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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Börse

Hauptbörsen alle andern Zweige an Wichtigkeit überholt, und wenn man von der B. als dem Barometer spricht, das mit größter Empfindlichkeit alle Wendungen der polit., finanziellen und volkswirtschaftlichen Zeitumstände zu erkennen giebt, so denkt man dabei in erster Linie an die Effektenbörse. Doch bleiben selbstverständlich die natürlichen Vorteile des Börsenverkehrs auch für alle übrigen Geschäftsgebiete bestehen, und in großen Städten findet man daher selbständig ausgebildete und voneinander getrennte B. für die Haupthandelszweige. So giebt es in London außer der für engl. Wertpapiere bestimmten Stock Exchange eine B. für fremde Fonds (Foreign Stock Exchange), ferner die königliche B. (Royal Exchange) für den Waren- und Wechselhandel im allgemeinen, außerdem eine besondere Getreidebörse, eine Steinkohlenbörse, eine Seeversicherungsbörse. Manchester und Liverpool haben bedeutende Baumwollbörsen (Cotton Exchange). Neuyork hat außer der Hauptbörse eine Bergwerks-, eine Petroleum-, eine Nationale Baumwollbörse u. s. w., ebenso Berlin eine Produktenbörse und, für die Textilbranche, eine Warenbörse, Leipzig eine Buchhändler- und eine Garnbörse. Zahlreiche Specialbörsen findet man auch an kleinern Plätzen, die als Mittelpunkt irgend einer besondern Industrie oder landwirtschaftlichen Produktion von Wichtigkeit sind. Es sind dies freilich häufig nur formlose Versammlungen, die nicht täglich, sondern etwa wöchentlich, oder in noch größern Zeitabständen stattfinden. An großen Plätzen haben sich neben der öffentlichen Hauptbörse für das Geschäft in Wertpapieren besondere Privatbörsen gebildet, wodurch es der Spekulation möglich wird, auch außerhalb der gewöhnlichen Börsenzeit die große Beweglichkeit der Kurse auszunutzen. Die sog. Abend- oder Boulevardbörse in Paris ist nur eine Versammlung kleiner Spekulanten unter freiem Himmel, die häufig von der Polizei vertrieben werden mußte, weil sie der Bewegung des Publikums hinderlich war. Ähnliche Versammlungen, die vielfach als Winkelbörsen bezeichnet werden, giebt es auch in Berlin und andern Städten, daneben auch einen "Privatverkehr" in besondern Lokalen als Sonntagsbörse.

Die Gesetzgebung über die B. hat in den einzelnen Ländern eine verschiedene Gestalt angenommen und diese weisen danach einen verschiedenen Charakter auf; teils stellen sie sich als unabhängige Privatvereine dar, wie in England und Amerika, teils ist ihre Gründung und Gebarung mehr oder weniger durch die Staatsgewalt beeinflußt. Sie betrifft dieselbe teils unmittelbar, teils mittelbar, indem sie die Stellung der den Börsenverkehr vermittelnden Personen regelt. Das Deutsche Handelsgesetzbuch enthält in ersterer Beziehung keine allgemeinen Bestimmungen. Das Preuß. Einführungsgesetz zu demselben aber setzt fest, daß die Gründung von B. sowie die Aufstellung, Abänderung oder Ergänzung von Börsenordnungen der Genehmigung des Handelsministeriums bedarf. Für die Berliner B. ist gegenwärtig die revidierte Börsenordnung vom 20. März 1885 maßgebend. Die Leitung der Börsengeschäfte steht danach dem Ältestenkollegium, d. h. dem Vorstande der Berliner Kaufmannschaft zu; dasselbe bildet ein Börsenkommissariat mit zwei Sektionen für die Fonds- und die Produktenbörse. In ähnlicher Weise erscheint auch bei andern deutschen B. die Handelskammer zur Börsenvorstandschaft berufen. Besonders wichtig sind die für den Abschluß der Geschäfte und deren Realisierung maßgebenden Börsenbedingungen, z. B. die "Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse, gültig vom 1. Jan. 1892", und die u. a. für die "Lieferbarkeit" maßgebenden "Usancen", z. B. der Berliner Fondsbörse u. dgl. In Österreich ist ein ausführliches Gesetz über die B. 1. April 1875 erlassen worden, in dem u. a. das Bestehen von "Winkelbörsen", d. h. nicht genehmigten B., ausdrücklich verboten ist und eingehende Normativbestimmungen für das von jeder B. festzustellende Statut gegeben werden. Die B. stehen hiernach unter staatlicher Überwachung (durch einen "Börsekommissar"), im übrigen aber unter einer selbständigen "Börseleitung". Letztere besteht in Wien aus der "Börsekammer" mit 24 Mitgliedern (den "Börseräten"), die ihren Präsidenten und zwei Vicepräsidenten selbst wählen und von den "Mitgliedern der B." auf 3 Jahre gewählt werden, wobei die beiden "Sektionen" der B. (für Effekten-, Wechsel- und Geldgeschäfte einerseits und für Waren, Speditions- u. s. w. Geschäfte andererseits) nur einen Wahlkörper bilden. Um "Mitglied" der Wiener B. zu werden, muß man 3 Jahre Börsebesucher mit entgeltlicher Eintrittskarte gewesen sein. In Frankreich beruht die Organisation auf den Art. 71-73 des Code de Commerce und einigen besondern Gesetzen und Verordnungen. Die Gründung einer B. erfolgt durch Verordnung nach Anhörung der Handelskammer des Platzes. Die allgemeine Verwaltung derselben steht der Handelskammer zu, vorbehaltlich der Rechte der Polizei und des Maire; die innern Angelegenheiten werden teilweise durch die bevorrechtigte Korporation der Börsenagenten geregelt. In England ist die B. eine Vereinigung privaten Charakters, die sich ohne Beteiligung der staatlichen Behörde ihre Statuten selbst giebt. Die Londoner Effektenbörse z. B. hat einen Vorstand von 30 Personen, der von den Mitgliedern aus der Zahl derjenigen, die seit wenigstens 5 Jahren der B. angehört haben, gewählt wird. Die Aufnahme in den Verein ist im allgemeinen durch den Vorschlag von drei der B. bereits seit 4 Jahren angehörenden Mitgliedern bedingt, die mit einer Bürgschaft bis zu 500 Pfd. St. für die Zahlungsfähigkeit der Kandidaten in den nächsten 4 Jahren einstehen müssen. Der Besuch der B. ist nur den Mitgliedern gestattet. Auf dem Festland dagegen ist die B. jedem unbescholtenen Manne zugänglich, in der Regel jedoch nur gegen Lösung einer Eintrittskarte auf ein halbes oder ein ganzes Jahr; in Berlin müssen solche, welche nicht Mitglieder der Berliner Kaufmannschaft sind, von drei Mitgliedern dieser Korporation empfohlen sein. Nach der Berliner Börsenordnung darf die von den Ältesten der Kaufmannschaft zu erteilende Eintrittskarte nicht verweigert werden den dort genannten Berliner Kaufleuten, bei einer Berliner Firma auch nur als Teilnehmer oder Prokurist Beteiligten, Vorstehern einer dort eingetragenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, Handlungsgehilfen mit Genehmigung ihrer Prinzipale und Personen, die vermöge ihrer Amts- oder Dienstpflicht die B. zu besuchen haben: sämtlich, wenn sie geschäftsfähig und männlichen Geschlechts sind. Bei andern Personen ist die Zulassung fakultativ. In Paris wurde früher eine Gebühr beim Eingange (an Drehkreuzen, Tourniquets) erhoben, 1861 aber der Eintritt ganz