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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dampfkesselrevision
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven
bleiben die Bestimmungen des Bahnpolizei-Regle-
ments für die Eisenbabnen Deutschlands in der
Fassung vom 30. Nov. 1885 und der Vahnordnung
für deutsche Bahnen untergeordneter Bedeutung vom
11.Iuni 1878 in Geltung. - Die österrei chis ch en
D. sind im wesentlichen mit den deutschen überein-
stimmend. Abweichend ist die Größe des Probe-
drucks. Er beträgt bei Dampfkesseln, die bis zu
einer Dampfspannungvon zwei Atmosphären benutzt
werden sollen, das Doppelte, für höhere Spannun-
gen das Einundeinhalbfache des zulässigen größten
Druckes, vermehrt um den Druck von einer Atmo-
sphäre. Abweichend ist auch die Bestimmung, daß
bei Dampfkesseln von weniger als 80 1 Inhalt die
Anbringung eines Manometers, einer Speisevor-
richtung sowie eines Wasserstandsglases unnötig ist.
Dampfkesfelrevision, die in allen Kulturstaa-
ten im Interesse der allgemeinen Sicherheit vorge-
nommene fortwährende Überwachung der Dampf-
kesselanlagen von den hierzu bestellten technischen
Sachverständigen. Hierbei haben dieselben im all-
gemeinen ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die
Anlagen jederzeit den bau-, feuer- und gesundheits-
polizeilichen Vorschriften sowie den jeweiligen Son-
derbestimmungen über die Anlegung von Dampf-
kesseln entsprechen und durch sachverständige, nüch-
terne und gewissenhafte Arbeiter bedient werden,
im besondern aber die Beschaffenheit der Dampf-
kessel selbst zu beurteilen. Mit der Aufsicht der in
Privatbesitz befindlichen Dampfkessel sind in Deutsch-
land die königl. Gewerbeinspettoren und deren
Assistenten (in Österreich die amtlichen Prüfungs-
kommissare) und die staatlich hierzu besonders er-
mächtigten Ingenieure der Dampfkesselüber-
wachung svereine betraut, während die im
Staatsbesitz befindlichen Dampfkessel von den zu-
ständigen Bauinspektoren, Maschineninspektoren
oder Obermaschinenmeistern überwacht werden.
Alle diese genannten Beamten baben zunächst bei
Neu anlagen von Dampfkesseln die gesetzmäßig
einzureichenden Zeichnungen und Beschreibungen
des Kessels und des Kesselhauses einer eingehenden
Prüfung gemäß der allgemeinen reichsgesetzlichen
polizeilichen Bestimmungen (s. Dampfkesselgefetze)
und der einschlagenden landesgesetzlichen Verord-
nungen zu unterwerfen, alsdann die vorgeschriebe-
nen amtlicken Festigkeitsprüfungen der Kessel mit-
tels Wasserdrucks vorzunehmen und endlich die er-
forderliche Abnahmeuntersuchung der fertig gestell-
ten neuen Anlage zu bewirken. Die Was serd ruck -
probe, welche in der Regel mit der Untersuchung
des Kessels in Beziehung auf Zusammensetzung,
Baustoff und Ausführung verbunden wird, hat den
Zweck, die Widerstandsfähigkeit und Dichtigkeit des
Kessels zu prüfen. Dieselbe ist vor der Einmaue-
rung oder Ummantelung eines Kessels auszuführen.
Hierzu ist der Kessel vollständig mit Wasser zu füllen
und zwar so, daß alle atmosphärische Luft aus dem-
selben ausgetrieben ist; alsdann wird mittels einer
Druckpumpe so viel Wasser noch in den Kessel ge-
preßt, als zur Erzeugung des mit einem amtlichen
Kontrollmanometer gemessenen Probedrncks (über
dessen Größe s. Dampfkesselgesetze III.) notwendig ist.
