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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bergrat; Bergrecht

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Bergrat - Bergrecht

Stoffs ist die Rede schwerlich so gehalten, sondern kommt in der vorliegenden Gestalt auf Rechnung des Evangelisten, der nach seiner auch sonst (Kap. 13; 18; 21-25) zu beobachtenden Weise größere Redegruppen zu einem künstlerischen Ganzen zusammenfügte. Bei Lukas (Kap. 6,20-49) findet sich die B. in weit kürzerer Gestalt, während der übrige Stoff an verschiedenen Stellen zerstreut ist, und überdies in einer eigentümlichen Fassung. - Vgl. Tholuck, Die Bergrede Christi ausgelegt (5. Aufl., 2. Abdr., Gotha 1872)- Achelis, Die B. (Bielefeld 1875); Ibbeken, Die B. Jesu (Metz 1888).

Bergrat, s. Bergbehörde.

Bergrecht, der Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Das B. umfaßt sowohl Gegenstände des öffentlichen Rechts, wie des Privatrechts, sowohl materielle Rechtsgrundsätze, wie Prozeßregeln, civilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften; es ist ein Specialrecht gleich dem Handelsrecht, Seerecht u. dgl. m. Zur Selbständigkeit gelangte es durch die Bergbaufreiheit (s. Bergwerkseigentum); erst durch diese wurde es losgelöst vom allgemeinen Recht und einer besondern Entwicklung fähig. Den Kulturvölkern des Altertums war der Begriff der Bergbaufreiheit unbekannt. Sie ist german. Ursprungs; deutsche Bergleute waren es, mit denen sie zu Slawen und Romanen gelangte.

I. Geschichtliche Entwicklung des B. und Übersicht der Berggesetzgebung.

a. Deutschland. Die Ursprünge des B. reichen hier bis in die Anfänge des Mittelalters zurück. Es erscheint zuerst im Gewande lokaler Gewohnheiten, die fast überall dieselbe Form zeigen, mit den Bergleuten von Ort zu Ort wandern und bald die deutschen Grenzen überschreiten. Ein Bedürfnis zur schriftlichen Abfassung entstand naturgemäß zuerst im Auslande; im Inlande waren die Schöppengerichte die lebendigen Träger des Gewohnheitsrechts. So entstanden im 13. Jahrh. in Mähren das Iglauer, in Ungarn das Schemnitzer, in Trient das Tridentiner B. In Deutschland wurden die Gewohnheiten erst später kodifiziert, wobei jene ältern Ordnungen nicht ohne Einfluß waren. Hervorzuheben sind das Freiberger B., die harzischen Berggewohnheiten. Bis in das 16. Jahrh. blieb der Rechtszustand im wesentlichen unverändert; in Böhmen war das Iglauer B., in Meißen und Thüringen das Freiberger in allgemeiner Geltung.

Im 16. Jahrh. beginnt mit dem Erlasse der sächs. Bergordnung vom J. 1509 und der Joachimsthaler Bergordnung vom J. 1518 die zweite Periode des deutschen B. An Stelle der von den Schöppenstühlen bewahrten Gewohnheitsrechte trat nunmehr die Gesetzgebung des Landesherrn. Es entstanden in den bergbautreibenden Territorien zahlreiche Bergordnungen, die eine auffallende Übereinstimmung zeigen und fast alle auf die Quelle der sächs. Verordnungen zurückzuführen sind. Alle diese Bergordnungen berücksichtigen nur die nächsten praktischen Bedürfnisse; ein umfassendes Berggesetz im Sinne der Neuzeit ist keine von ihnen.

