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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Court; Courtage

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Court – Courtage

Zuständigkeit wie die Queen’s Bench Division des High C. und ermöglichen die Verhandlung größerer Prozesse in den Provinzen. In Strafsachen findet die Voruntersuchung vor zwei Justices of the Peace (s. d.) oder einem Stipendiary Magistrate statt, dieselben können kleinere Vergehen und Übertretungen auch summarisch aburteilen. Schwerere Vergehen und Verbrechen kommen zur endgültigen Verhandlung vor die Justices in Quarter Sessions (oder in den Städten vor den Recorder, s. d.) oder vor die Assisen. Für die schwersten Verbrechen sind nur letztere zuständig. Für London und Umgegend tritt in Strafsachen an die Stelle der Assisen der Central Criminal C. (Old Bailey). Die Entscheidungen der Assisengerichte in Strafsachen sind keiner Berufung unterworfen, doch steht es dem Vorsitzenden Richter frei, wenn er über eine Rechtsfrage zweifelhaft ist, dieselbe an den C. of Crown Cases Reserved (besetzt mit fünf und in wichtigen Sachen mit sämtlichen Richtern der Queen’s Bench Division) zu verweisen. In Irland sind die Einrichtungen ähnlich wie in England; in Schottland ist die Organisation der Gerichte von der englischen durchaus verschieden. Die engl. Richter sind nur dann absetzbar, wenn eine Petition beider Parlamentshäuser die Absetzung beim Souverän beantragt.

In den Vereinigten Staaten von Amerika giebt es zwei Arten von Gerichtshöfen: die Bundesgerichte (Federal C.) und die Staatengerichte (State C.). Die Bundesgerichte sind 1) Supreme C. (Sitz in Washington, mit neun Richtern besetzt); 2) Circuit C.; die Vereinigten Staaten sind in neun Circuits eingeteilt, die alle zweimal jährlich von einem für jeden Circuit besonders bestellten Circuit Judge und einem Richter des Supreme C. bereist werden. Jeder von beiden kann die Verhandlung als Einzelrichter leiten; beide zusammen oder je einer zusammen mit einem District Judge können auch als Kollegium tagen; 3) District C., deren es 55 giebt; 4) der in Washington tagende C. of Claims urteilt über Ansprüche gegen den Bundesfiskus. – Der Supreme C. ist: A. Gerichtshof erster Instanz 1) in Sachen, bei welchen ein Staat Partei ist, 2) in Sachen, welche die Vertreter auswärtiger Staaten betreffen. B. Revisionsinstanz, 1) für Entscheidungen der Circuit C., wenn der Wert des Streitgegenstandes 2000 Doll. überschreitet, 2) für Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe der Staaten, wenn: a. bei einem Streit über die Gültigkeit eines Bundesvertrags oder Bundesgesetzes die Unterinstanz sich gegen die Gültigkeit erklärt hat, oder wenn b. bei einem Streit über die Gültigkeit eines von einem Staate erlassenen Gesetzes, das nach der Behauptung einer Partei gegen das Bundesrecht verstößt, die Unterinstanz sich für die Gültigkeit erklärt hat, oder wenn c. bei einem Streit über die Interpretation einer bundesrechtlichen Vorschrift die Unterinstanz einen aus dem Bundesrecht abgeleiteten Anspruch abgewiesen hat. – Die Circuit C. sind zuständig: A. Als Gerichtshöfe erster Instanz, 1) konkurrierend mit den Staatsgerichtshöfen und teilweise mit den District C., a. in Civilprozessen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Doll. überschreitet und entweder α. der Bundesfiskus Kläger ist, oder β. ein Ausländer Partei ist, oder γ. die Parteien Bürger verschiedener Staaten sind; 2) ausschließlich: a. in Prozessen über Bundessteuern, b. in Prozessen über Urheberrecht und Patentrecht, c. in Strafprozessen wegen Verbrechen und schwerer Vergehen, die auf Grund eines Bundesgesetzes strafbar sind (jeder Staat hat sein eigenes Strafrecht, das Bundesstrafrecht bezieht sich hauptsächlich auf Verbrechen, die auf offener See begangen wurden); 3) konkurrierend mit den District C. in Strafprozessen wegen leichterer Vergehen. B. Als Gerichtshöfe zweiter Instanz (teilweise als Berufungs-, teilweise als Revisionsinstanz) für die Entscheidungen der District C., wenn der Wert 50 Doll. übersteigt. Ferner können Courtprozesse, die in den Staatsgerichten eingeleitet wurden, an die Circuit C. auf Antrag des Beklagten verwiesen werden: 1) bei Klagen gegen Ausländer oder Bürger anderer Staaten; 2) bei Klagen gegen Bürger des Staates, in welchem das Prozeßgericht sich befindet, wenn es sich um Grundstücke handelt, die dem Betreffenden von seiten eines fremden Staates zugewiesen worden sind. Eine solche Verweisung ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Doll. beträgt und der Beklagte Sicherheit für die Kosten stellt. – Die District C. sind zuständig 1) konkurrierend mit den State C. und den Circuit C.: a. wenn ein Ausländer wegen Verletzung des Völkerrechts oder eines Bundesvertrags Klage erhebt, b. wenn der Bundesfiskus klagt und der Wert des Streitgegenstandes 200 Doll. überschreitet; 2) konkurrierend mit den Circuit C. bei Strafprozessen wegen leichterer Vergehen, die auf Grund eines Bundesgesetzes strafbar sind; 3) ausschließlich in Prozessen über seerechtliche Angelegenheiten und als Prisengerichte. ^[Spaltenwechsel]

