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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bahnhoflagernd - Bahnson

Auf den normalspurigen deutschen Eisenbahnen waren 1. Jan. (1. April) 1893 insgesamt 7755 Stationen vorhanden (darunter 4074 der Preuß. Staatsbahnen); hiervon entfielen 4042 auf B. (Preuß. Staatsbahnen 2221), 2342 auf Haltestellen (Preuß. Staatsbahnen 1146) und 1371 auf Haltepunkte (Preuß. Staatsbahnen 707). Die normalspurigen Eisenbahnen Österreich-Ungarns, soweit sie zum Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen gehörten, besaßen 1. Jan. 1893 insgesamt 4283 Stationen, wovon aus die österr. Bahnen 2415, auf die gemeinsamen Bahnen 414 und auf die ungar. Eisenbahnen 1454 Stationen entfielen.

Litteratur. Flattich und Wilhelm, Der Eisenbahnhochbau (8 Hefte, Wien 1873-77); Heusinger von Waldegg, Handbuch für specielle Eisenbahntechnik, Bd. 1 (Lpz.1877); Wulff, Das Eisenbahn-Empfangsgebäude (ebd. 1882); Rincklake, Neue Normalbahnhofsanlagen (Berl. 1883); von Weber, Schule des Eisenbahnwesens (4. Aufl., Lpz. 1885); Röll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, Bd. 1 (Wien 1890).

Bahnhoflagernd (Bahnhof restante) bestimmte Güter, Sendungen, bei denen der Absender vorschreibt, daß sie zur Abholung durch den Empfänger auf dem Bahnhof liegen bleiben sollen (s. Bestätterung).

Bahnhofsinspektor, s. Eisenbahnbeamte.

Bahnhofskommandant, s. Militärtransportordnungen.

Bahnhofsvorstand, Bahnmeister, s. Eisenbahnbeamte.

Bahnplanum, s. Eisenbahnbau.

Bahnpolizei, die Fürsorge des Staates für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs. Die hierfür maßgebenden Bestimmungen sind meist in besondern Bahnpolizeireglements, Bahn- oder Betriebsordnungen enthalten. In Deutschland, wo das Recht zum Erlaß von Bahnpolizeiverordnungen im Art. 43 und 45 der Reichsverfassung dem Reiche vorbehalten ist, und nach Art. 7, Nr. 2 vom Bundesrate ausgeübt wird, ist das letzte, nur für Vollbahnen (s. Eisenbahnen) ergangene, Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. Nov. 1885 und die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 neuerdings durch die auf Grund der Beschlüsse des Bundesrats vom 30. Juni 1892 am 1. Jan. 1893 in Kraft getretene «Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands» und die «Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands» vom 5. Juli 1892 ersetzt worden. Außerdem enthalten bahnpolizeiliche Vorschriften die zugleich mit der neuen Betriebsordnung u. s. w. erlassene «Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands» (s. Eisenbahnsignale), die «Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands», die «Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten» (s. Eisenbahnbeamte) und die gleichfalls 1. Jan. 1893 an Stelle des bisherigen Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 eingeführte «Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands» vom 15. Nov. 1892 (s. Betriebsreglement und Eisenbahn-Verkehrsordnung). Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern infolge des Reservatrechts keine Anwendung. Die bayr. Regierung hat jedoch die vom Reiche erlassenen Vorschriften übernommen und die neue Betriebsordnung, die Bahnordnung, die Signalordnung und die Normen 10. Dez. 1892, die Verkehrsordnung dagegen schon 4. Dez. 1892 mit Gültigkeit vom 1. Jan. 1893 eingeführt. Näheres über den Inhalt dieser Vorschriften für die Eisenbahnen Deutschlands s. Eisenbahn-Betriebsordnung.

In Österreich bildet die Grundlage der B. die kaiserl. Verordnung vom 16. Nov. 1851. In England besteht weder ein allgemeines Bahnpolizeireglement noch ein allgemeines Betriebsreglement. Die Vorschriften für die Bahnverwaltungen sind meist in den vom Handelsamt bestätigten und mit geringen Abweichungen für alle Bahnen geltenden Regulations and Rules enthalten. Die Bestimmungen für das Publikum werden in den Fahrplänen veröffentlicht; die auf Grund konzessionsmäßiger Befugnis von den einzelnen Bahnverwaltungen erlassenen und vom Handelsamt bestätigten Vorschriften sind bei der Mehrzahl der Bahnen gleichlautend. In Italien besteht das Bahnpolizeireglement vom 31. Okt. 1873. In Frankreich ist die B. durch das Gesetz vom 15. Juli 1845 und das Reglement vom 15. Nov. 1846 geregelt. Für die Schweiz besteht ein eigenes Bundesgesetz vom 18. Febr. 1878. In Rußland enthält das Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 sehr ausführliche bahnpolizeiliche Vorschriften. In Amerika fehlt es an solchen Vorschriften fast gänzlich.

Jede Eisenbahnverwaltung hat eigene bahnpolizeiliche Vorschriften für ihr Gebiet erlassen. Die Folgen von deren Verschiedenheit sind Unregelmäßigkeiten, Betriebsstörungen und Unglücksfälle. Man erstrebt daher einheitliche Vorschriften wenigstens für größere Gruppen der Eisenbahnen.

Bahnpolizeireglement, s. Bahnpolizei.

Bahnpostamt, s. Fahrende Postämter.

Bahnsen, Jul. Friedr. Aug., Philosoph, geb. 30. März 1830 zu Tondern in Schleswig-Holstein, studierte seit 1847 zu Kiel Philosophie und Philologie, kämpfte 1849 als Freiwilliger gegen die Dänen und setzte dann seine Studien in Tübingen fort. Er wurde 1858 Lehrer am Gymnasium zu Anklam und 1862 an der höhern Bürgerschule (seit 1875 Progymnasium) zu Lauenburg, wo er 7. Dez. 1881 starb. B. ist ein Jünger und Fortbildner Schopenhauers, dessen Lehre er teils individualistischer zu gestalten, teils mit einer dialektischen Metaphysik im Sinne Hegels zu kombinieren versucht hat. In einer Selbstentzweiuug des Willens und im Widerspruch besteht die Welt. Sie kann daher weder erlöst noch erkannt werden, Seine Hauptschriften sind: «Beiträge zur Charakterologie» (2 Bde., Lpz. 1867), «Mosaiken und Silhouetten» (ebd. 1877), «Das Tragische als Weltgesetz und der Humor als ästhetische Gestalt des Metaphysischen» (ebd. 1877), «Der Widerspruch im Wissen und Wesen der Welt» (Berl. 1880-81).

Vgl. E. von Hartmann, Ein Jünger Schopenhauers (in «Unserer Zeit», Lpz. 1876, I).

Bahnson, Jesper Jespersen, dän. Kriegsminister, geb. 18. Nov. 1827 zu Taarupgaard bei Wiborg, wurde 1853 Artillerielieutenant, 1856 Hauptmann, 1879 Oberst und zugleich Departementschef und Abteilungsdirektor im Kriegsministerium, 1889 General. Seit 1884 Kriegsminister, hat er die Befestigung Kopenhagens zum Teil durchgeführt, wesentlich vermittelst provisorischer Bewilligungen, in stetem Kampf mit der Mehrheit des Folkethings. Nach dem Ausgleich trat er Aug. 1894 zurück.