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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Civiletat

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Civiletat

dem die Gesetzgebung solchen Personen, welche aus irgend einem Grunde die kirchliche Eheschließung nicht erlangen konnten, die Eingehung der Ehe vor einem bürgerlichen Beamten ermöglichte (in Preußen Gesetz vom 30. März 1847, veranlaßt durch die Deutschkatholiken). Die fakultative C. giebt die Möglichkeit der Eheschließung vor dem bürgerlichen Beamten oder dem Geistlichen; die obligatorische C. endlich kennt nur die bürgerliche Eheschließungsform. Den Abschluß der vielverschlungenen und vielzersplitterten Entwicklung in Deutschland bildet, nachdem die Forderung der obligatorischen C. in den Bewegungen des J. 1848 eine Hauptrolle und einen Bestandteil der Frankfurter Grundrechte gebildet, auch die preuß. Verfassungsurkunde vom 30. Jan. 1850 ein ausdrückliches Versprechen der C. in Art. 19 enthalten hatte, das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, welches unter Beseitigung aller entgegenstehenden Vorschriften für das Gesamtgebiet des Deutschen Reichs die obligatorische C. einführte. Damit ist allen eherechtlichen Vorschriften kirchlicher Natur für das bürgerliche Gebiet principiell der Boden entzogen; infolge davon ist die Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausschließlich den bürgerlichen Gerichten überwiesen; ebenso sind die Ehehindernisse und die Führung der Civilstandsregister bürgerlich geordnet; dagegen wird das materielle Recht der Ehescheidung seine endgültige Regelung erst durch das Allgemeine Deutsche Civilgesetzbuch finden. Neben dem genannten Reichsgesetz kommen noch in Betracht das Gesetz vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung u. s. w. von Reichsangehörigen im Auslande; die Gesetze über die Eheschließung in den deutschen Schutzgebieten vom 17., 21. April, 5. Juni, 13. Sept. 1886, das Gesetz vom 15. März 1888, und die Verordnung vom 20. Jan. 1879, betreffend die Verhältnisse der Militärbeamten nach eingetretener Mobilmachung.

Die obligatorische C. war zuerst in England durch Gesetz vom 23. Aug. 1653 eingeführt, schon 1660 aber durch die Stuarts wieder beseitigt worden; hier sowohl als in den Niederlanden, wo der Gedanke der C. schon Ende des 16. Jahrh. auftaucht, steht derselbe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich allmählich durchringenden Gedanken der Toleranz verschiedener Bekenntnisse. Seine endgültige Formulierung aber fand der Gedanke der C. erst durch das Gesetz des franz. Konvents vom 20. Sept. 1792, dessen Hauptpunkt dann als Art. 63 in den Code civil Napoleons Ⅰ. übernommen wurde. So ist die obligatorische C. bis heute in Frankreich trotz aller Wandlungen der Staatsform geltendes Recht geblieben. Von Frankreich aus bekamen unmittelbar Belgien, Holland und das ganze linke Rheinufer die obligatorische C, und behielten sie auch dann, als sie wieder staatlich von Frankreich getrennt wurden; so hatten Rheinbayern (seit 1797), Rheinhessen, Rheinpreußen (seit 1804), Elsaß-Lothringen die Einrichtung bereits seit fast einem Jahrhundert, als sie im übrigen Deutschland zur Einführung gelangte. Nur Frankfurt hatte unter dem Einflüsse des J. 1848, Baden 1869 die obligatorische C. angenommen. Die Einführung der C. in Preußen durch Gesetz vom 16. März 1874 war eine Folge des sog. «Kulturkampfes». Im Deutschen Reichstage hatten schon vorher auf Anregung der Abgeordneten Völk und Hinschius hierüber Verhandlungen stattgefunden, welche bis zur Annahme eines vollständigen, von den genannten Abgeordneten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs geführt hatten; unter dem Druck der inzwischen in Preußen eingetretenen Notlage kam die Sache auch im Reiche durch das Gesetz vom 6. Febr. 1875 zum Abschluß. – Am 25. Dez. 1875 erging ein auf der gleichen principiellen Grundlage beruhendes Bundesgesetz für die schweiz. Eidgenossenschaft, wo bis dahin nur einzelne Kantone (Genf, Neuenburg, Tessin, Basel-Stadt) die obligatorische C. gehabt hatten. Außerdem haben die obligatorische C. noch Rumänien, Italien und neuestens auch Spanien. Das neue Gesetzbuch für Spanien von 1889 läßt zwar für Katholiken nur die sog. kanonische Ehe zu., aber es droht dem Geistlichen Geldstrafen an, welcher die Eheschließung ohne Zuziehung eines Standesbeamten vornimmt, und legt der sog. Gewissensehe bürgerliche Wirkungen nur bei, wenn sie in das Standesregister eingetragen ist (Art. 75 fg.). In Ungarn erhielt ein vom Ministerium Wekerle ausgearbeiteter Gesetzentwurf zur Einführung der obligatorischen C. endlich Nov. 1893 die Vorsanktion der Krone. – Die fakultative C. gilt in England, die Not-Civilehe in den drei skandinav. Staaten.