Die Zeit der Bergordnungen endet mit Ablauf des 18. Jahrh. Ihnen folgen nunmehr in fast allen europ. Staaten umfassende Kodifikationen. - Preußen ging allen Staaten voran; das Preuß. Allg. Landrecht, publiziert am 5. Febr. 1794, ordnete im 2. Teil, Titel 16, §§. 69-480 diese Rechtsmaterie in umfassender Weise. Gerade dieser Teil des Gesetzbuchs bildet eine hervorragende, besonders gelungene gesetzgeberische Leistung. Da das Gesetzbuch nur subsidiäres Recht schuf, so wurde im Staate damit die Rechtseinheit auf dem Gebiete des B. nicht hergestellt; es blieben in Geltung die in Schlesien, Halberstadt, Westfalen vorhandenen Provinzialrechte, denen die sächs. Verordnungen zum Grunde lagen.

Diesem Zustande machte das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 ein Ende. Dasselbe trat am 1. Okt. 1865 in dem damaligen ganzen Staatsgebiet in Kraft und wurde demnächst durch besondere Verordnungen und Gesetze in die neuerworbenen Landesteile, sowie in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont eingeführt. Es ist ferner der Hauptsache nach übergegangen in folgende 10 Berggesetze: für Braunschweig vom 15. April 1867, Sachsen-Meiningen vom 17. April 1868, Sachsen-Gotha vom 16. Aug. 1868, für Bayern vom 20. März 1869, Reuß i. L. vom 9. Okt. 1870, Lothringen vom 16. Dez. 1873, Württemberg vom 7. Okt. 1874, Anhalt vom 30. April 1875, Hessen vom 28. Jan. 1876, Baden vom 24. Juli 1890, Fürstentum Birkenfeld vom 18. März 1891. So ist für den größten Teil Deutschlands thatsächlich ein einheitliches B. hergestellt. Zur Ergänzung des reichsrechtlich geordneten Arbeiterschutzes mit Bezug auf die Bergwerksbetriebe wurde in Preußen die Novelle zum Berggesetz vom 24. Juni 1892 erlassen (dazu eine Abänderung vom 8. April 1894). Auf den Inhalt des Gesetzes hat das französische B. Einfluß gehabt. Andererseits hält das Berggesetz an den Grundsätzen des deutschen B. da fest, wo es sich als lebensfähig erwiesen hat, so beim Erwerbe des Bergeigentums, bei den bergbaulichen Genossenschaften, bei der Zulassung des Rechtsweges u. s. w.

Im Königreich Sachsen zeigt das Gesetz vom 16. Juni 1868 zwar noch viele Besonderheiten, aber es nähert sich in seinen wichtigsten Bestimmungen dem Preuß. Berggesetz. Die dazu ergangenen Novellen vom 2. März 1882, 2. April 1884 und 18. März 1887 haben einzelne Bestimmungen des Gesetzes modifiziert, in dessen wesentlichen Grundsätzen aber nichts geändert.

Im engsten Anschluß an ein früheres königlich sächs. Gesetz vom 22. Mai 1851 erging für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach das Gesetz vom 22. Juni 1857; dessen wesentlicher Inhalt ging wiederum über in das Gesetz über den Bergbau vom 25. Febr. 1860 für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.

In den übrigen deutschen Bundesstaaten hat in neuerer Zeit eine Kodifikation des B. nicht stattgefunden. Einzelne Gesetze von größerm Umfange sind ergangen im Fürstentum Lippe vom 30.Sept. 1857, im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 13. März 1868. In Sachsen-Coburg gilt noch heute die Saalfelder Bergordnung vom 19. Febr. 1575, welche dem ältern gemeinen deutschen Rechte entspricht.

In dem deutschen südwestafrikanischen Schutzgebiet ist das Bergwesen durch die Verordnung vom 15. Aug. 1889 neu geordnet. Sie schließt sich den bergrechtlichen Einrichtungen der Nachbargebiete an und hat mit dem Preuß. Berggesetz wenig Zusammenhang. In dem deutschen südostafrikanischen Schutzgebiet sind der südostafrik. Gesellschaft durch Vertrag vom 20. Nov. 1890 und Ver-^[folgende Seite]