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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arbeit

verbrauch der Arbeitsmaschinen s. Pferdestärke und Effekt. - In der neuern Physik gilt das Erg (s. d.) als Arbeitseinheit. Über die Äquivalenz von A. und Wärme s. Mechanisches Äquivalent der Wärme. S. auch Innere Arbeit und Disgregationsarbeit.

Elektrische A. ist das Produkt aus elektromotorischer Kraft (E), Stromstärke oder Intensität (I) und Zeit (t) = E·I·t. Als Einheit für dieselbe dient seit dem Pariser Kongreß von 1881 das Volt-Coulomb oder Joule (s. d.).

Im volkswirtschaftlichen Sinne ist A. die mit Bewußtsein auf die Hervorbringung von etwas Nützlichem gerichtete menschliche Thätigkeit. Die so oft gehörte Unterscheidung der A. in körperliche (mechanische) und geistige kann immer nur in dem Sinne gemeint sein, daß dabei das Körperliche oder Geistige überwiegt; denn es giebt ebensowenig ausschließlich geistige wie ausschließlich körperliche A. Die Kultur sucht die körperliche A. mehr und mehr durch geistige zu verdrängen, indem sie das, was jene früher thun mußte, durch gebändigte Naturkräfte verrichten läßt. So erfolgt z. B. das Mahlen des Getreides, das früher nur durch Menschenhände besorgt wurde, jetzt durch die Kraft verschiedener Tiere, des Windes, Wassers, Dampfes u. s. w.

Die volkswirtschaftliche Produktivität einer A. ist nach der Menge und dem Werte der für die menschliche Bedürfnisbefriedigung geeigneten Güter zu beurteilen, die sie hervorbringt. Maßgebende Ursachen für die Produktivität der A. in einem Lande sind: Verhältniszahl der wirtschaftlich Nichtarbeitenden (müßige Grundeigentümer und Kapitalisten, Kinder, Kranke, Arme, Verbrecher) zu den Arbeitenden, die Arbeitslust, die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsteilung, die in den Kreisen der Arbeiter, d. h. aller wirtschaftlich thätigen Personen, zu finden sind. Die Arbeitslust des Arbeiters wird durch die Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt überhaupt, und durch den Wunsch, ihn in möglichst reichlichem Maße zu gewinnen, geweckt und gestärkt.

Daraus erklärt sich, daß die unfreie A. gewöhnlich weniger erzeugt als die freie. Die Lebenslage des Sklaven ist die gleiche, ob er viel oder wenig arbeitet; sein Lebensunterhalt wird ihm immer gewährt; die Mehrproduktion würde nicht ihm, sondern seinem Herrn zufallen. Nur die Furcht vor Strafe kann ihn zu größerer Anstrengung anspornen. Ganz ähnlich verhält es sich mit der Fronarbeit. Selbst bei dem freien Arbeiter im Tagelohn kann sich die Arbeitslust noch nicht in vollem Maße entwickeln, obgleich derselbe veranlaßt ist, durch Fleiß die Arbeitsbedingungen günstiger zu gestalten, zum mindesten aber die übertragene A. und den dafür ausgesetzten Lohn sich zu erhalten. Bei weitem mehr tritt die Arbeitslust bei dem Arbeiter auf Stücklohn hervor, dem die Früchte seiner Mehrarbeit zufallen. Vollständig kann sie sich indes erst bei der A. für eigene Rechnung zeigen, zu der auch kapitallose Arbeiter sich unter günstigen Umständen durch Association (s. d.) emporgebracht haben. Die Arbeitsfähigkeit (Arbeitskraft) ist nach den Ländern sehr verschieden; häufig leisten die Arbeiter einzelner Länder das Doppelte, ja das Dreifache von dem, was Arbeiter anderer Länder vermögen. In den einzelnen Völkerschaften ist wiederum die Arbeitskraft der Individuen sehr verschieden. Allgemein geringer bei den Frauen als bei den Männern, pflegt sie bei den Männern im Alter von 25 bis 45 J. am größten und ausdauerndsten zu sein.

