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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Commissorĭa lex; Commissorĭum; Commis voyageur; Committee; Commixtĭo; Commodātum; Commodiānus

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Commissoria lex – Commodianus

zuerst 1680 durch den Großen Kurfürsten in der Kurmark eingeführt worden sind, um über die städtische Accise (s. d.) eine landesherrliche Kontrolle ausüben zu können. Später wurden die Steuerräte Delegierte der Kommissariate (s. d.) und (seit 1723) der Kriegs- und Domänenkammern (s. d.); sie hatten jährlich je 6 bis 12 Städte zu bereisen und über die gesamte Finanz- und Polizeiverwaltung derselben Aufsicht zu üben. Die unter solchem Zwang zur Mündigkeit erwachsenen Städte wurden 1808 durch die Steinsche Städteordnung von der Bevormundung durch die Steuerräte befreit und zu Selbstverwaltungskörpern erhoben. Damit verschwand das Amt des städtischen Steuerrats in Preußen.

Commissorĭa lex (lat.), s. Kassatorische Klausel. – Die im voraus getroffene Verabredung, daß das Pfand oder die Hypothek dem Gläubiger verfallen sein solle, wenn der Schuldner zur Verfallzeit nicht zahlt (C. l. beim Pfande), wurde vom Kaiser Konstantin für nichtig erklärt. Der Gläubiger soll sich darauf beschränken, die Schuld auszuklagen und die verpfändeten Sachen verkaufen zu lassen. Diesem Verbot haben sich die neuern Gesetzgebungen angeschlossen: Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 20, §. 33; Bayr. Landr. Ⅱ, 6, §. 18; Sächs. Gesetzb. §. 383; Code civil Art. 2078; die Pfandgesetze für Württemberg, Weimar und Hessen; das Österr. Gesetzb. §. 1371; Ital. Gesetzb. Art. 1384 u. a.

Commissorĭum (lat.), das landesherrlich oder von der Oberbehörde für eine Unterbehörde oder einen Beamten ausgestellte Reskript, in welchem der Auftrag zur Vornahme von Geschäften, provisorische Verwaltung einer Stelle u. dgl. erteilt wird. Derartige Commissoria, werden noch bei der Justizverwaltung zur Vertretung des ständigen Richters erlassen. Nur sind durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz Hilfsrichter bei dem Reichsgericht ausschlossen (§. 134), die Hilfssenate waren eine vorübergehende Erscheinung, vgl. §. 16 des Einführungsgesetzes; bei den Oberlandesgerichten dürfen nur ständig angestellte Richte als Hilfsrichter berufen werden (§. 122), bei den Landgerichten darf die Beiordnung eines nicht ständigen Richters nur auf bestimmte Zeit oder die Zeit des Bedürfnisses erfolgen. Die außerordentlich starke Verwendung unbesoldeter Gerichtsassessoren als Hilfsrichter bei den Amts- und Landgerichten statt der Berufung der erforderlichen Zahl ständiger Richter in Preußen hat im Abgeordnetenhause mehrfach zu Anträgen auf Abhilfe Veranlassung gegeben. Über beauftragte Richter s. d. Über ersuchte Richter s. Ersuchen. Über die Unzulässigkeit der früher üblichen Delegationen der Gerichtsbarkeit s. Ausnahmegerichte.

Commis voyageur (frz., spr. -mih wŏajaschöhr), s. Handelsreisender.

Committee (engl., spr. -tih), s. Bill.

