Komitees, Niederlagen, Ausschüsse, Expeditionen u. s. w. ist der Vertreter oder Vorstand der Gesellschaft namentlich zu bezeichnen. (S. auch Bestellung.) Über die Adressierung postlagernder Sendungen s. Postlagernd. Auf der Außenseite der Briefumschläge können Name, Stand u. s. w. des Absenders (Adressanten), Firmenbezeichnungen und Abbildungen enthalten sein, soweit sie im ganzen den sechsten Teil der Rückseite des Briefumschlags nicht überschreiten.

Adresse, die Angabe des Verlegers auf Kupferstichen, Holzschnitten, Steindrucken u. s. w.

Adresse, im politischen Sinne eine Kundgebung von Gesinnungen einer Anzahl von Einzelnen oder einer Korporation. Von der Petition unterscheidet sie sich dadurch, daß in der Regel keine bestimmt formulierten Wünsche, wenigstens keine auf die Adressanten selbst direkt bezüglichen, darin enthalten sind. Die gewöhnlichsten A. sind die der großen konstitutionellen Körperschaften (Parlamente, Landtage, Kammern) an das Staatsoberhaupt. Häufig wird die Thronrede durch eine A. jedes der beiden Häuser der Landesvertretung beantwortet. In dieser A. pflegt, anschließend an den Inhalt der Thronrede, entweder eine Zustimmung zu dem in der Thronrede gegebenen Programm der Regierung oder auch ein Widerspruch gegen einzelne Punkte desselben, unter Umständen sogar ein Tadel des ganzen Regierungssystems, ausgesprochen zu werden. Bei ganz besondern Veranlassungen macht wohl auch eine parlamentarische Körperschaft noch zu anderer Zeit von dem Recht der A. Gebrauch, wie der Reichstag des Norddeutschen Bundes in seiner letzten Sitzung vom 10. Dez. 1870, um den König Wilhelm zu bitten, durch Annahme der deutschen Kaiserkrone das Einigungswerk zu weihen. - In politisch bewegten Zeiten kommen auch A. von den außerparlamentarischen Kreisen, besonders von Vereinen und Volksversammlungen, sog. Kollektivadressen, teils an die Staatsgewalt, teils an die Landesvertretung, häufig vor, worin entweder die