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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dépôt de la guerre; Depotgeschäft; Depotplätze; Depotwechsel; Deppe; Depravieren; Deprehension; Deprekation; Deprekatūr

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Dépôt de la guerre – Deprekatur

ein besonderes «Komtor der Reichshauptbank für Wertpapiere» in Berlin (Jägerstraße 34/36) besteht, das allein zur Annahme solcher D. berechtigt ist.

D. zur Sicherung einer Bankschuld kommen namentlich im Kontokorrentverkehr vor, sog. Kontokorrentdepots, wenn die Bank gegenüber ihren Kunden meistens im Vorschuß ist und zur Sicherung ihrer Forderung ein D. in Wertpapieren verlangt. Der Bank ist dann in der Regel gleichzeitig die Verwaltung der Papiere mit übergeben, und sie vollzieht auch Ein- und Verkäufe sowie den Umtausch der Papiere im Auftrag und für Rechnung des Deponenten. Über die rechtlichen Verhältnisse der D. s. Depositum.

Dépôt de la guerre (spr. -poh dĕ la gähr), die im franz. Kriegsministerium unter Louvois 1688 errichtete Sammelstelle für Kriegsberichte, Feldzugspläne, militär. Entwürfe und kriegswissenschaftliche, namentlich kriegsgeschichtliche Schriften. 1720 besaß das D. d. l. g. bereits 3900 Foliobände Urkunden aus ältester Zeit, 1761 wurde dasselbe von Paris nach Versailles verlegt und durch Überweisung des bis dahin selbständig verwalteten Dépôt des cartes et plans erweitert. Unter Leitung des Generals de Vault veröffentlichte das D. d. l. g. die Geschichte der von 1677 bis 1763 geführten Kriege Frankreichs in 125 Bänden. Das D. d. l. g. wurde 1791 nach Paris (Place Vendôme) zurückverlegt und von Ludwig ⅩⅥ. unter dem 25. April 1792 mit sehr erweiterten Befugnissen ausgestattet. Im folgenden Jahre überwies der Konvent die bisher im Observatoire bearbeitete berühmte Karte Frankreichs von Cassini dem D. d. l. g. zur Vollendung, bald darauf empfing dasselbe eine vom Wohlfahrtsausschuß zusammengebrachte, wertvolle Sammlung von 10000 Karten. Die bedeutendste Leistung des D. d. l. g. in neuerer Zeit ist die Herstellung der Carte de France im Maßstabe von 1:80000, deren Aufnahme 1817 begann; die ersten 12 Blätter dieser in Kupferstich ausgeführten, sog. Generalstabskarte, welche 1875 vollendet worden ist, wurden 1833 veröffentlicht, und in neuester Zeit wird eine sehr billige, mit Nachträgen versehene und durch Umdruck der Kupferstiche auf Stein hergestellte Ausgabe (sog. 1-Franc-Blätter) verbreitet. Das D. d. l. g. besitzt in seinem Mémorial eine reiche Sammlung von Schriften aus dem Bereiche der militär. und geogr. Wissenschaften, darunter die Akten und Denkschriften aus den Kriegen der Republik und des ersten Kaiserreichs. Die Erlasse vom 19. Sept. 1850 und 14. Juni 1852 regeln die jetzige Organisation des D. d. l. g., welches die fünfte Abteilung des État-major général des Kriegsministeriums bildet und in zwei Sektionen zerfällt. Die erste bearbeitet alles auf die Aufnahme und Veröffentlichung von Karten Bezügliche und besitzt eigene Werkstätten für Kupferstich, Photographie, Steindruck, Heliogravüre und Druck; dieselbe verwaltet auch die Kartenbestände. Die zweite Sektion bearbeitet Kriegsgeschichte, Militärstatistik und verwaltet die Bibliothek, das Archiv und die Plankammer.

Depotgeschäft (spr. -poh-), s. Banken, Depositenbanken und Depot.

Depotplätze (spr. -poh-), s. Festungen in politisch-strategischer Beziehung.

