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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Auswanderung

staaten zur allgemeinen Anerkennung gelangt. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Reichs-(Bundes-) und Staatsangehörigkeit darf die Entlassung aus dem Staatsverbande zur A. in Friedenszeiten nicht verweigert werden, sofern nicht die Bestimmungen des §.15 zur Anwendung kommen, nach denen Angehörigen der aktiven Armee und zum aktiven Dienst eingezogenen Reservisten und Landwehrmännern vor der Auflösung diesem Verhältnisses die Entlassung zu versagen ist, ebenso denjenigen, welche in dem Alter von 17 bis vollen 25 Jahren stehen, sofern sie nicht ein Zeugnis darüber beibringen, daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, sich dem Militärdienst zu entziehen. Die Militärpflichtigen, die unbefugterweise auswandern, werden durch das Reichs-Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe von 150 bis 3000 M. oder mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahr bedroht, während beurlaubte Reservisten und Landwehrmänner bei unerlaubter A. zu einer Geldstrafe bis zu 150 M. oder zu Haft verurteilt werden. Militärpflichtige, die ohne Erlaubnis ausgewandert, aber in den Vereinigten Staaten naturalisiert sind und sich 5 Jahre ununterbrochen dort aufgehalten haben, sind nach dem deutsch-amerik. Vertrage vom 22. Febr. 1868 (Baneroft-Vertrag) straffrei. Jedoch verliert ein naturalisierter Deutsch-Amerikaner durch mehr als zweijährigen Aufenthalt in Deutschland wieder sein amerik. Bürgerrecht. Wer von allen militär. Verpflichtungen frei ist, kann ohne Paß oder Entlassungsurkunde außer Landes gehen; seine Staatsangehörigkeit verliert er durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, falls er sich nicht bei einem Konsulat hat einschreiben lassen. Die Mehrzahl der Auswanderer verläßt die Heimat ohne Entlassungsurkunde.

Die Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten sind noch besondern gesetzlichen Bestimmungen unterworfen, jedoch vorwiegend zu Gunsten der Auswanderer, nicht mehr, um die A. zu beschränken. Nach der Gewerbeordnung bleibt dieser Gegenstand den Landesgesetzen vorbehalten, und in Preußen ist daher in betreff der Zulassung dieser Thätigkeit noch das Gesetz vom 7. Mai 1853 maßgebend. Jedoch bedroht das Reichs-Strafgesetz allgemein diejenigen mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren, die ein Geschäft daraus machen, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung beruhende Mittel zur A. zu verleiten. Die beteiligten Bundesstaaten haben auch in betreff der Einrichtung der Auswandererschiffe, der Herbergen in den Häfen u. s. w. eingehende polizeiliche Vorschriften zum Schutze der Auswanderer erlassen. Seit 1869 ist außerdem ein Bundes-, jetzt Reichskommissar mit der Beaufsichtigung des Auswanderungswesens in den deutschen Seeplätzen beauftragt. Neuerdings ist es im Werk, das ganze Auswanderungswesen reichsgesetzlich zu regeln; ein Gesetzentwurf ging wiederholt dem Reichstag zu, kam aber nicht zur Erledigung.

Wenn aber der Staat nur indirekt, durch Beseitigung gewisser Ursachen, der A. entgegenzuwirken vermag, so erhebt sich die Frage, ob dieselbe denn nicht wenigstens so geleitet werden könnte, daß die Abziehenden in einem nähern Zusammenhange mit ihrem Vaterlande bleiben, und daß ihr Gedeihen auch eine günstige Rückwirkung auf das letztere ausübt. Neun Zehntel der deutschen Auswanderer wenden sich nach den Vereinigten Staaten, und hier geht schon das zweite Geschlecht nahezu, das dritte ganz im fremden Volke auf. In dieser Beziehung hängt demnach die Auswanderungsfrage mit der Kolonisation (s. Kolonien) zusammen.

Die Statistik der A. läßt sich für kein Land mit genügender Vollständigkeit und Zuverlässigkeit aufstellen; doch reichen die vorliegenden Angaben aus, um die Bedeutung der A. zu zeigen.

Aus Deutschland wanderten nach überseeischen Ländern von 1851 bis 1890 mindestens 3100000 Personen, seit dem Anfang der zwanziger Jahre etwa 4700000 Personen aus, hauptsächlich über Bremen und Hamburg. Dazu kommen noch sonstige deutsche, sowie belg. (Antwerpen), Holland, und franz. Häfen. Die Zahl der von der deutschen Statistik ermittelten deutschen überseeischen Auswanderer betrug:

Im Jahre Überhaupt Darunter über Es wurden befördert insbes.

Bremen Hamburg nach den Ver. St. v. Amerika

1871 76224 45658 30254 73816

1872 128152 66919 57615 122282

1873 110438 48608 51432 103441

1874 47671 17907 24093 45051

1875 32329 12613 15826 29390

1876 29644 10972 12706 24043

1877 22898 9328 10725 19174

1878 25627 11329 11827 21783

1879 35888 15828 13165 33369

1880 117097 51627 42787 114022

1881 220902 98510 84425 216544

1882 203585 96116 71164 199089

1883 173616 87739 55666 167391

1884 149065 75776 49985 144818

1885 110119 52328 35335 105105

1886 83225 40224 25714 78941

1887 104787 55290 22648 101051

1888 103951 52974 25402 99800

1889 96070 48972 22963 90235

1890 97103 48080 24907 90290

1871/90: 1968391 946798 688639 1879635

1891: 120089 59673 31581 108611

1892 112271 59897 28072 107803

1893 90000 39852 30510 75102

In dem Zeitraum 1871-90 wanderten somit 95,5 Proz. allein nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus, 39961 oder 2 Proz. gingen nach Brasilien, 24229 oder 1,2 Proz. nach andern Teilen von Amerika, 17811 oder 0,9 Proz. nach Australien, 4930 oder 0,3 Proz. nach Afrika und 1513 oder 0,1 Proz. nach Asien. Daß die einzelnen Teile des Reichs in ungleichem Maße betroffen werden, wurde bereits hervorgehoben. Die im J. 1893 ausgewanderten Deutschen verteilten sich in der Weise auf die nachbezeichneten Altersklassen, daß von je 1000 entfielen auf die

Im Alter von Männl. Weibl. Sämtl. Gesamt-

Jahren Auswanderer bevölkerung

unter 14 198 228 211 330

14-21 199 244 218 137

21-30 316 266 295 144

31-50 235 194 216 231

50 und mehr 52 68 60 158