Hierbei müssen die Kesselwandungen dem Probedruck
widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer
Form zu zeigen und obne das Wasser bei dem höch-
sten Druck in anderer Form als der von Nebel oder
feinen Perlen durch die Fugen dringen zu lassen. Nach
Ausführung dieser Druckprobe hat der Kesselprüser,
vorausgesetzt, daß dieselbe zur Beanstandung des
Kessels keinen Anlaß gegeben hat, die Kupfernieten,
mit welcken das Fabrikschild an dem Kessel befestigt
ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser Stem-
pel ist auch in dem aufzunehmenden Prüfungszeug-
nis zum Abdruck zu bringen. - Die Abnabme-
untersuchun g hat festzustellen, ob die Ausführung
der Kesselanlage den Bestimmungen der erteilten
Genehmigung entspricht. Dieselbe findet bei ein-
gemauerten oder ummantelten Kesseln nach der Ein-
mauerung resp. Ummantelung statt. Auf Grund der
durch den Kefselprüfer ordnungsgemäß deicke'migren
Abnahmeprüfung darf alsdann der Kessel obne wei-
teres in Betrieb gesetzt werden. Die Genebmigungs-
urkunde nebst zugehörigen Anlagen, d. i. Kesselzeich-
nung, Beschreibung, Kesselhauszeichnung, Druck-
l probeattest des Kessels, Abnahmebesckeinigung und
das Revision sbuch sind jederzeit an der Betrieb sstätte
des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsickt
zustündigen Beamten oder Sachverständigen auf Ver-
langen vorzulegen.
Äußer den vorerwähnten Untersuchungen bei Neu-
anlagen von Dampfkesseln unterliegt noch jeder in
Betrieb befindliche Kessel in bestimmten Zeitabschnit-
ten oder unter gewissen Voraussetzungen (s. Tampf-
kesselgesetze) von Zeit zu Zeit den regelmäßigen
technischen N evisionen. Hinsichtlich der Bestim-
mungen über diese Untersuchungen unterscheidet man
im DeutschenReich4Klassen von Dampfkesseln, näm-
lich: 1) feststehende, 2) bewegliche, 3) Dampfschiffs-,
4) Lokomotivkessel (während man in Osterreich diesen
Unterschied nicht trifft). Diese amtlichen Revisio-
nen der Kessel bestehen in einer äußern oder einer
innern oder einer Prüfung durch Wasserdruck
und haben den Zweck: 1) die fortdauernde Überein-
stimmung der Kesselanlage mit den bestehenden ge-
setzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem
Inhalt der Genehmigungsurkunde, 2) den betriebs-
fähigen Zustand, 3) die sachgemäße Wartung, ins-
besondere die bestimmungsgemäße Benutzung der
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen festzustel-
len. Diese Prüfungen der Kessel finden in bestimm-
ten für die verschiedenen Klassen von Kesseln nach
landesgesetzlichen Verordnungen geregelten Fristen
statt. Die äußere Untersuchung ersolgt odne
vorgängige Benachrichtigung der Kesselbesitzer und
besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen
Vetriebsweife des Kessels. Die Untersuchung ist zu
richten: auf die Ausführung und den Zustand der
Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger, der
Sicherheitsventile und etwaiger andererSicherbeits-
vorrichtungen, der Feuerungsanlage und der Mittel
zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft
und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers',
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des
Betriebes zugänglichen Kess'elteile, namentlich die
Feuerplatten; auf die Anordnung und den Zustand
der Abblasevorrichtungen, die Vorkehrung zur Reini-
gung des Kesselinnern oder des Speisewassers und
der Feuerzüge sowie auf alle etwa noch zum Betrieb
des Kessels gehörigen Einrichtungen. Die Betriebs-
einrichtungen finden der Regel durch Ingangsetzung
zu prüfen. Ebenso ist bei der äußern Untersuchung
zu prüfen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des
Betriebes erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden
und die im Augenblick der Gefahr notwendigen Maß-
nabmen zu ergreifen versteht, und ob er mit der sach-
gemäßen Behandlung der Feuerung und aller Be-