Die kath. Kirche hat die C. jederzeit principiell verdammt, da das Konzil von Trient gesetzlich den Pfarrer als Standesbeamten vorschreibt (Pius’ Ⅵ. Constitutio Auctorem fidei vom 28. Aug. 1794; Syllabus Errorum Pius’ Ⅸ., S. 73, 74; Encyklika Leos ⅩⅢ. vom 10. Febr. 1880), sich in der Praxis aber mit derselben ohne Schwierigkeit abgefunden unter thatsächlicher Aufrechterhaltung der tridentinischen Vorschrift und unter Beobachtung der staatlichen Strafvorschrift, welche einen Geistlichen oder Religionsdiener mit Geld- oder Gefängnisstrafe bedroht, falls er vor dem standesamtlichen Akte «religiöse Feierlichkeiten einer Eheschließung» vornimmt (§. 67 des Gesetzes vom 6. Febr. 1875). Dagegen hat die evang. Kirche, obwohl Luther selbst die kirchliche Eheschließung im spätern Sinne, welche sich erst seit dem Ende des 17. Jahrh. gestaltete, nicht kennt, gegen die Einführung der C. einen heftigen litterar, und parlamentarischen Kampf geführt, welcher sich wesentlich um die fernere Zulässigkeit des «Zusammensprechens» durch den Geistlichen drehte; der evang. Oberkirchenrat erklärte 1874 diese Formel für unzulässig, mußte aber dem Widerspruche der Geistlichkeit nachgeben und ein das «Zusammensprechen» gestattendes Parallelformular zur Benutzung freigeben. (S. auch Trauung.)

Litteratur. Friedberg, Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1865); Cremer, Die kirchliche Trauung (Berl. 1875); Sohm, Das Recht der Eheschließung aus dem deutschen und kanonischen Recht geschichtlich entwickelt (Weim. 1875); Hinschius, Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung vom 6. Febr. 1875. Mit Kommentar (2. Aufl., Berl. 1876); Scheurl, Die Entwicklung des kirchlichen Eheschließungsrechtes (Erlangen 1877); ders., Bürgerliche Eheschließung und Trauung (ebd. 1878); Dieckhoff, Kirchliche Trauung (Rostock 1878); Sicherer, Personenstand u. Eheschließung in Deutschland. Erläuterung des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 (Erlangen 1879; neue Titel-Auflage 1881); Fleiner, Obligatorische C. und kath. Kirche (Lpz.1890); von Schubert, Die evang. Trauung (Berl. 1890).

Civiletat (spr. -etah), der Teil des Budgets, der die Etats für sämtliche Zweige der Verwaltung, außer dem Militäretat und der Civilliste (s. d.), umfaßt.

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