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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dekrement - De La Bèche
kont, Nachlaß für sofortige Zahlung; er beträgt im
Platzvcrkehr bei Barzahlung in der Negel 1 Proz.
Dekrement (lat.), Abnahme, Verfall.
Dekrepit (lat.), abgelebt, hinfällig.
Dekrepitieren ilat.), Verknistern, eine Er-
scheinung, die beim Erhitzen einzelner ^alze, nament-
lich des Kochsalzes und des Chlorkaliums, eintritt.
Diefe wasserfrei krystallisierenden Salze schlichen bei
der Abscheidung aus ihrer Lösung in kleinen .hohl-
räumen geringe Mengen der Flüssigkeit ein, die, da
die Hohlräumc gänzlich geschlossen sind, beim Trock-
nen der Krystalle nicht verdunsten kann. Werden
solche Krystalle dann stärker erhitzt, so nimmt der
eingeschlossene Wasserdampf immer stärkere Span-
nung an, bis der Innendruck schließlich so groß
wird, daß er den Widerstand der umhüllenden
Krystallmasse überwindet und, diese mit mehr oder
weniger lautem Knall zertrümmernd, sicb nach außen
Bahn bricht. Das D. wird höchst lästig bei der
quantitativen Analyse, wo es sich um die Mengen-
bestimmung dieser Salze handelt; um Verlusten
vorzubeugen, darf hier die nötige Erhitzung nur in
gut bedeckten Gefäßen vorgenommen werden.
Dekrescsnz (lat.), Abnahme, Verringerung.
Dekret (lat. äecrowm), das Gebot der röm.
Oberbeamten, namentlich der Prätoren in Civil-
pro^ehsachen, welche sie selbst untersuchten und ent-
schieden, ohne sie (was die Regel war) zur Ent-
scheidung an einen für diesen Fall ernannten Richter
zu verweisen. Die von dem Prätor selbst erteilte Ent-
scheidung hieß D., das Urteil des Richters 86iN6iitiH,
i-68 MäicHt^. Später urteilten die röm. Kaiser auf
durch Bittschriften an sie erstinstanzlich gebrachte
Sache, oder aus Appellation. Diese Entscheidungen
hicßen,wenn derKaiscrselbstuntersucht hatte, ä6cr6ta
pi-incipis und hatten Gesetzeskraft für ähnliche
Fülle. - Heute bezeichnet man mit D. im allgemeinen
zede von der Staatsgewalt oder ihren Organen aus-
gehende Willensäußerung. So spricht man von An-
stcllungs-, Entlassungsdetreten für die Beamten. So
hießen im alten deutschen Reichsrccht Hofdckrete
die schriftlichen Erlasse des Kaisers an den Reicks-
tag, Kommissionsdekrete die schriftlichen Er-
klärungen, durch welche der kaiferl. Kommissar mit
dem Reichstage verhandelte. Im besondern aber
versteht man oder verstand man früher unter D.
Willensäußerungen der Gerichte in Ausübung der
freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit. Im
Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnete man
dahin z. V. die obervormundfchaftlichen D., durch
welche der Vormund zu gewissen wichtigern Rechts-
geschäften für den Mündel ermächtigt wurde. Die
prozessualen D. teilte die frühere gemeinrecht-
liche Doktrin ein in Decisivde trete, d. h. solche,
welche einen Parteistreit entscheiden, sei es den gan-
zen Rechtsstreit (Endurteil), sei es einen einzelnen
materiellen oder prozessualischen Streitpunkt, und
in prozeßleitende D., während die im Laufe des
Prozesses ergehenden D. Interlokute genannt
wurden. Die Decisivdekrete waren für das erken-
nende Gericht unabänderlich und selbständig durch
die Appellation anfechtbar; die prozeßleitenden D.
dagegen abänderlich und anfechtbar nur infofern,
als der von ihnen drohende Nachteil durch Appel-
lation gegen das Endurteil nicht zu befcitigen war.
Nur die Decisivdckrete waren also der Rechtskraft
fähig, d. h. fähig, fowohl für die Gerichte unabänder-
lich als für die Parteien unanfechtbar zu werden. In
der Deutschen Civilprozeßordnung ist die dem Aus-
drucke D. entsprechende Bezeichnung teils allgemein
Entscheidung, teils Beschluß, Verfügung oder An-
ordnung. - Als Teil des (^oi-puZ ^ui'i3 canouici
(f. Ooi-puL .juri8) wird das vecrewin (ii'Htiain
(s. d.) kurz ^3. genannt.
