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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beweis

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Beweis (logisch)

für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Zugleich fordert das Gesetz aber, um dem höhern Richter eine Nachprüfung der Beweiswürdignng zu ermöglichen, daß im Urteile die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe dargelegt werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen durch Beweisregeln eingeengt, d. h. durch Regeln, welche dem Gericht unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben, eine Thatsache als bewiesen oder nicht bewiesen anzusehen. Solche Regeln kommen wesentlich beim B. durch Urkunden und Eid, daneben als Rechtsfolgen bei Versäumung gewisser Prozeßhandlungen vor. (Vgl. die §§. 255-200,3, 135, 320-455 der Civilprozeßordnung.)

2) Im Strafverfahren wird die Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, weder durch die vom Ankläger gebotenen Beweismittel noch dadurch begrenzt, daß der Beschuldigte sich der Anklage unterwirft, die ihm zur Last gelegte Strafthat gesteht. Wenn es auch zunächst Sache der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist, die Beweismittel herbeizuschaffen oder wenigstens deren Herbeischaffung zu beantragen, so ist das Gericht doch auch befugt, die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und die Herbeischaffung anderer Beweismittel anzuordnen (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 153, 198, 213, 218 fg., 243; Österr. Strafprozeßordn. §§ 207, 222 fg., 254). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit erfordert, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor den zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfindet; die Beweisaufnahme im Vorverfahren hat bloß den Zweck, die Staatsanwaltschaft und das Gericht so weit zu unterrichten, um sich über die Erhebung der öffentlichen Klage bez. die Eröffnung des Hauptverfahrens schlüssig zu machen; deshalb werden auch Zeugen in der Regel erst in der Hauptverhandlung beeidigt, dem Beschuldigten oder andern Zeugen gegenübergestellt ("konfrontiert"; Deutsche Strafprozeß ordn. §§. 58, 65; Osterr. Strafprozeßordn. §. 109). Nur im Ermittelungsverfahren verfügt der Staatsanwalt, in der gerichtlichen Voruntersuchung der Untersuchungsrichter selbständig darüber, welche B. zu erheben sind (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 159, 160, 182; Österr. Strafprozeßordn. §§. 88, 96, 188, 195). In der Hauptverhandlung erfolgt die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden und hat sich auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel, insbesondere also auf alle erschienenen Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken. Wird erst in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt, so kann der Vorsitzende, falls dies ohne Aussetzung der Verhandlung angängig, demselben stattgeben; muß aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, oder soll ein Beweisantrag abgelehnt werden, so bedarf es eines Gerichtsbeschlusses, der mit Gründen verkündigt werden muß. Die Ablehnung eines Beweisantrags wird namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn die zu beweisende Thatsache für die Entscheidung unerheblich ist; sie darf aber nicht deshalb erfolgen, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Thatsache zu spät vorgebracht sind, auch nicht deshalb, weil das Beweismittel, z. B. der benannte Zeuge, unglaubwürdig sei, da darüber erst nach Erhebung des B. entschieden werden kann (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 237, 243, 244, 245; vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 232, 238, 240). Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung von Beweisanträgen bildet einen der häufigsten Gründe zur Anfechtung von Strafurteilen durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.), bez. der österr. Nichtigkeitsbeschwerde (Österr. Strafprozeßordn. §. 281, Nr. 4). In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz in Übertretungs- und Privatklagesachen bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen (Deutsche Strafprozeßordn. §. 244, Abs. 2). Auch in andern Sachen wird für die Berufung (s. d.) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht unbedingt durchgeführt. Die an Stelle der Beweistheorie, welche früher die Wirkung der einzelnen Beweismittel auf die richterliche Überzeugung gesetzlich regelte, getretene freie Beweiswürdigung setzt voraus, daß die Beweisaufnahme selbst in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange stattgefunden hat (Deutsche Strafprozeßordn. §. 260; vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 258, 326). Bezüglich der einzelnen Beweismittel s. Augenschein, Sachverständige, Urkundenbeweis, Zeuge.

Beweis, in der Logik die Ableitung der Wahrheit eines Satzes aus der Wahrheit anderer Sätze. Er beruht auf Schlüssen, deren Prämissen Beweisgründe oder Argumente heißen. Die Gültigkeit eines B. hängt ab von der Richtigkeit der Vordersätze und der Korrektheit des Schlußverfahrens. Der B. heißt direkt, wenn er aus der Wahrheit der Vordersätze unmittelbar die des Schlußsatzes ableitet, indirekt oder apagogisch, wenn er die Wahrheit des zu beweisenden Satzes erst dadurch begründet, daß er die Falschheit der gegenteiligen Voraussetzung nachweist. Deduktiv oder a priori wird er genannt, wenn er das zu Beweisende aus allgemeinen Vordersätzen, induktiv oder a posteriori, wenn er es aus weniger allgemeinen Sätzen, zuletzt aus den Einzelthatsachen der Erfahrung ableitet. Das analytische Beweisverfahren besteht darin, daß man zu dem Schlußsätze, dessen B. verlangt wird, die Beweisgründe erst aufsucht, das synthetische darin, daß man aus schon gegebenen Prämissen die Folgerung direkt gewinnt. Der B. der Falschheit eines Satzes heißt Widerlegung, die Widerlegung durch den Nachweis einer ungereimten Konsequenz deductio ad absurdum. Die möglichen Beweisfehler decken sich, soweit es sich um die Richtigkeit des Schlußverfahrens handelt, mit den Schlußfehlern (s. Syllogismus); außerdem kommen natürlich Irrungen über die Voraussetzungen in Frage. Hauptfehler des B. sind: die petitio principii, darin bestehend, daß man das zu Beweisende, vielleicht in veränderter Form, schon voraussetzt; der Zirkel (s. Zirkelschluß); das Zuwenig- oder Zuvielbeweisen (unter dem letztern versteht man eigentlich nicht, daß noch etwas mehr bewiesen wird, als verlangt ist, sondern daß der angegebene Beweisgrund noch etwas mehr und zwar solches, was anerkanntermaßen falsch ist, beweisen würde, woraus dann folgt, daß der Beweisgrund selbst einen Fehler enthält; daher: Qui nimium probat nihil probat; die ignoratio elenchi (Mißverständnis des Sinns der Behauptung); die Erschleichung oder Subreption (daß man durch den Wunsch, eine bestimmte Folgerung zu erhalten, sich verleiten läßt, Voraussetzungen ohne zulängliche Begründung anzunehmen). Ein Mangel des B., obwohl nicht notwendig ein Fehler, ist das Argumentieren