Die Staatengerichte sind teilweise nach engl. Muster eingerichtet, teilweise anders, und sind untereinander sehr verschieden. Jeder Staat hat 1) einen höchsten Gerichtshof, 2) ein Obergericht, etwa dem engl. High C. entsprechend, 3) Gerichte mit örtlich beschränkter Zuständigkeit. Die Bundesrichter sind nur im Falle schwerer Pflichtverletzung absetzbar; die Richter der Staatsgerichte hingegen werden nur in vier Staaten auf Lebenszeit angestellt; sonst wechselt ihre Amtsdauer von 2 Jahren (Vermont) bis 21 Jahre (Pennsylvania). Der Durchschnitt ist 9‒10 Jahre; sie sind allerdings stets wieder wählbar, aber es entsteht dadurch eine Abhängigkeit von den Wählern, welche für die Würde des Amts höchst schädigend ist.

Court (spr. kuhr), Antoine, der Wiederhersteller der franz. reform. Kirche, geb. 17. Mai 1696 zu Villeneuve de Berg, begann ohne eigentliches Studium 1714 auf einer Reise durch die Cevennen, Languedoc, Dauphiné überall Versammlungen zu halten und zu predigen. Es gelang ihm, unter steter Lebensgefahr, die Anhänger der reform. Kirche Frankreichs, die durch Ludwigs ⅩⅣ. Maßregeln ganz zertrümmert war (s. Hugenotten), zu geordneter Gemeinschaft zu sammeln, sodaß er 1715 die erste kleine Synode halten konnte. 1729 zog sich C. nach Lausanne zurück, wo besonders durch seine Bemühungen eine theol. Lehranstalt errichtet ward. Er starb 15. Juni 1760. – Vgl. Hugues, Antoine C., Histoire de la restauration du protestantisme en France au ⅩⅧ<sup>e</sup> siècle (2. Aufl., Par. 1872); Höhle, Wiederaufrichtung der franz. reform. Kirche durch A. C. (1. Tl., Bautzen 1886).

Courtage (frz., spr. kurtáhsch’, von courtier, «Makler»), Maklerlohn, die Gebühr, welche der Makler für jedes durch seine Vermittelung abgeschlossene Geschäft erhält. Bei Kaufgeschäften wird dieselbe für die realen Waren (Geld ausgenommen) gewöhnlich nur vom Verkäufer gezahlt, für manche

^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]