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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Anglikanische Kirche

nur einen Teil der Einkünfte beziehen und einen (geistlichen oder weltlichen) Eigentümer (appropriator oder rector) über sich haben (vicarage), teils ohne eigene Dotation vom Patron unterhalten werden (perpetual curacy); 2) Bezirkskirchen, deren Einkünfte aus Stuhlgeldern bestehen (abgetrennte Pfarreien, district church); 3) Kirchen, die im Pfarrverband einer andern Kirche stehen, aber mit getrennter Seelsorge (chapel of ease and parochial); endlich 4) Hilfskapellen (chapel of ease merely), in denen nur gepredigt wird. Hierzu kommen noch die Privatkapellen des hohen Adels, der Bischöfe u. s. w., die freien Kapellen (auf königl. Domänen) und Kapellen im Besitz von Privatpersonen. Das Patronatsrecht ist zu einem Drittel in den Händen der Krone; die übrigen Stellen werden von Bischöfen, Kapiteln oder Privatpatronen besetzt. Die Geistlichen werden vom Patron präsentiert, vom Bischof admittiert, worauf die Anstellung und Einführung folgt. Vor der Anstellung haben sie die 39 Artikel zu unterschreiben und zu geloben, sich beim Gottesdienste streng an die vorgeschriebene Agende (das Prayer-book, s. Common Prayer, Book of) halten zu wollen. Die Pfarrgemeinden fielen bis vor kurzem mit den polit. Gemeinden zusammen, daher hinsichtlich der Pflichten und Rechte der Gemeindegenossen nicht darauf Rücksicht genommen wurde, ob jemand sich persönlich zur Staatskirche oder zu den Dissenters hielt. Aber durch die Parlamentsakte vom 31. Juli 1869 sind die Dissenters von der Kirchensteuer befreit. Die Gemeindeversammlung (vestry) wählt unter dem Vorsitze des Pfarrers die Gemeindebeamten (hier und da auch die Pfarrer) und besteuert sich selbst. Zur Annahme der Gemeindeämter, von denen das der Kirchenvorsteher (church-warden), die das Gemeindevermögen verwalten, und das der Armenpfleger (overseer) die wichtigsten sind, ist jeder prot. Engländer, lediglich mit Ausnahme der Parlamentsmitglieder, der Ärzte und der Geistlichen, verpflichtet.

Das ursprüngliche Einkommen der Kirche beruhte auf den Zehnten aus den Erzeugnissen des Landes, deren Eintreibung schwere Mißstände im Gefolge hatte und schon unter Elisabeth und dem Langen Parlament (s. d.) zu Besserungsversuchen führte. Aber erst 1836 wurde die Ablösung dieser Zehnten durch eine jährliche Geldzahlung gesetzlich bestimmt und binnen zehn Jahren durchgeführt. Trotz der ungeheuern Einbuße des Kirchenvermögens seit Heinrichs Ⅷ. Säkularisationen betrug das kirchliche Jahreseinkommen noch 3490497 Pfd. St., von denen allein 435046 Pfd. St. an die Bischöfe und andere höhere Würdenträger abflossen. Von diesen waren viele nur Sinekureninhaber, während mancher viel beschäftigte Geistliche und Vikar von den großen Summen kaum das Notwendige zum Leben erhielt. Diese schreiende Ungerechtigkeit zu beseitigen, wurde 1845 eine Kommission eingesetzt, die eine allgemeine Revision vornahm, die übertriebenen Bezüge verkürzte und mit den übrigbleibenden Geldern die geringen Einkommen aufbesserte; außerdem nahm man für die schlecht besoldeten Pfarreien einen unter Königin Anna errichteten Fonds «Queen Anne's bounty» in Anspruch. Die große Zahl der neuerrichteten Kirchen wurde aus freiwilligen Beisteuern erbaut und für den Unterhalt ausgestattet, entweder von einzelnen Privaten oder von wohlthätigen Gesellschaften, die eigens zu diesem Zweck sich bildeten. Die kirchliche Gesetzgebung ist verfassungsgemäß der sog. Konvokation oder dem geistlichen Parlament übertragen. Dies besteht, wie das weltliche Parlament, aus einem Ober- und einem Unterhause; in jenem sitzt die höhere, in diesem die niedere Geistlichkeit. Seit 1717 wurde die Konvokation nur noch der Form nach zusammenberufen und sofort wieder vertagt. ^[Spaltenwechsel]