Die Arbeitsteilung entwickelt sich gleichsam von selbst in den primitivsten gesellschaftlichen Vereinigungen der Menschen, und zwar sowohl bei der freien wie bei der unfreien A. Je zahlreicher die menschlichen Bedürfnisse werden, um so notwendiger wird auch die weitere Arbeitsteilung, sowohl im technischen Sinne (in der einzelnen Unternehmung oder Wirtschaft: Zuweisung der zur Herstellung eines Gegenstandes notwendigen einzelnen Hantierungen an besondere Personen) als auch im Sinne der Sonderung von Berufsklassen, wo sie dann als das durch den Verkehr vermittelte Ineinandergreifen und Zusammenwirken der selbständigen Wirtschaften erscheint. Die nachteiligen Wirkungen stark entwickelter Arbeitsteilung werden durch den obligatorischen Volksschulbesuch und den Militärdienst eingeschränkt, die durch dieselbe ermöglichte ausgedehnte Verwendung von Frauen und Kindern wird durch die Fabrikgesetzgebung (s. d.) in den geeigneten Schranken gehalten.

Im heutigen Privatrecht finden sich keine allgemeinen Bestimmungen, welche dem Arbeiter die durch die A. erzeugte Vermehrung des Volksvermögens als den ihm privatrechtlich zukommenden Anteil zusprechen. Soweit die A. für fremde Rechnung geleistet wird, verweist das Recht den Arbeiter wegen seines Lohns auf den der freien Vereinbarung unterliegenden Vertrag (Dienstmiete, Gesellschaftsvertrag u. dgl.). Darüber hinaus finden sich Einzelbestimmungen, welche das Recht des Arbeiters auf das Arbeitsprodukt oder ein entsprechendes Entgelt wahren. Personen, welche Dienste berufsmäßig oder gewerbsmäßig leisten, haben gegen denjenigen, welcher ihre Dienste in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf entsprechendes Entgelt, auch wenn darüber nichts vereinbart ist (Ärzte, Rechtsanwälte, Makler, Kaufleute u. s. w.). An demjenigen, was die Ehefrau durch Dienste erwirbt, welche weder auf das Hauswesen noch auf das Gewerbe des Ehemanns Bezug haben, steht ihr nach einzelnen Landesgesetzen, z. B. Sächs. Gesetzb. §. 1668, dem Ehemann gegenüber das Eigentum zu. Der Deutsche Entwurf §. 1266 will das dahin erweitern, daß dieser Erwerb auch dem Nießbrauch und der Verwaltung des Ehemanns entzogen bleibt. In entsprechender Weise ist das Recht der Hauskinder auf den Arbeitsverdienst als freies, dem Nießbrauch des Vaters nicht unterworfenes Vermögen anerkannt in Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 148, 149; Code Civil Art. 387; Deutscher Entwurf §. 1542. In Besitzverhältnissen, wo eine Auseinandersetzung erfolgen muß, weil der zum Fruchtbezug Berechtigte vor dem Fruchtbezug verstorben ist, hat das ältere deutsche Recht den in den neuern Rechten durch eine Art der Verteilung ersetzten Grundsatz aufgestellt, daß die durch A. erzeugten Früchte (fructus industriales) den Erben des Verstorbenen zufallen, soweit die zur Erzeugung erforderliche A. bei seinem Leben vollendet war. Wird eine bewegliche Sache durch A. umgestaltet, so daß eine neue Sache entsteht (Specifikation, s. d.), so gehört sie dem Arbeiter oder dem, für dessen Rechnung er umgestaltet hat, vorbehaltlich des Rechts des Eigentümers, Ersatz für den Stoff zu fordern. Hat jemand fremde Sachen, welche er innehatte, durch Verwendungen und A. verbessert oder erhalten, so darf er sie zurückbehalten, bis ihm der Wert der Verwendungen und der A. innerhalb des Erhaltenen oder am Wert Vermehrten ersetzt wird. Das neuere Recht hat be-^[folgende Seite]