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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Belagerungspark; Belagerungsstand; Belagerungstrain; Belagerungszustand; Belani; Belasten; Belbēs; Belbuck

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Belagerungspark - Belbuck

ausgabt, in ähnlicher Weise während der Belagerung Kolbergs 1807 Pappstücke mit Kommandanturstempel als 2, 4 und 8 Groschen. – Vgl. Maillet, Catalogue descriptif des monnaies obsidionales et de nécessité (2 Bde. u. Atlas, Brüss. 1866‒73).

Belagerungspark, s. Artillerie-Belagerungspark und Ingenieur-Belagerungspark.

Belagerungsstand, s. Belagerungszustand.

Belagerungstrain, s. Artillerie-Belagerungstrain und Ingenieur-Belagerungstrain.

Belagerungszustand oder Belagerungsstand (frz. état de siège), in erster Linie derjenige seiner Natur nach immer vorübergehende Zustand, der kraft einer besondern öffentlichen Verkündigung der obersten örtlichen Militärautorität eintritt, wenn der Platz von der Besatzung gegen den Angriff des Feindes gehalten werden soll und die militär. Zwecke und Bedürfnisse alle sonstigen Rücksichten derart beherrschen, daß auch für die Civilbevölkerung die Militärgewalt, die Kriegsgesetze (Martialgesetze) und Kriegsgerichte ganz oder teilweise an Stelle der bürgerlichen Gesetze und der normalen richterlichen wie Verwaltungsbehörden treten. Wird ein ganzer Bezirk in B. versetzt, was insbesondere dann zu geschehen pflegt, wenn man wegen der ungünstigen Gesinnung der Bevölkerung nachteilige Einflüsse auf die Truppen und die militär. Operationen fürchtet, so spricht man von Kriegsstand. Auch in Fällen eines drohenden oder ausgebrochenen Volksaufstandes lag es nahe, von seiten der Regierung die Analogie des Krieges in Anwendung zu bringen und die betreffenden Orte oder Gegenden unter Suspension der normalen Autoritäten und Gesetze in den B. oder Kriegsstand zu versetzen (sog. politischer B. oder Kriegsstand). In diesem Sinne gehört der B. unter den allgemeinen Begriff der freiheitsbeschränkenden Ausnahmemaßregeln, wie auch die Ausnahmegesetze (s. d.) und Ausnahmegerichte (s. d.) sowie die Verkündigung des Standrechts (s. d.), ist aber umfassender und drückender als diese. Auch die Verkündigung der Aufruhrakte zählt hierher. Da der B. die Garantie einer geordneten Rechtspflege vermindert, die Freiheit der Bürger hindert, den Verkehr stört und lähmt, überdies leicht zu Parteizwecken mißbraucht werden kann, so wurden in den meisten Staaten eigene Gesetze erlassen, welche die Voraussetzungen, Formen, Wirkungen und Dauer des B. genauer bestimmen, zuerst in Frankreich in der Revolutionszeit (19. Fructidor Ⅴ). Für Preußen ist dies geschehen durch Gesetz vom 4. Juni 1851, welches gemäß Reichsverfassung Art. 68 vorläufig als Reichsgesetz gilt. Nach letzterm Artikel kann nur der Kaiser und nur, wenn die öffentliche Sicherheit bedroht ist, den B. in jedem Teile des Reichsgebietes verhängen. Von Einzelstaaten ist nur Bayern kraft besondern verfassungsmäßigen Vorbehaltes hierzu nach Maßgabe der Landesgesetzgebung befugt. Im übrigen gilt das citierte preuß. Gesetz auch heute noch fürs Reich, ausgenommen Bayern, doch müßte Bayern einem zu erlassenden Reichsgesetze sich unterordnen. Danach ist der B., nachdem die kaiserl. Verordnung im Reichsgesetzblatt verkündet ist, ohne Verzug in den Gemeinden in feierlicher Weise (unter Trommel- oder Trompetenschall) zu allgemeiner Kenntnis zu bringen: daraufhin geht die gesamte vollziehende Gewalt auf die Militärbehörden über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen sind diese persönlich verantwortlich. Einzelne Verbrechen (§§. 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322‒324 Reichs-Strafgesetzbuch) werden im Bereiche des B. härter bestraft. Die Militärpersonen stehen während des B. unter den Kriegsgesetzen. Die landesgesetzlichen Vorschriften über das Versammlungs- und Vereinsrecht und über das Einschreiten der bewaffneten Macht können suspendiert werden. Schließlich werden Kriegsgerichte eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern, zwei Richtern und drei Offizieren bestehen. Vor diese gehört die Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen des Hoch- und Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Gefangenenbefreiung, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue. Das summarische Verfahren vor diesen Kriegsgerichten ist mündlich und öffentlich. Rechtsmittel finden nicht statt. Todesurteile unterliegen der Bestätigung durch den Befehlshaber der Besatzung, in Friedenszeiten durch den kommandierenden General. Die Strafe wird innerhalb 24 Stunden nach der Urteilsverkündigung oder nach Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den Angeschuldigten vollzogen. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt; ist dies bei Aufhebung des B. noch nicht geschehen, so wird die Strafe durch das ordentliche Gericht in die gewöhnliche Strafe umgewandelt. – Das bayrische Recht unterscheidet zwischen Standrecht und dem militärischen B. Das erstere findet Anwendung bei hochverräterischen Unternehmungen u. s. w. und bewirkt, daß für die Bezirke und die Verbrechen, für welche es verkündet ist, an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit diejenige der Standgerichte (drei Richter, zwei Offiziere), und an Stelle der ordentlichen Strafen die Strafe des Erschießens tritt. Das militär. Standrecht berührt im wesentlichen nur die Militärjustiz. – Für Elsaß-Lothringen wurden durch Gesetz vom 30. Mai 1892, das sich an das preuß. Gesetz vom 4. Juni 1851 anlehnt, besondere Bestimmungen getroffen, wonach im Fall eines Krieges oder eines drohenden feindlichen Angriffs jeder mindestens in der Stellung eines Stabsoffiziers stehende oberste Militärbefehlshaber in dem ihm unterstellten Ort oder Landesteil vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen kann. ^[Spaltenwechsel]

Uneigentlich bezeichnete man als kleinen B. die auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Okt. 1878 (erloschen 30. Sept. 1890) über gewisse Bezirke verhängten Ausnahmemaßregeln.

Belani, H. E. R., Pseudonym des Romanschriftstellers Karl Ludw. Häberlin (s. d.).

Belasten, s. Debet.

Belbēs, Hauptort der Provinz Scharkieh in Unterägypten, 48 km im NNO. von Kairo, am Rande der Wüste, an der großen Karawanenstraße nach Syrien und an der Eisenbahn von Kairo nach Sues, war ehemals bedeutend und hat (1882) 7309 E. Etwa 15 km im NNW. der Stadt die Ruinen Tell Bastah der berühmten Stadt Bubastis (s. d.).

Belbuck, Dorf im Kreis Greifenberg des preuß. Reg.-Bez. Stettin, bei Treptow an der Rega, hat