Die geistliche Gerichtsbarkeit, früher sehr ausgedehnt, erstreckt sich jetzt fast nur noch auf Testaments-, Ehe- und Disciplinarsachen. Die Ehescheidung liegt seit der Parlamentsakte vom 28. Aug. 1857 in der Hand eines eigenen weltlichen Gerichtshofs. Die Geschiedenen dürfen wieder heiraten, doch ist kein Geistlicher gezwungen, sie zu trauen. Die Erlaubnis zur Eheschließung sowie die Trauung liegt noch in den Händen der Geistlichen; doch besteht daneben für Dissenters die Civilehe. Das geistliche Strafrecht ist jetzt fast ganz auf die Geistlichkeit selbst beschränkt. Exkommunikation und Interdikt sind, obwohl gesetzlich nicht aufgehoben, längst außer Brauch gekommen. Dagegen üben die bischöfl. Gerichtshöfe das Recht der Amtssuspension, die erzbischöflichen das Recht, Geistliche wegen sittlicher oder dogmatischer Vergehen abzusetzen und ihrer Würden zu entkleiden. Bischöfe dürfen zwar abgesetzt werden, behalten aber ihre Würde. Die kirchlichen Gerichtshöfe sind sehr mannigfaltig; der Instanzenzug geht vom Archidiakonalhofe an den bischöflichen, von dem bischöflichen an den erzbischöflichen; dagegen ist der oberste Gerichtshof der Gerichtsausschuß des geheimen Rates, der im Namen der Krone Recht spricht, eine nur aus weltlichen Mitgliedern zusammengesetzte Behörde. Der Kultus, durch das Prayer-book geregelt, ist reich an liturgischen Bestandteilen, neben denen die Predigt zurücktritt und nähert sich dadurch dem katholischen. Das Ordinationsformular erhielt 1662 seine gegenwärtige Gestalt. Der Katechismus von 1570 hat nur kirchliche Geltung und ist vom Parlament nicht sanktioniert, und dasselbe Verhältnis findet bei einer Menge kirchenrechtlicher Bestimmungen statt. Mit Ausnahme dieser letzten Fälle stehen sämtliche Einrichtungen der Staatskirche unter dem Schutze des Parlaments, das daher auch über alle Fragen kirchlicher Gesetzgebung mit zu entscheiden hat.

Die innere theologische Entwicklung ist durch ihre stabile Orthodoxie sprichwörtlich geworden. Es liegt im engl. Nationalcharakter, dem kirchlichen Leben und seinen Formen ein ungleich größeres Augenmerk zuzuwenden als der Fortbildung der Lehre. Einige kleinere Parteien, wie die Quäker u. a., abgerechnet, treffen die Unterschiede der verschiedenen Kirchengemeinschaften fast nur Verfassung und Liturgie. England hat früher als Deutschland seine Aufklärungsperiode gehabt, doch gingen die Freidenker und Deïsten (s. Deïsmus) lediglich aus dem Laienstande hervor. Eine von den Latitudinariern (s. d.) versuchte Milderung der Orthodoxie wurde ebenso kirchlich zurückgedrängt, wie andererseits die Methodisten (s. d.) mit ihrer Lehre vom gewaltsamen Durchbruch der Gnade aus der Staatskirche getrieben wurden. Eine gewisse praktische Bedeutung erlangte die 1816 gegründete Evangelische Allianz (s. d.). Die folgenreichste Erscheinung der Neuzeit in der A. K. ist der Gegensatz der hochkirchlichen und der niederkirchlichen Partei (der High-church men und der Evangelical- oder Low-church men). Die letztere, die gewöhnlich nach dem Sitze ihrer Meetings Exeter-Hall