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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Certifikator; Certifizieren; Certioration; Certosa

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Certifikator – Certosa

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Certifikat'

der Handlungsunterschrift und Beifügung des Handlungssiegels auszustellen. Das eine Exemplar händigt der Verkäufer dem Käufer ein mit der Verpflichtung, die Ware danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangsdurchsicht zu stellen; das zweite Exemplar hat er an das Abfertigungsamt abzugeben. Solange letzteres nicht geschehen, kann die Ausgangsabfertigung des Käufers nicht erfolgen. Wie der Verkäufer sich dessen versichert, daß der Käufer die Ware mit dem ihm eingehändigten C. zur Ausgangsabfertigung gestellt, ist Sache der beteiligten. Solange diese Gestellung nicht erfolgt ist, bleibt der Verkäufer als Inhaber des Meßcontos für den Eingangszoll haftbar. Eine dritte Gattung von C. bilden die Deklarationscertifikate, Bescheinigungen auswärtiger Behörden (auch Konsulate), die den Marktpreis von Waren bestätigen, bei deren Einfuhr zur Berechnung des Wertzolles (s. d.) eine Warenerklärung erforderlich ist.

Im deutschen Seerecht ist C. (Schiffscertifikat, Registercertifikat) die über die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.) von der Registerbehörde ausgestellte, mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde. Das C. muß auch bezeugen, daß die zur Führung der Reichsflagge und zur Eintragung in das Schiffsregister erforderlichen Nachweisungen geführt sind, sowie daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt sei. Da das C. öffentlichen Glauben genießt, wird durch dasselbe jedem Dritten gegenüber der Nachweis der Berechtigung des Schiffs zur Führung der Reichsflagge geführt. Es bedarf hierzu heutzutage nicht mehr anderer Urkunden, deren Ausstellung früher üblich und erforderlich war, namentlich nicht des Seepasses (s. d.) und des Bielbriefs (s. d.).

Bei der Ausgabe von Wertpapieren hat der Begriff C. sehr verschiedenartige Bedeutung erlangt. Bisweilen tragen ausgegebene Schuldscheine diese Bezeichnung; am gangbarsten aber ist die Beziehung des Wortes C. auf die Anleihen und Schulden solcher Staaten, welche das System der Einschreibungen (s. Einschreibesystem) in das große Buch der Staatsschuld angenommen haben. Die Gläubiger empfangen hier nicht eigentliche Schuldscheine, sondern es wird der Name eines jeden und der Betrag seiner Forderung öffentlich gebucht. Damit aber die Berechtigten solche Guthaben als überall brauchbare Werte benutzen, erhalten sie einen auf ihren Namen lautenden Auszug über die für sie eingetragene Forderung oder Rente. Der Gläubiger darf nun die Forderung im ganzen oder teilweise, jedoch nicht in gar zu geringen Bruchteilen, auf andere übertragen, und das Schatzamt verfährt mit Ab- und Zuschreibungen wie etwa eine Girobank, wobei ein neues C. an der Stelle des frühern erteilt wird. Auswärtige Gläubiger, die nicht an dem Sitze der Verwaltung wohnen, sind freilich genötigt, wegen solcher Geschäfte entweder selbst hinzureisen und sich über ihre Person umständlich auszuweisen, oder durch einen Bevollmächtigten mit dem Schatzamte zu verkehren. Natürlich hemmen solche Umständlichkeiten den Verkehr in derartigen Werten, und es findet sich deshalb, z. B. in Rußland, zur Erleichterung des Umsatzes die Einrichtung, daß der Gläubiger, wenn er das C. über die ganze Summe im Schatzamte hinterlegt, bei letzterm um Ausfertigung von Inhaber-Teilscheinen einkommen darf, welche dann auch C. heißen, die Nummer des Originals tragen und sich weiter begeben lassen. ↔ Gewöhnlich schlagen Bankiers diesen Weg ein, die dann auch die Coupons (s. d.) der von ihnen in Umlauf gesetzten C. einlösen und dafür die Zinsen des auf ihre Person lautenden Guthabens empfangen. Der Inhaber des Hauptcertifikats kann hier nicht eher eine Abschreibung von seiner Forderung bei dem Schatzamte erwirken, als bis er einen Teilschein über den Betrag der verlangten Abschreibung beibringt. Er ist dann aber auch dem Inhaber, welcher den Anspruch auf seinen Namen gebucht wissen will, die entsprechende Mitwirkung schuldig. In England findet die Ausgabe solcher C. für eingetragene Stocks (s. d.) nicht statt, und ebenso sind dieselben in dem neuern deutschen Einschreibesystem (s. d.) für Staatsschulden nicht eingeführt. Seit 1863 kann man in England aber für Consols Schuldurkunden auf runde Beträge, auf Inhaber lautend und mit Zinsscheinen für 5 Jahre versehen – sog. Stock Certificates – von der Englischen Bank erhalten. Im ganzen wird aber von dieser Einrichtung wenig Gebrauch gemacht. In Holland werden die C. von gewissen Firmen, den sog. Administrationskontoren ausgefertigt.

