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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Arzneimittelträger; Arzneipflanzen; Arzneireserve; Arzt

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Arzneimittelträger - Arzt

anderes, aber auch unzulängliches Einteilungsprincip ist das der chem. Ähnlichkeit; noch unvollkommener, jedoch am gebräuchlichsten ist die Klassifikation nach ihrer Verwendung, wie Abführ-, Brechmittel, schweiß-, harntreibende, beruhigende Mittel u. s. w. - Über schwindelhafte A. s. Geheimmittel.

Vgl. Hirsch, Die Prüfung der A. (2. Aufl., Berl. 1875); Binz, Grundzüge der Arzneimittellehre (12. Aufl., ebd. 1894); Nothnagel und Roßbach, Handbuch der Arzneimittellehre (7. Aufl., ebd. 1894); Cloetta, Lehrbuch der Arzneimittellebre und Arzneiverordnungslehre (8. Aufl., hg. von Filehne, Freiburg 1893); Ewald, Handbuch der Arzneiverordnungslehre (12. Aufl., Berl. 1891); B. Fischer, Die neuern A. (6. Aufl., ebd. 1894); Bernatzik und Vogl, Lehrbuch der Arzneimittellehre (2. Aufl., Wien und Lpz. 1891); Böhm, Lehrbuch der Arzneiverordnungslehre (2. Aufl., Jena 1891); Husemann, Handbuch der Arzneimittellehre (3. Aufl., Verl. 1892); Lewin, Die Nebenwirkungen der A. (2. Aufl., ebd. 1893); Paschkis, Arzneiverordnungslehre (Wien 1892); Moeller, Lehrbuch der Arzneimittellehre (ebd. 1893); Schmaltz und Schmeisser, Die A. in alphabet. Reihenfolge (Lpz. 1893); Loebisch, Die neuern A. (4. Aufl., Wien 1895); Tappeiner, Lehrbuch der Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre (2. Aufl., Lpz. 1895); Böttger, Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit A. (3. Aufl., Verl. 1895).

Arzneimittelträger, s. Antrophor.

Arzneipflanzen, s. Offizinelle Pflanzen.

Arzneireserve, s. Korpsarzneireserve.

Arzt (vom grch. archiatros, s. Archiater; lat. Medicus) darf sich innerhalb des Deutschen Reichs seit der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nur derjenige nennen, der nach Ablegung einer staatlichen Prüfung in allen Zweigen der Heilkunst eine staatliche Approbation erlangt hat (§. 29). Die Ausübung der Heilkunde ist vollständig freigegeben und ohne Befähigungsnachweis jedermann erlaubt; die frühern Gesetze gegen Kurpfuscherei (Medikasterei) sind aufgehoben, und wer ärztliche Praxis ausübt, unterliegt nur noch dem allgemeinen Strafgesetze, welches fahrlässige Körperverletzung und Tötung mit Strafe bedroht. Der Staat beschränkt sich darauf, durch die Approbation diejenigen namhaft zu machen, die eine tüchtige mediz. Ausbildung genossen haben. So sind auch gewisse Beschränkungen gefallen, die früher den Ärzten hinsichtlich der Wahl des Ortes, an dem sie praktizieren wollten, sowie hinsichtlich ihrer Honorierung auferlegt waren; auch für die Ärzte gilt jetzt innerhalb des ganzen Deutschen Reichs der Grundsatz der Freizügigkeit, und die Honorierung ihrer Leistungen bleibt der freien Vereinbarung überlassen. Nur als Norm für streitige Fälle in Mangel einer solchen Vereinbarung sind gewisse Taxen von den Zentralbehörden festgesetzt worden. In dieser Weise ist auch der allgemeine Zwang zu ärztlicher Hilfeleistung durch die Gewerbeordnung (§. 144) aufgehoben, welcher früher den Medizinalpersonen unter Androhung von Strafen aufgelegt war; doch hat natürlich auch der A. wie jeder andere Staatsbürger bei Unglücksfällen u. dgl. der Aufforderung der Polizeiorgane zur Hilfeleistung nachzukommen, sofern ihm dies ohne erhebliche eigene Gefahr möglich ist (Strafgesetzb. §. 360, 10).

Einer staatlichen Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen nach der Deutschen Gewerbeordnung (§. 29) alle diejenigen Personen, welche sich als Ärzte (Wund- und Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn- und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Die nähern Bestimmungen über die der Approbation vorausgehende Prüfung der Ärzte sind durch eine Bekanntmachung des Bundes- (Reichs-)Kanzlers vom 25. Sept. 1869 (Bundesgesetzblatt S. 635 fg.) veröffentlicht worden. Hiernach sind zur Erteilung der Approbation nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten besitzen. Die vorausgehende Prüfung in allen Fächern der Heilkunst kann entweder vor der mediz. Ober-Examinationskommission in Berlin oder vor einer bei jeder Universität bestehenden Examinationskommission abgelegt werden. Für die ärztliche Staatsprüfung sind von dem Kandidaten vorzulegen: das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, die Abgangszeugnisse von der Universität nach einem Studium von im ganzen neun Semestern auf einer Universität des Deutschen Reichs, das Zeugnis über Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (Tentamen physicum) an einer deutschen Universität, der Nachweis von klinischen Übungen, ein kurzer Lebenslauf. Die Vorprüfung wird von einer besondern aus Mitgliedern der mediz. und philos. Fakultät gebildeten Kommission abgenommen, frühestens nach Abschluß des 4. Semesters und richtet sich auf Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie, Botanik, Zoologie (Verordnung des Bundesrates vom 2. Juni 1883). Die Entbindung von den vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen auf Grund besonderer wissenschaftlicher Leistungen ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. Die Approbation hat Wirkung für das ganze Deutsche Reich; eine staatliche Anstellung von Ärzten erfolgt im allgemeinen nicht, sondern nur zu besondern Funktionen (Polizeiärzte, Militärärzte, Kreisphysikus u. s. w.). Bezüglich der Ausübung ärztlicher Praxis in den Grenzbezirken bestehen besondere Staatsverträge mit Belgien, Holland, Luxemburg, der Schweiz, Österreich-Ungarn. Die Approbation kann von der Verwaltungsbehörde wieder zurückgenommen werden, wenn dieselbe auf Grund unrichtiger Nachweise erteilt wurde oder wenn dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden; doch gilt im letztern Falle die Entziehung der Approbation nur für die Dauer des Ehrverlustes. Wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als A. (Wund-, Augen-,Zahn-, Tierarzt, Geburtshelfer) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch welchen der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson, wird mit einer Geldbuße bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. (Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883, §. 29 und 147,3). Ärzte allein dürfen impfen, ihre Forderungen haben ein Vorrecht im Konkurs (Konkursordn. §. 54), und sie können die Berufung zum Schöffenamt und folgeweis zum Geschworenenamt ablehnen.

Der einheitlichen Regelung des ärztlichen Prüfungswesens, welche durch die Gewerbeordnung veranlaßt wurde, ist es im wesentlichen zu verdanken, daß jetzt alle deutschen Ärzte einen und denselben Bildungsgang durchmachen und eine und dieselbe Prüfung bestehen müssen, so daß es nun nicht mehr wie früher sog. Ärzte zweiter Klasse (Medicinae practici)