Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiengesellschaft I. Begriff und rechtliche Struktur'
der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb
des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser Gesellschaften, die vielfach sich gedeihlich
entwickelt haben, eine in vielen Beziehungen prekäre ist.
Die Aktienurkunden sind, weil sich in ihnen die Anteile am Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Übertragung nach
Grundsätzen des Sachenrechts verkörpern, Wertpapiere und als solche Gegenstand des Verkehrs. Sie werden auf die
Geldbetragsziffer des für die Aktie normierten Kapitalanteils (den Nominalbetrag) ausgestellt. Dies kann freilich irre
führen, da das spätere Gesellschaftsvermögen dem normierten Grundkapital möglicherweise infolge von Verlusten gar nicht mehr
entspricht, und es wäre zutreffender, auf der Aktie nur das quotale Verhältnis der einzelnen Aktie zur Gesamtzahl der Aktien
zum Ausdruck zu bringen. Vorschläge in dieser Richtung haben bisher keinen Eingang gefunden, weil die Bildung des
Tagespreises der Aktien an der den Markt für dieselben bildenden Börse, wie er im Kurs zum Ausdruck kommt, zunächst ihren
Ausgangspunkt vom ursprünglichen Werte der Aktien nimmt und deshalb, sowie behufs steter Vergleichung des derzeitigen
Preises mit dem ursprünglichen Werte die stete und sofortige Erkennbarkeit des Geldbetrages des letztern im Verkehr als
Bedürfnis erachtet wird. Nur das belg. Gesetz läßt solche Quotenaktien fakultativ zu.
Für Deutschland ist seit dem 14. Aug. 1884 in Bezug auf die Aktiengesellschaft wie die
Kommanditgesellschaft auf Aktien (s. unten) das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 in
Wirksamkeit. Die Aktiengesellschaft ist, gleichviel worin der Gegenstand ihres Unternehmens besteht, Handelsgesellschaft und
daher Kaufmann. Sie kann nur eine Sachfirma haben, darf aber bei Erwerb eines bereits bestehenden Geschäfts nebst dessen
Personenfirma Zusätze über dieses Nachfolgeverhältnis machen.
Um das Kleinkapital von der Anlage in Aktien mit den daran geknüpften Gefahren fernzuhalten, darf die Zerlegung des
Grundkapitals nicht in Teile unter 1000 M. erfolgen und keine weitere Unterteilung stattfinden. Indessen sind Aktien mit
einem Mindestbetrage von 200 M. an zulässig, falls die Übertragung des Aktienrechts an die Genehmigung der
Aktiengesellschaft gebunden ist oder der Bundesrat die Ausgabe von Aktien für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem
Bedürfnis oder für ein Unternehmen mit Ertragsgarantie, die von einer öffentlichen Körperschaft ausgeht, gestattet.
Die Gesellschaft bedarf zur Entstehung nicht der Staatsgenehmigung und unterliegt nicht der behördlichen Aufsicht, soweit
nicht, wie z. B. bei Eisenbahnen, der Gegenstand des Unternehmens an sich genehmigungspflichtig ist oder behördlicher
Aufsicht unterliegt. Ihre Entstehung, wie die Veränderung ihrer Verfassung und ihre Auflösung unterliegen dem
Registrierungszwang. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts am Sitze der Gesellschaft gelangt
sie zur rechtlichen Existenz. Wird vor dieser Eintragung namens der Gesellschaft gehandelt, so haftet jeder der Handelnden
Dritten gegenüber persönlich zum vollen Betrage der entstandenen Verbindlichkeit. Von dieser Haftung befreit nicht schon die
Kenntnis des Dritten, daß die Aktiengesellschaft noch nicht besteht, sondern nur besondere Vereinbarung mit demselben. Die
für ↔ die Entstehung der Gesellschaft und ihre Bethätigung gegebenen Normativbestimmungen bezwecken den
Schutz sowohl der Gesellschaftsgläubiger wie der Aktionäre. Da das Grundkapital, dessen normierte Höhe vom Handelsgericht
sofort nach der Registrierung öffentlich kundgegeben wird, die alleinige Kreditbasis bildet, so zielen jene
Normativbestimmungen darauf ab, thunlichste Sicherheit dafür zu gewähren, daß zur Zeit der Eintragung das Grundkapital
aufgebracht ist, daß es dauernd erhalten wird, und daß das Unternehmen seitens des Publikums richtig geschätzt werden kann.
Dies geschieht durch ein System von Verantwortlichkeiten, welche in Bezug auf die Entstehung der Gesellschaft mit dem
normierten Grundkapital insbesondere den Urhebern der Entstehung, den Gründern
(s. d.), für ihnen nach dem Gesetz obliegende Erklärungen und Prüfungen, in Bezug auf die dauernde Erhaltung des
Grundkapitals und die wahrheitsgemäße Kundgebung des Standes des Unternehmens bestimmten Organen der Gesellschaft für ihre
Verwaltungs- und Beaufsichtigungshandlungen auferlegt sind.
Die Errichtung der Gesellschaft muß sich in bestimmt vorgeschriebenen Formen vollziehen, die verschieden sind, je nachdem
sich der Gründungshergang als einheitlicher Gesamtakt oder als allmählich fortschreitende Reihe von Einzelakten darstellt
(Simultan- oder Successiverrichtung, s. Gründung). Beiden
gemeinschaftlich ist die erforderliche Feststellung des als Verfassung der Gesellschaft zu erachtenden, gemeinhin als
«Statut» bezeichneten Inhalts des Gesellschaftsvertrages. Zu den hier notwendig festzusetzenden Punkten gehört die
Festsetzung des Grundkapitals in bestimmter Höhe. Dieses muß bereits vor der Eintragung der Gesellschaft voll aufgebracht
sein. Für den vom rechtlichen Standpunkt als die Regel zu erachtenden Fall, daß es sich um ein Barkapital handelt, welches
die Gesellschaft mit ihrer Entstehung zu einer nicht schon im voraus durch Abmachungen beschränkten Verwendung erhält,
geschieht die Aufbringung durch sämtliche Teilbeträge deckende Beteiligungserklärungen, Übernahme oder
Zeichnung (s. d.) von Aktien, und Einzahlung von mindestens 25 Proz. des Nominal- oder höhern
Ausgabebetrages für jede Aktie. Das Grundkapital kann aber auch ganz oder teilweise ein anderes als bares, nämlich ein
durch vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke, die sog. Illationen oder Apports, vertretenes
sein, indem diese Vermögensstücke, auf einen bestimmten Kapitalsbetrag angeschlagen, eingebracht und dafür demselben
entsprechend Aktien gewährt werden, oder es kann das Barkapital ganz oder teilweise durch Vorverträge schon mit dem
Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft zu bestimmten Verwendungen, insbesondere auch zur Gewährung von Belohnungen und
Vergütungen für die Gründung der Gesellschaft, gebunden sein. Um hier wie überhaupt Täuschung und Beschädigung des Aktien
erwerbenden Publikums zu vermeiden, fordert das Gesetz die Offenlegung des wirklich Vereinbarten im Gesellschaftsvertrage,
legt den Gründern noch besonders in Bezug auf gewisse Grundlagen für die Wertsbemessung von Sacheneinlagen eine
Offenlegungspflicht auf und verpflichtet sie, sowie neben ihnen bestimmte andere Kategorien von Personen, die zu der
Gründung in Beziehung stehen oder vom Gesetz in Beziehung gesetzt sind und denen das Gesetz die Pflicht
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 290.