Bisweilen bedeutet C. einen Interimsschein (s. d.), oder auch eine schriftliche Zusage, daß der Inhaber dieses Scheins bei einer zweiten Ausgabe von Aktien hinsichtlich der Subskription auf eine bestimmte Anzahl den Vorzug haben soll. C. in diesem Sinne heißen auch Promessen. Wenn nämlich Aktiengesellschaften ihr Unternehmen vergrößern und die dazu erforderlichen Mittel durch neue Aktien aufbringen wollen, so behalten sie gewöhnlich ihren bisherigen Teilnehmern, den Inhabern der sog. Stammaktien, die Abnahme der zweiten oder jungen Aktien oder eines verhältnismäßigen Teils derselben vor. Wer dann Stammaktien bei der Verwaltung vorlegt, bekommt darüber ein auf den Namen des Inhabers lautendes C., welches nach der Zahl jener Aktien die Zahl der zu gewährenden jungen Aktien bezeichnet. In dieser Art verwertete Stammaktien werden abgestempelt, um ihre abermalige Benutzung zur Erlangung gleicher Promessen zu hindern; das empfangene C. kann aber auch andern überlassen werden und bringt mitunter schon vor Eröffnung der eigentlichen Aktienzeichnung ein Aufgeld ein.

Im englischen Konkurswesen ist Certificate ein von den Verwaltern der Konkursmasse ausgestellter Schein über die vom Zahlungsunfähigen bewirkte Auslieferung seines Aktivvermögens, infolge deren er des besondern Rechtsverfahrens wegen aller vor dem Konkurs aufgenommenen Schulden enthoben ist.

Certifikator (lat.), Certifikatsaussteller, Gewährsmann, Rückbürge.

Certifizieren (lat.), bescheinigen, beglaubi[gen]. (Anmerkung des Editors: Unvollständiges Wort ergänzt)

Certioration (lat., «Vergewisserung»), die richterliche Belehrung und Warnung, welche einer Partei bei Vornahme verantwortlicher Rechtshandlungen zu teil wird, z. B. Aufklärung über den Sinn des abzuleistenden Eides, über die Bedeutung einer Bürgschaft und die Rechtswohlthaten, auf welche die Partei zu verzichten im Begriff ist: letzteres eine in vielen deutschen Partikulargesetzen vorgeschriebene, aber meist wirkungslose Form, wenn sich Ehefrauen für ihre Ehemänner verbürgen wollen.

Certosa (spr. tscher-, «Kartause»). 1) C. di Pavia, eins der berühmtesten Klöster, liegt 8 km nördlich von Pavia, an der Linie Mailand-Pavia des Mittelmeernetzes. Es wurde 1396 von Giovanni Galeazzo Visconti gegründet, 1398 von den

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 58.

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