Commixtĭo (lat.), Vermengung. Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermengt oder vermischt, daß sie entweder überhaupt nicht mehr voneinander gesondert werden können oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten, ohne daß durch die Vermischung eine neue Sache entsteht (s. Specifikation), so erwächst dadurch für die Eigentümer der Einzelsachen ein Miteigentum an der Gesamtmasse nach Verhältnis des Werts, welchen die einzelne Menge zur Zeit der Vermischung hatte. Man nennt das C., wenn trockne Körper, z. B. Getreide, und Confusio, wenn Flüssigkeiten (auch geschmolzene Metalle) miteinander vermengt wurden. So im Gemeinen Recht. Die neuern Gesetzgebungen schließen sich diesen Bestimmungen mit Modifikationen an, je nachdem die eine Menge, zu welcher die andere Sache hinzugetreten ist, die Hauptsache ist oder nicht, oder eine Verschuldung des Vermischenden vorliegt u. s. w. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 9, §§. 298 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 247 fg.; Code civil 573, 574; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 415; Deutscher Entwurf §. 892. Hat jemand fremde Geldstücke, welche er für sein Eigentum halten durfte, mit den seinigen vermischt, sodaß die fremden Geldstücke nicht mehr unterschieden werden konnten, so verliert der Eigentümer die Vindikation (s. d.) vorbehaltlich seines Ersatzanspruchs gegen denjenigen, welcher ihm verpflichtet ist. Derjenige, welcher wissentlich fremdes Geld mit dem seinigen vermischt, bleibt dem Eigentümer auf Rückgabe verhaftet.

Commodātum (lat.), Gebrauchsleihe, ein Vertrag, durch den eine Sache zu einem bestimmten Gebrauch und gewöhnlich auf bestimmte Zeit unentgeltlich verliehen wird. Durch den Mangel einer Vergütung unterscheidet sich das C. von der Pacht und Miete, durch die Verpflichtung des Verleihers, die Sache dem Entleiher zu dem verabredeten Gebrauch oder während der vereinbarten Zeit zu belassen, von dem precarium, bei welchem dem Verleiher beliebiger Widerruf freisteht. Von den neuern Gesetzgebungen, welche eingehende Bestimmungen über die Gebrauchsarten enthalten, rechnen die meisten das precarium zur Gebrauchsleihe, die nur durch den Vorbehalt beliebigen Widerrufs modifiziert sei. Der Entleiher, Kommodatār, darf die Sache nicht einem andern zum Gebrauch überlassen und darf sie nicht anders, als ihm gestattet, gebrauchen, sonst begeht er damit nach röm. Recht eine Entwendung. Er haftet dann selbst für den zufälligen Untergang, welchen die Sache zufolge und während des rechtswidrigen Gebrauchs erleidet, während er sonst nur für Versehen, auch geringe, haftet. Die Auslagen, welche der Gebrauch verursacht, z. B. die Fütterungskosten eines entliehenen Tieres, hat der Kommodatar zu tragen. Wegen anderer Auslagen (Verwendungen auf die Sache) hat er Anspruch auf Ersatz wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag (s. Nützliche Geschäftsführung). Er hat die Sache nach gemachtem Gebrauch oder Ablauf der Zeit zurückzubringen. Der Verleiher, Kommodant, haftet für Arglist und grobes Versehen (s. Culpa); er darf die Sache nicht vor der Zeit, bez. vor gemachtem Gebrauch abfordern, es sei denn, daß der Kommodatar dieselbe mißbraucht oder, wie die neuern Gesetzgebungen bestimmen, der Kommodant derselben infolge eines unvorhergesehenen Umstandes selbst bedarf, oder der Kommodatar stirbt.

Commodiānus, christl. Dichter aus der ersten Hälfte des 3. Jahrh., wurde durch das Studium der Schrift für das Christentum gewonnen. Er schrieb in akrostichischer Form «Instructiones ⅬⅩⅩⅩ adversus gentium Deos», Ermahnungen an Heiden und Juden zum Übertritt, an Christen zur Buße; ferner zur Zeit des Decius oder Valerian ein «Carmen apologeticum adversus Judaeos et Gentes» mit sinnlich-apokalyptischer Ausmalung des Tausendjährigen Reichs. Ausgaben der Instructiones zuerst von Rigaltius 1650, des Carmen zuerst von Pitra (Par. 1852); beide Schriften von Ludwig (2 Bde., Lpz. 1877‒78) und Dombart (Wien 1887). – Vgl. Leimbach, Über C.’ Carmen apologeticum (Schmal- ^[folgende Seite]

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