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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bundesschiedsgericht; Bundesstaat

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Bundesschiedsgericht - Bundesstaat

schüsse sowie die Stellvertreter werden vom Plenum des B. immer für ein Jahr durch Bezeichnung des Staates, dem die Entsendung der Person anheimgestellt bleibt, gewählt. Der 8. Ausschuß wurde bei Ausrichtung des Reichs auf Verlangen Bayerns in die Verfassung aufgenommen zum Zwecke einer mittelstaatlichen Kontrolle der auswärtigen Politik Preußens. Alle Anträge von Bundesgliedern müssen zur Beratung gestellt werden (Art. 7, Abs. 2).

V. Die Funktionen des B. sind: A. Teilnahme an der Gesetzgebung. Reichsgesetze kommen zu stande durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß von B. und Reichstag (Art. 5). Regelmäßig werden Gesetzentwürfe zuerst im B. festgestellt und sind dann nach Maßgabe der Beschlüsse des B. im Namen des Kaisers dem Reichstag in Vorlage zu bringen (Art. 16); im Reichstag kann jedes Mitglied des B. jederzeit das Wort zur Vertretung der Ansichten seiner Regierung ergreifen, auch dann, wenn diese im B. in der Minderheit geblieben war (Art. 9). Bei der Beschlußfassung im B. entscheidet einfache Mehrheit, nur 1) Verfassungsänderungen sind abgelehnt, wenn 14 Stimmen dagegen sind (Art. 78, Abs. 2); 2) die sog. Reservatrechte (Ausnahmerechte) können nur mit Zustimmung des beteiligten Einzelstaates aufgehoben werden (Art. 78, Abs. 2); 3) in Sachen des Heerwesens, der Marine, der Zölle und der indirekten Steuern können Abänderungen der bestehenden Einrichtungen nur mit Zustimmung Preußens (Art. 5, Abs. 2, 3) erfolgen. Der B. als Repräsentant des Trägers der Souveränität erteilt den Reichsgesetzen die Sanktion, welcher Akt jedoch nicht zu äußerm Ausdruck gebracht wird. - Der B. hat B. das Verordnungsrecht des Reichs auszuüben, und zwar ist er als Repräsentant des Trägers der Souveränität hierzu in erster Linie zuständig (Art. 7). Außerdem ist das Verordnungsrecht in weitem Umfange durch positive Vorschriften der Verfassung oder von Specialgesetzen dem Kaiser, mehrfach auch andern Organen des Reichs oder den Einzelstaaten übertragen; überall aber, wo nicht eine derartige besondere Vorschrift das Verordnungsrecht besonders regelt, ist der B. kompetent, so insbesondere für das weite Gebiet des Zollwesens und der indirekten Steuern. Die Verordnungen des B. werden meist in dem seit 1873 erscheinenden "Centralblatt für das Deutsche Reich" (s. d.) publiziert. - Dem B. sind sodann noch C. verschiedene einzelne Funktionen übertragen, teils in Gemeinschaft mit dem Kaiser, teils in alleiniger Zuständigkeit, welche sich nicht unter einen allgemeinen Gesichtspunkt stellen lassen. Dahin gehören 1) das Recht der Zustimmung zu Kriegserklärungen, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet erfolgt wäre (Art. 11, Abs. 2); 2) das Recht der Zustimmung zu Staatsverträgen, die in die Sphäre der Gesetzgebung fallen (Art. 11, Abs. 3); 3) das Recht der Mitwirkung für Ernennung gewisser Kategorien von Beamten; 4) das Recht der Zustimmung zur Auflösung des Reichstags (Art. 24); 5) die Beschlußfassung über die gegen ein Bundesglied zu verhängende Exekution (Art. 19); 6) die gütliche Erledigung von nicht privatrechtlichen Streitigkeiten unter Bundesgliedern sowie von Verfassungsstreitigkeiten in Einzelstaaten auf Anrufen eines Teiles (Art. 76); 7) die Beschlußfassung über die dem Reichskanzler alljährlich zu erteilende Entlastung in betreff der Reichsverwaltung (Art. 72); 8) die Teilnahme an der Kontrolle der Reichsschuldenverwaltung durch drei in die Reichsschuldenkommission zu entsendende Mitglieder; 9) die Entscheidung über Beschwerden wegen verzögerter oder verweigerter Rechtspflege gegen ein Bundesglied (Art. 77); 10) die höchstinstanzliche Entscheidung von Streitfragen des Zoll- und indirekten Steuerrechts auf Anregung der Aufsichtsorgane des Reichs über die Zoll- und Steuerverwaltung, sowie die Abrechnung der Zoll- und Steuergefälle mit den Einzelstaaten (Art. 36, Abs. 3, 39).

