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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Deutsches Recht

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Deutsches Recht

Deutsches Recht. Unser geltendes Recht ist aus verschiedener Wurzel entsprungen. Das öffentliche Recht (Reichs- und Staatsrecht einschließlich des Rechts der Gemeinden, das Kirchenrecht, das Strafrecht, die Ordnungen des Civil- und des Strafprozesses) weist nur zu einem sehr geringen Teil auf röm. Recht zurück. Wenn man von dem Gegensatz vom Deutschen und Römischen Recht (s. d). spricht, hat man dabei das bürgerliche Recht im Sinne. In diesem ist aber der Grundstock röm. Recht, wie es für Deutschland in der Zeit vom Ausgange des Mittelalters bis zur Mitte des 16. Jahrh. gewohnheitsrechtlich recipiert ist. Dieser Grundstock ist auch, was den materiellen Gehalt der einzelnen Rechtsbestimmungen angeht, bei den Kodifikationen (s. d.) des Preuß. Allg. Landrechts, des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs, des Code civil, des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs und in dem Deutschen Entwurf gewahrt geblieben. Die Hoffnung, daß wir jemals unter Beiseitesetzung der röm. Grundlage ein nationales deutsches bürgerliches Recht auf ganz neuer Grundlage schaffen, muß man aufgeben. Was man fordern kann und was zum größten Teil schon erreicht ist, ist dies, daß unser bürgerliches Recht solche Rechtssätze und solche Rechtsinstitute abstreift, welche auf römischen, von unsern heutigen abweichenden Anschauungen einer andern Kultur und einer andern Nationalität beruhen; und daß umgekehrt die Rechtsinstitute, welche auf moderner Kultur und auf moderner Wirtschaft beruhen, zweckentsprechend ausgebaut werden. Solche auf deutschem Boden entstandenen und bewahrten besondern Rechtsinstitute und Rechtssätze, welche das röm. Recht abändern, ergänzen und modifizieren, faßt man unter dem Namen des D. R. zusammen. Auch sehr eifrige Germanisten erkennen an, daß es sich dabei nicht um ein geschlossenes System von Rechtssätzen handelt. Es mag für den Gelehrten möglich sein, rückwärts aufzuzeigen, daß die verschiedenen Stammesrechte, welche im Mittelalter galten (frank., sächs., bayr., schwäb. Recht), und die Mannigfaltigkeit von Landrecht, Stadtrecht, Lehnrecht und Hofrecht, ebenso wie die deutsche Sprache mit ihren verschiedenen Mundarten, aus einem deutschen Geiste geboren, den wirtschaftlichen und socialen Verhältnissen, wie sie damals überall herrschten, zweckmäßig angepaßt waren, und daß sich so ein System des D. R. nachweisen läßt, wie es dem Princip nach den verschiedenen Stammes-, Standes-, Güterklassen- und lokalen Rechten zu Grunde lag. Aber das hat nur geschichtliches Interesse.

Was wir aus dieser Zeit gerettet haben und heute noch gebrauchen, ist nicht mehr ein zusammenhängendes System, so wertvoll auch diese Schöpfungen als Bestandteile des heutigen D. R. sind und so stolz wir auf deren Aufbau sein dürfen. Wir haben die die Menschheit entwürdigende röm. Sklaverei abgeworfen mit ihren Pekulien und den Bestimmungen über Freilassungen und den dadurch geschaffenen verschiedenen Ständen, wovon die röm. Rechtsbücher zum Überdruß wimmeln. Wir haben die Fortdauer der röm. väterlichen Gewalt, welche bis zum Tode des Vaters auch die großjährigen und verheirateten Söhne und Enkel in wirtschaftlicher Unselbständigkeit hielt, beseitigt und die Rechte der deutschen Mutter über ihre Kinder erweitert. Wir haben gänzlich mit dem ehelichen Güterrecht der Römer gebrochen und verschiedene, der deutschen und modernen Auffassung der Ehe entsprechendere Güterrechtssysteme geschaffen. Damit hängt eine Neugestaltung des Erbrechts der Ehegatten zusammen. Wir haben den röm. Rechtssatz aufgegeben, daß die Klagbarkeit der Verträge abhängt von bestimmten Formen, der uralten Heiligkeit des von einem Deutschen gegebenen Wortes die Anerkennung auch für das bürgerliche Recht gesichert, damit aber unserm Handelsverkehr innerhalb Deutschlands und mit den fremden Völkern eine gesicherte Grundlage gegeben. Umgekehrt haben wir in Übereinstimmung mit den andern modernen Kulturvölkern Formen geschaffen, welche dem kaufmännischen Geldverkehr in weit zweckmäßigerer Weise angepaßt sind, als sie das röm. Recht auf diesem Gebiete aufweist: den Wechsel, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, die Anweisung, das Orderpapier und das Inhaberpapier. Die Römer sind an ihrer Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen. Für einen landwirtschaftlichen Realkredit ist die röm. Hypothek unbrauchbar. Die deutschen Grund- und Hypothekenbücher sind eine der großartigsten modernen Einrichtungen, welche, in Zusammenhang mit einem rationell angelegten und fortgeführten Kataster, dem Kleinbauern wie dem Großgrundbesitzer und dem städtischen Hausbesitzer einen den Gläubiger sichernden Realkredit garantiert. Auf dem Gebiete des Mobiliarsachenrechts vollzieht sich der Schutz des redlichen Erwerbers in einer der modernen Auffassung entsprechenden, den Erwerb beweglicher Sachen sichernden Weise. Die röm. Hypothek an beweglichen Sachen ist als den Verkehr benachteiligend aufgegeben. Der Ausbau des Handelsgesellschaftsrechts mit den Formen der offenen Handelsgesellschaft, der stillen und der Kommanditgesellschaft, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haft hat die röm. Gesellschaftsform ganz verlassen. Der Trieb der modernen Association hat die Genossenschaften des D. R. geschaffen, von deren Gestaltung bei den Römern nichts zu finden ist. Ganz unbekannt war den Römern der Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums mit seinen segensreichen socialen und wirtschaftlichen Wirkungen u. s. w. Mit dem heute geltenden D. R. hat, wenn schon sich dasselbe im Anschluß an das röm. Recht und auf der durch dasselbe gegebenen Grundlage aufgebaut hat, das deutsche Volk seinen Beruf zur zeitgemäßen Fortbildung eines seinem Kulturzustande und seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden, dem Rechtszustande der übrigen Kulturvölker ebenbürtigen bürgerlichen Rechts wohl erwiesen. Übrigens kann man von einem heute geltenden D. R. in dem Sinne, daß der einzelne Rechtssatz formell gemeines Recht sei, nur so weit sprechen, als derselbe durch die deutsche Reichsgesetzgebung sanktioniert und folglich für das ganze Deutsche Reich verbindlich ist. Darüber hinaus ist es die materielle Übereinstimmung der im einzelnen freilich voneinander vielfach abweichenden partikularen Rechtssätze der einzelnen deutschen Rechtsgebiete in ihren Principien und Grundzügen, welche noch zur Zeit das D. R. ausmacht.

Geschichtlich ist D. R. im weitern Sinne das Recht des gesamten german. Volksstammes, darunter auch das Recht der skandinav. oder nordischen Völker, das Recht der Angelsachsen, die normann.-fränk. und langobard. Rechte von Frankreich und Italien. Im engern und gewöhnlichen Sinne bedeutet D. R. das in Deutschland selbst hervorgebrachte, also auf deutschen Rechtsquellen beruhende Recht.