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Dampfkesselrevision
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. Nov. 1885 und der Bahnordnung für deutsche Bahnen untergeordneter Bedeutung vom 11. Juni 1878 in Geltung. – Die österreichischen D. sind im wesentlichen mit den deutschen übereinstimmend. Abweichend ist die Größe des Probedrucks. Er beträgt bei Dampfkesseln, die bis zu einer Dampfspannung von zwei Atmosphären benutzt werden sollen, das Doppelte, für höhere Spannungen das Einundeinhalbfache des zulässigen größten Druckes, vermehrt um den Druck von einer Atmosphäre. Abweichend ist auch die Bestimmung, daß bei Dampfkesseln von weniger als 80 l Inhalt die Anbringung eines Manometers, einer Speisevorrichtung sowie eines Wasserstandsglases unnötig ist.
Dampfkesselrevision, die in allen Kulturstaaten im Interesse der allgemeinen Sicherheit vorgenommene fortwährende Überwachung der Dampfkesselanlagen von den hierzu bestellten technischen Sachverständigen. Hierbei haben dieselben im allgemeinen ihr Augenmerk darauf zu richten, daß die Anlagen jederzeit den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie den jeweiligen Sonderbestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln entsprechen und durch sachverständige, nüchterne und gewissenhafte Arbeiter bedient werden, im besondern aber die Beschaffenheit der Dampfkessel selbst zu beurteilen. Mit der Aufsicht der in Privatbesitz befindlichen Dampfkessel sind in Deutschland die königl. Gewerbeinspektoren und deren Assistenten (in Österreich die amtlichen Prüfungskommissare) und die staatlich hierzu besonders ermächtigten Ingenieure der Dampfkesselüberwachungsvereine betraut, während die im Staatsbesitz befindlichen Dampfkessel von den zuständigen Bauinspektoren, Maschineninspektoren oder Obermaschinenmeistern überwacht werden.
Alle diese genannten Beamten haben zunächst bei Neuanlagen von Dampfkesseln die gesetzmäßig einzureichenden Zeichnungen und Beschreibungen des Kessels und des Kesselhauses einer eingehenden Prüfung gemäß der allgemeinen reichsgesetzlichen polizeilichen Bestimmungen (s. Dampfkesselgesetze) und der einschlagenden landesgesetzlichen Verordnungen zu unterwerfen, alsdann die vorgeschriebenen amtlichen Festigkeitsprüfungen der Kessel mittels Wasserdrucks vorzunehmen und endlich die erforderliche Abnahmeuntersuchung der fertig gestellten neuen Anlage zu bewirken. Die Wasserdruckprobe, welche in der Regel mit der Untersuchung des Kessels in Beziehung auf Zusammensetzung, Baustoff und Ausführung verbunden wird, hat den Zweck, die Widerstandsfähigkeit und Dichtigkeit des Kessels zu prüfen. Dieselbe ist vor der Einmauerung oder Ummantelung eines Kessels auszuführen. Hierzu ist der Kessel vollständig mit Wasser zu füllen und zwar so, daß alle atmosphärische Luft aus demselben ausgetrieben ist; alsdann wird mittels einer Druckpumpe so viel Wasser noch in den Kessel gepreßt, als zur Erzeugung des mit einem amtlichen Kontrollmanometer gemessenen Probedrucks (über dessen Größe s. Dampfkesselgesetze Ⅲ.) notwendig ist. Hierbei müssen die Kesselwandungen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringen zu lassen. Nach Ausführung dieser Druckprobe hat der Kesselprüfer, vorausgesetzt, daß dieselbe zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat, die Kupfernieten, mit welchen das Fabrikschild an dem Kessel befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser Stempel ist auch in dem aufzunehmenden Prüfungszeugnis zum Abdruck zu bringen. – Die Abnahmeuntersuchung hat festzustellen, ob die Ausführung der Kesselanlage den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Dieselbe findet bei eingemauerten oder ummantelten Kesseln nach der Einmauerung resp. Ummantelung statt. Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsgemäß bescheinigten Abnahmeprüfung darf alsdann der Kessel ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden. Die Genehmigungsurkunde nebst zugehörigen Anlagen, d. i. Kesselzeichnung, Beschreibung, Kesselhauszeichnung, Druckprobeattest des Kessels, Abnahmebescheinigung und das Revisionsbuch sind jederzeit an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. ^[Spaltenwechsel]
Außer den vorerwähnten Untersuchungen bei Neuanlagen von Dampfkesseln unterliegt noch jeder in Betrieb befindliche Kessel in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (s. Dampfkesselgesetze) von Zeit zu Zeit den regelmäßigen technischen Revisionen. Hinsichtlich der Bestimmungen über diese Untersuchungen unterscheidet man im Deutschen Reich 4 Klassen von Dampfkesseln, nämlich: 1) feststehende, 2) bewegliche, 3) Dampfschiffs-, 4) Lokomotivkessel (während man in Österreich diesen Unterschied nicht trifft). Diese amtlichen Revisionen der Kessel bestehen in einer äußern oder einer innern oder einer Prüfung durch Wasserdruck und haben den Zweck: 1) die fortdauernde Übereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Genehmigungsurkunde, 2) den betriebsfähigen Zustand, 3) die sachgemäße Wartung, insbesondere die bestimmungsgemäße Benutzung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen festzustellen. Diese Prüfungen der Kessel finden in bestimmten für die verschiedenen Klassen von Kesseln nach landesgesetzlichen Verordnungen geregelten Fristen statt. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorgängige Benachrichtigung der Kesselbesitzer und besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen Betriebsweise des Kessels. Die Untersuchung ist zu richten: auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasserstandszeiger, der Sicherheitsventile und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, der Feuerungsanlage und der Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers; auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebes zugänglichen Kesselteile, namentlich die Feuerplatten; auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevorrichtungen, die Vorkehrung zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speisewassers und der Feuerzüge sowie auf alle etwa noch zum Betrieb des Kessels gehörigen Einrichtungen. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzung zu prüfen. Ebenso ist bei der äußern Untersuchung zu prüfen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden und die im Augenblick der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller Be- ^[folgende Seite]