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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dampfkesselgesetze
1892 ergangen. Vor Beginn des Betrieben ist anw
licke Revision vorzunehmen; libergang anf einen
nenen Erwerber ist rechtlich gleichgültig. In Preußen
sind zur Genehmigung kompetent die Kreisausschüsse
und ^tadtausschüsse, in den einem Landkreise an-
gehörigen Städten mit über 10000 Seeleu die
Magistrate, bei Dampfkesseln für Bergwerke die
Oberbergämter; die Dampfkessel unterliegen einer
fortwährenden behördlichen Revision, i^. Dampf-
tesselrevision.) Auszugsweise sind im folgenden die
wichtigsten Paragraphen der D. für das Deutscke
Reich wiedergegeben. Es wird bestimmt:
I. Bau der Dampfkessel. §. 1. Die vom Feuer
berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuer-
röhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Guß-
eijen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite
bei cylindrischer Gestalt 25 cm, bei Kugelgestalt
30 ein übersteigt. Die Verwendung von Messing-
blech ist nur für Feuerröhren, deren lickte Weite
10 em nicht übersteigt, gestattet.
II. Ausrüstung derDampfkessel. §.3. Anjedem
Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein,
welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch
den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. §. 4.
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vor-
richtungen zur Speisung versehen sein, welcbe nicht
von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind,
und von denen jede für sich im stände ist, dem
Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge
zuzuführen. §. 5. Jeder Dampfkessel muß mit einem
Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten
Vorrichtung znr Erkennung seines Wasserstandes
versehen sein. §. 7. Der für den Dampfkessel fest-
gesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser-
standsglase sowie an der Kesselwandung oder dem
Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende
Marke zu bezeichnen. An der Außeuwand jedes
Dampffchiffskessels ist die Lage der höchsten Feuer-
züge nach der Richtung der ^chifssbreite in leicht
erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen;
ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in
einer zur Längenrichtuug des Schiffs normalen
Ebene in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte
und möglichst weit von ihr nach rechts und links
abstehend anzubringen. Durch das hierdurch ge-
jorderte zweite Wasserstandsglas wird die im §. 5
angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des
Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. §. 8. Jeder
Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen
Sicherheitsventil versehen lein. Dampfschiffs-, Loko-
mobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens
zwei Sicherheitsventile haben. 8.9. An jedem Dampf-
kessel muß ein zuverläfsiges Manometer angebracht
sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspan-
nung durch eine in die Äugen fallende Marke zu be-
zeichnen ist. §. 10. An jedem Dampfkessel muh die
festgesetzte höchste Dampsspannuug, der Name des
FadManten, die laufende Fabritnummer und das
Jahr der Anfertigung, bei Dampffchifsskesseln außer-
dem die Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasser-
standes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte
Weise angegeben sein. Diese Angaben sind auf einem
metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, wel-
ches mit Kupfernieten am Kessel befestigt ist.
III. Die Prüfung der Dampfkessel erfolgt durck
Wasserdruckprobe als Abnahmeprüfung, ß.11. Jeder
neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten
Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Um-
mantelung unter Verschluß sämtlicher Öffnungen
mit Wasserdruck geprüst werden. Die Prüfung er-
solgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampf-
spannung von nicht mehr als fünf Atmosphären
Überdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrag
des beabsichtigten Überdrucks, bei allen übrigen
Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den beab-
sichtigten Überdruck um fünf Atmosphären über-
steigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von
1 KZ auf 1 hcm verstanden. §. 12. Wenn Damvf-
kessel eine Ausbesserung in der Fabrik erfahren haben,
oder wenn sie behufs Ausbesserung an der Betriebs-
stätte ganz bloßgelegt worden sind, so müssen sie
in gleicher Weise wie neu aufzustellende Kessel der
Prüfung mittels Wasserdrucks unterworfen werden,
ß. 13. Der Druck darf nur durch ein genügend hohes,
offenes Quecksilbermanometer oder durch das amt-
liche Manometer festgestellt werden. In Preußen
muß sich die Prüfung auch auf die Bauart erstrecken.
IV. A ufstell u n g der Dampfkessel. §. 14. Dampf-
kessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Über-
druck bestimmt sind, und solche, bei welchen das
Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadrat-
meter und der Dampfspannung in Atmosphären
Überdruck mehr als 30 beträgt, dürfen unter Räu-
men, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen,
nicht aufgestellt werden. Dampfkessel, welche aus
Siederöhren von weniger als 10 ein Weite bestehen,
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder
in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen
Bestimmungen nicht.
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).
§. 16. Bei jedem Dampfentwickler, welcher als be-
weglicher Dampfkessel (Lokomobile) zum Betriebe
an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll,
müssen sich befinden: 1) Eine Ausfertigung der Ur-
kunde über seine Genehmigung, welche die Angaben
des Fabrikschildes enthält und mit einer Beschreibung
und maßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeug-
nis, der im §. 24, Absatz 3 der Gewerbeordnung vor-
geschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über
die zulässige Belastung der Sicherheitsventile ver-
bunden ist. 2) Ein Revisionsbuch, welches die An-
gaben des Fabrikschildes enthält. Die Vescheini-
guugen über die Vornahme der vorgeschriebenen
Prüfungen und periodischen Untersuchungen müssen
in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben
beigefügt sein. Die Genehmigungsurkunde und das
Revisionsbuch sind an der Vetriebsstätte des Kessels
aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen
Beamten oder Sackverständigen auf Verlangen vor-
zulegen, ß. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen
nur solche Dampfentwickler betrieben werden, zu
deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstel-
lung von Mauerwerk, welches den Kessel umgiebt,
nicht erforderlich ist. ß. 18. Die Bestimmungen der
§§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein
beweglicher Dampfkessel an einem Vetriebsort zu
dauernder Benutzung aufgestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel. §.19. Die Bestim-
mungen des ß. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe
dauerud verbundenen Dampfkessel (Dampfschisfs-
kessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor-
geschriebene maßstäbliche Zeichnung sich auch auf
den Schiffsteil, an welchem der Kessel eingebaut
oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Al lgem eine Bestimmungen. §.21.
> Die Centralbehörden der einzelnen Vundesstaaten
! sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung
^ der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. §. 23.