Über den schweizerischen B., s. Schweiz.

Bundesschiedsgericht war eine niemals praktisch gewordene Einrichtung beim frühern Deutschen Bunde, welche dazu bestimmt war, Streitigkeiten einer deutschen Regierung mit ihren Ständen zu entscheiden.

Bundesstaat, staatsrechtliche Bezeichnung für diejenige Staatenverbindung, durch welche einzelne Staaten zu einem souveränen Gesamtstaat mit föderativ organisierter Staatsgewalt zusammengefaßt werden. Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika nennt den B. Föderation oder Union, im Unterschiede zu der Konföderation oder dem Staatenbunde. Der B. unterscheidet sich zunächst von der Allianz (s. d.), der lediglich völkerrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten zur Verfolgung wichtiger gemeinsamer polit. Ziele. Den Wirkungen nach der Allianz verwandt, aber auf einem andern Rechtsboden erwachsen, erscheint die sog. Personalunion, d. h. eine Verbindung mehrerer Staaten, welche lediglich auf der Gemeinschaft des Oberhauptes und der Thronfolge beruht. Obwohl die Personalunion den Frieden zwischen den fraglichen Staaten und ihre Vereinigung zu gemeinsamem Schutz und Trutz fordert, ist doch der Fall nicht ausgeschlossen, daß sich der Verband schwächer, als der Gegensatz der unierten Staaten zeigt. So wurden beispielsweise der König von Dänemark, der zugleich Herzog von Schleswig und Holstein war, und der Kaiser von Österreich, der zugleich König von Ungarn ist, mit sich selber, je nach der verschiedenen Staatsstellung, in Konflikt und sogar in Krieg verwickelt. Weitere Folgen hat schon die sog. Realunion, sofern man nämlich darunter nicht bloß die Inkorporation (s. unten), oder Staatenzusammensetzungen mit einer gemeinsamen obersten Gewalt, wie die von Großbritannien, sondern die Vereinigung mehrerer Staaten unter demselben Herrscher und zugleich durch gemeinsame Institutionen (Gesamtgesetzgebung, Unionsministerien) versteht, wie z. B. Österreich-Ungarn durch die Delegationen und die Reichsministerien verbunden und insofern nicht bloße Personalunion ist. Diese Unionen sind weniger Bündnisse als Einungen vom Centrum aus. Dagegen ist die althergebrachte Form des Staatenbundes eine dauerhafte, die bloße Allianz überschreitende Verbindung mehrerer Staaten in dem Sinne, daß wenn auch das Schwergewicht durchaus auf die einzelnen Staaten und deren Organe fällt, dennoch ein geordnetes Zusammenwirken derselben stattfindet und die Verbindung auch völkerrechtlich wie ein gemeinsames Staatswesen betrachtet wird. Von der Art waren die althellen. und die altröm. wie die mittelalterlichen Städtebünde, in denen die Vertreter der verbündeten Städte und Staaten zu gemeinsamen Tagsatzungen und Bundestagen zusammentraten und da Beschlüsse faßten. Aus den Kontingenten der Staaten wurde dann ein Bundesheer gebildet und die finanziellen Bedürfnisse