Dekretalen (lat. ä6ci6tai68, zu ergänzen opi-
8wla.6), Briefe der Päpste, ursprünglich zur Ent-
scheidung einzelner an die oberste kirchliche Autorität
gebrachter Fälle, dann als allgemeine Richtschnur
auf Grund der Entscheidung des einzelnen Falles.
Mit der steigenden Macht der Päpste wuchs die Be-
deutung der D. immer mehr, bis sie auf dem Höhe-
punkt des Mittclalters das Weltrecht darstellen,
^chon im frühern Mittelalter wurden Sammlungen
von D. veranstaltet, die berühmteste ist dieSammlung
gefälschter D. des Pseudoisidor (s. d.). Neben vielen
andern Rechtsquellen enthält besonders auch das
I)6oi6wm (^i-iuicnn (s. d.) D. Weiter wurden so-
dann die D. abschließend in den vier großen Samm-
lungen des I^jd6i- ^xtra (oder D. Gregors IX.)
vomI. 1234, des I^I)6i- 86xw8 vomI. 1298, derCle-
mentincn und Uxti-avi^ut^ (s. diese Artikel) ver-
einigt, von welchen die drei erstgenannten als Gesetz-
bücher publiziert wurden; sämtliche vier Sammlun-
gen sind im zweiten Teil des l^0rpu8 ^uri8 canouici
ls. ^oi'pu3 ^uri8) enthalten. Seitdem ist die päpstl.
Gesetzgebung quantitativ wie qualitativ zurückgetre-
ten und nur einzelne D. hatten noch allgemeinere Be-
deutung. Die Lehrer des kanonischen Rechts hießen
Dckretisten, soweit sie das Dekret, Dekretali-
st e n, soweitsie die Dekrctalcnsammlungen vortrugen.
Dekretieren, bestimmen, amtlich verfügen.
Dekretisten, s. Dekretalen.
Dekurle (Decurie), s. Decurio.
Dekussiert, s. Blatt (Bd. 3, S. 85 d).
vol., Abkürzung für das lat. äei^wi-, d. h. es
werde gestrichen, auf Korrekturbogen mit H bezeich-
net; auf Kupferstichen und Zeichnungen Abkürzung
sür äsiinc^vn, d. h. er hat (es) gezeichnet.
vsi., amtliche Abkürzung für den nordamerik.
Staat Delaware.
/)6i. hinter Pflanzcnnamen bedeutet Alire
Naffeneau Delile, Professor der Botanik zu
Montpellier, geb. 23. Jan. 1778 zu Versailles, gest.
5. Juli 1850 zu Montpellier.
De La Beche (spr. bahsch), Sir Henry Thomas,
engl. Geolog, geb. 17W zu London, gest. 13. April
1855, machte auf eincr Reise durch die Schweiz
Beobachtungen über die Temperatur des Gcnfersecs,
die er 1820 im Edinburgher "?I)ii030pIii0aI .lour-
nlll" veröffentlichte. In Verbindung mit Conybeare
stellte er Untersuchungen über brit. Gesteine an und
entdeckte die Überreste eines eidcchsenartigcn Tiers,
dem er den Namen Plcsiosaurus (s. d.) gab. Bald
nachher besuchte er scinc Güter in Jamaika und
teilte seine geognost. Bemerkungen über die Insel
1825 der Londoner Geologischen Gesellschaft mit.
Dierauf erschienen seine "(ILolo^ical noto8" (Lond.
1830), "8"cti0li8 anä vi6^v3 ok Feolo^ical plisno
meng," (ebd. 1830) und das "(^oloxical mannal"
(ebd. 1831 u. ö.; deutsch von K. von Dechcn, Verl.
1832). Seit 1832 führte er die geolog. Beschrei-
bung Englands teils auf eigene Kosten, teils auf
die der Regierung aus, welche ihm den Titel eines
DirLctoi- ot' tli6 <^60i0^ical 8ui-v6^ und 1848 die
Ritterwürde erteilte. Unter seiner Aufsicht wurde
eine Reihe trefflicher geognost. Karten herausgegeben
und das Museum der praktischen Geologie in Lon-