Depotwechsel (spr. -poh-), Depositowechsel oder Kautionswechsel, ein Wechsel (Tratte oder in der Regel eigener Wechsel), welcher ausgestellt wird, um dem Nehmer des Wechsels als Sicherheit (Kaution) für Erfüllung einer Verbindlichkeit des Ausstellers gegen den Nehmer zu dienen. So werden Wechsel gegeben zur Sicherung dessen, der dem Aussteller laufenden Kredit giebt; der Aussteller, der mangels Annahme Sicherheit zu leisten hat, kann sie, wenn der Berechtigte einverstanden, durch seinen Wechsel leisten. Eine Bank kann für bei ihr deponierte Gelder D. ausstellen, doch treten an deren Stelle jetzt allerdings häufiger Quittungsbücher. Versicherungsgesellschaften lassen ihren Aktionären für den nicht erhobenen Teil des Aktienbetrages D. in Form eigener Wechsel zeichnen. Die Sicherheit besteht in allen Fällen darin, daß der Berechtigte bei Verfall aus dem Wechsel klagen kann, wenn er bis dahin nicht befriedigt ist; der Wechsel muß deshalb stets an seine Order lauten oder an ihn giriert sein. Es liegt in der Natur der Sache und in der Bestimmung eines solchen Wechsels, daß er nicht begeben wird, sondern in den Händen des Gläubigers bleibt, bei dem er gleichsam deponiert wird, «in Depot» liegen soll. Aber gesichert gegen die Begebung des Wechsels wird der Aussteller nur durch die sog. Rektaklausel(s. Rektawechsel). ^[Spaltenwechsel]

Deppe, Ludw., Musiker, geb. 7. Nov. 1828 zu Alverdissen (Lippe-Detmold), war Schüler von Marxsen in Hamburg, später von Lobe in Leipzig und ließ sich 1860 als Musiklehrer in Hamburg nieder. Dort begründete er eine Gesangsakademie und gab Konzerte, namentlich treffliche Aufführungen Händelscher Oratorien. 1870 zog er nach Berlin, wo er nach Jul. Sterns Rücktritt 1871 allein die Direktion der Symphoniekapelle übernahm; seit 1876 dirigierte er die von dem Grafen Hochberg gegründeten Schlesischen Musikfeste, wurde 1885 königl. Hofkapellmeister, trat aber 1887 zurück. Über seine Thätigkeit in dieser Stellung veröffentlichte er die Streitschrift «Zwei Jahre Kapellmeister an der königl. Oper in Berlin» (Bielef. 1890). D. starb 6. Sept. 1890 zu Pyrmont. Er genoß einen bedeutenden Ruf als Konzertdirigent und als Lehrer. Von seinen wenigen Kompositionen ist die Ouvertüre zu «Zriny» die bekannteste.

Depravieren (lat.), verschlechtern, verderben, schlechter werden; Depravation, Verschlechterung.

Deprehension (lat.), Ergreifung eines Verbrechers. Im Strafverfahren kommt neben dem forum delicti commissi (Gerichtsstand der begangenen That) und dem forum domicilii (Gerichtsstand des Wohnsitzes) für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit das forum deprehensionis (Gerichtsstand der Ergreifung) insbesondere für Ausländer in Betracht. Die Deutsche Strafprozeßordn. §. 9 bestimmt, daß, wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein sonstiger Gerichtsstand nicht begründet ist, dasjenige Gericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Gleiches soll gelten, wenn eine strafbare Handlung im Inland begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch der des Wohnsitzes ermittelt ist. Nach §. 54 der Österr. Strafprozeßordnung ist, falls eine strafbare Handlung außerhalb der im Reichsrate vertretenen Länder begangen worden und nicht der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthalts innerhalb derselben begründet ist, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte betreten wird. (S. auch Gerichtsstand, Zuständigkeit.)

Deprekation (lat.), Abbitte (s. Deprezieren).

Deprekatūr (mittellat.), das bei einer Schenkung an Kirchen und Klöster von dem Schenkenden