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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dampfkesselgesetze

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Dampfkesselgesetze

lich Dampf, daß der Kessel gesprengt wird, ehe die Sicherheitsapparate wirken können, b. Bei gewisser Beschaffenheit der Platten nimmt man an, das Wasser werde in seine Bestandteile, Sauerstoff und Wasserstoff zersetzt; diese, in luftförmigem Zustand und in einer gewissen, durch die Umstände bedingten Mengung, bilden das sog. Knallgas, welches bei seiner Entzündung, die durch die glühenden Kesselplatten oder durch noch nicht aufgeklärte elektrische Erscheinungen im Innern des Kessels bewirkt werden kann, mit ungemeiner Heftigkeit explodiert.

4) Die Ablösung von Kesselstein (s. d.), unter dessen Schutz die Kesselwände glühend geworden, wodurch die unter 3 erwähnten Fälle herbeigeführt werden können. Derartige Explosionen sind bei zwar hinreichend mit Wasser gefüllten, nicht überlasteten, aber schlecht gereinigten Kesseln möglich.

5) Nach einer zuerst von Boutigny aufgestellten Hypothese ist als eine Ursache von D. der Eintritt des Sphäroidalzustandes des Kesselwassers (s. Leidenfrostscher Versuch) anzusehen. In diesem Zustand, bei welchem eine Dampfschicht zwischen Wasser und der aus irgend einem Grunde glühend gewordenen Wand liegt und als schlechter Wärmeleiter wirkt, wird durch das Wasser nur sehr wenig Wärme aus der Wand aufgenommen. Kühlt sich dagegen diese aus irgend einem Grunde wieder ab und hört infolgedessen der Sphäroidalzustand auf (welch letztere Wirkung auch durch Stöße und Erschütterungen veranlaßt werden kann), so kommt die Wassermasse mit der völlig glühenden Wand in Berührung, und es erfolgt eine außerordentliche Dampfentwicklung.

6) Da endlich schon mehrfach der Fall vorgekommen ist, daß beim ersten Anheizen ganz neuer, direkt aus der Kesselfabrik kommender Dampfkessel Explosionen erfolgt sind, ohne daß irgendwelche Unregelmäßigkeit im Betrieb beobachtet wurde, so sah man sich, da keine der eben angeführten Ursachen hier anzunehmen war, genötigt, nach einem andern Grunde zu forschen. Man glaubt denselben in dem sog. Siedeverzug gefunden zuhaben. Der Siedeverzug, welchen man auch experimentell darstellen kann, besteht in folgender Erscheinung: Bei ganz ruhigem Wasser, namentlich wenn keine Dampfentnahme stattfindet, kann die Temperatur des Wassers ohne gleichzeitige Druckerhöhung allmählich steigen, bis durch Störung dieses labilen Gleichgewichtszustandes eine plötzliche Verdampfung eintritt. Die Hypothese des Siedeverzugs wird durch die Beobachtung unterstützt, daß die meisten D. beim Wiederanlassen der Dampfmaschine nach den durch die Mahlzeit bedingten Pausen erfolgen. Während dieser Pausen steht der Kessel unter vollem Dampfdruck und es kann so der Fall eintreten, daß das Wasser eine große Wärmemenge aufnimmt, ohne eine entsprechende Dampfmenge zu bilden. Wird nun bei Wiederaufnahme der Arbeit das Absperrventil schnell geöffnet, so findet eine plötzliche, verhältnismäßig große Dampfentnahme statt; das Wasser wird bewegt, und der in demselben enthaltene Wärmeüberschuß erzeugt momentan eine so große Dampfmenge, daß der Kessel nicht im stande ist, Widerstand zu leisten. Nach Versuchen von Dufours in Lausanne entstand der Siedeverzug in erhöhtem Maße bei öligem, säurehaltigem und unreinem Wasser.

Nach Obigem ergeben sich zur Verhütung der D. nachstehende Regeln: 1) Erhaltung der guten Beschaffenheit der Sicherheitsventile (keine zu hohe und willkürliche Belastung), sowie der Wasserstandszeiger und Speiseapparate; 2) regelmäßige Feuerung; 3) Vermeidung aller Stöße und Erschütterungen durch langsames Öffnen der Dampf- und Sicherheitsventile; 4) rechtzeitige Reparatur aller schadhaften Stellen, Sprünge und Risse; 5) hinreichender Wasservorrat im Kessel und 6) oftmalige und sorgfältige Reinigung vom Kesselstein. (S. Dampfkesselrevision.) Eine sorgfältige Beobachtung der Manometer und Wasserstandszeiger ist allen selbstthätig wirkenden Alarmapparaten, die übermäßige Spannung oder Wassermangel durch Signale anzeigen, jederzeit vorzuziehen, da diese Apparate keine absolute Zuverlässigkeit gewähren und oft alarmieren, wenn der Kessel sich im normalen Zustande befindet, sodaß unnötige Betriebsstörungen veranlaßt werden. ^[Spaltenwechsel]

Die Zahl der D. ist im Vergleich zu der großen Anzahl der bestehenden Dampfkessel und zu der Häufigkeit anderer Unfälle im gewerblichen Betrieb gering. Folgende Tabelle giebt für die J. 1877‒92 die Anzahl der D. im Deutschen Reiche und der dabei verletzten Personen:

Jahr Zahl der Explosionen Zahl der verletzten Personen

1877 20 58

1878 18 32

1879 18 78

1880 20 29

1881 11 47

1882 11 48

1883 14 55

1884 14 45

1885 13 22

1886 16 23

1887 14 83

1888 15 11

1889 16 28

1890 16 21

1891 10 10

1892 18 41

Im Vergleich mit der fortwährend wachsenden Zahl der Dampfkessel bedeuten vorstehende Ziffern eine wesentliche Abnahme der D. Diese Abnahme in der Zahl der D. ist zu danken sowohl den Erfahrungen, die man bei den Dampfkesselrevisionen und bei den Untersuchungen über die Ursachen der einzelnen D. im Laufe der Zeit gesammelt hat, als auch den Fortschritten, die in der Herstellung besonders zähen Kesselmaterials gemacht worden sind; endlich hat auch die immer steigende Anwendung der Wasserröhrenkessel (s. Dampfkessel, S. 725 b), bei denen die Explosionsgefahr eine sehr geringe ist, einen entschiedenen Einfluß gehabt.

Vgl. Grimburg, Zur Frage der D. (Zür. 1865); Hartig, Die D. (Lpz. 1867); Scheffler, Die Ursachen der D. (Berl. 1867); Kesseler, Die D. und das Haftpflichtgesetz (Greifsw. 1874); Kosak, Die Ursachen der D. und die Mittel zu ihrer Verhütung (Wien 1876); Martini, Über D. (Elberf. 1876); Flimmer, Über Dampfkesselzerstörungen u. s. w. (Lpz. 1884); Verzeichnis der D. im Deutschen Reich, veröffentlicht in der Statistik des Deutschen Reichs (seit 1877).

Dampfkesselgesetze. Zur Anlegung von Dampfkesseln im Deutschen Reiche ist in jedem Falle nach Reichsgewerbeordnung §. 24 polizeiliche Genehmigung erforderlich. Dampfkessel im Sinn des Gesetzes sind geschlossene, zur Erzeugung von Dampf bestimmte Gefäße. Die Genehmigung erfolgt auf Antrag nach Prüfung in bau-, feuer- und sanitätspolizeilicher Beziehung, welche nach den Vorschriften vom 5. Aug. 1890 und etwaigen landesrechtlichen Vorschriften zu geschehen hat. Für Preußen ist eine Anweisung des Handelsministers vom 16. März